Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Abmahnung ohne Anerkennung einer RechtspflichtBGH: Die Unterlassungserklärung enthält keine Anerkennung der Kostenübernahme.
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BGH: Unterlassungserklärung mit Strafklausel ist kein Schuldeingeständnis
Eine Argumentation, die oft irrtümlich von einigen Warnfirmen und einigen Gerichten in Wettbewerbs- oder Filesharingangelegenheiten vorgebracht wird, ist die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafe als eine Form des Schuldeingeständnisses für die in der Verwarnung behaupteten Verstöße. Mit Beschluss vom 24. September 2013 (Rechtssache I ZR 219/12) hat der BGH in einem kartellrechtlichen Verfahren nochmals bestätigt, dass es sich um einen Fehler handelt, es sei denn, er kann aus anderen Äußerungen oder den Sachverhalten, die der Mahner zu vertreten hat, geschlossen werden.
Weil eine solche Erklärungsentscheidung von der mahnenden Anwaltskanzlei im Namen des Geschädigten regelmässig sehr zeitnah eingefordert wird und sonst der Erlass einer einstweiligen Anordnung gefährdet ist, ist eine begründete Prüfung der Sach- und Gesetzeslage oft nicht möglich. Bei einem Rechtsstreit war eine wettbewerbsrechtliche Verwarnung in der Beschwerdeentscheidung nur ungerechtfertigt und hat sich daher zu Recht geweigert, die Kosten der Verwarnung zu tragen.
Die bloße Unterlassungserklärung mit einer Strafklausel zur Abwendung eines Rechtsstreites und das in der Regel deutlich höhere Prozesskostenrisiko im Fall einer einstweiligen Verfügung ist kein Schuldanerkenntnis, denn dafür spricht immer dann, wenn aus tatsächlichem und/oder rechtlichem Gesichtspunkt ein nicht unbeträchtliches, ganz oder zum Teil gerichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliegt, um den kostspieligen diesbezüglichen Gerichtsstreit zu vermeiden oder die Auseinandersetzung auf die Kostenerstattungs- und Vergütungsfragen zu beschränken.
Praxis-Tipp: Als Rügeperson ist es besser, nie zuvor eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schuldanerkennung und im Zweifelsfall eine strafrechtliche Unterlassungserklärung prüfen zu lassen und dann nur bei Bedarf in geänderter, d.h. geänderter Fassung, und zwar besonders explizit nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unbeschadet der Sach- und Rechtslage, aber in rechtsverbindlicher Weise, um kostspielige Zwischenverfahren oder Unterlassungsverfahren zu ersparen.
Ein solcher Hinweis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht....aber rechtsverbindlich" hat, wie der BGH hervorhebt, nur eine klärende Wirkung, kann aber auch ohne eine solche Ergänzung nicht ohne weitere Erklärung oder Sachverhalte angenommen werden, dass eine Schuldanerkennung erfolgt ist, so dass keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis vorlag.