Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
288 Bgb Anspruchsgrundlage
289 Bgb Forderungsgrundlagen1, 434, 439 BGB.
Kostenpauschale für Verspätung ab 1.7.2016
Demnach steht dem Kreditgeber ein Pauschalbetrag von 40,00 EUR für Zahlungsansprüche zu, für die der Kreditnehmer kein Konsument ist. Bisher konnte die pauschale Verzugsentschädigung nur von Arbeitnehmern verlangt werden, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 28.07.2014 begründet wurde (Art. 229 34 Abs. 1 EGBGB). Damit ist die in Artikel 229 34 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Übergangszeit von zwei Jahren abgelaufen.
Das heißt für das Beschäftigungsverhältnis, dass jeder Mitarbeiter mit Zahlungsverzug nicht nur einen Verzugszins in der Höhe von 5% ( 288 Abs. 1 BGB) fordern kann, sondern auch noch die Verzögerungspauschale in der Höhe von 40,00 EUR, § 288 Abs. 5 BGB. Der Pauschalbetrag ist nur dann auf den Schadenersatz zu verrechnen, wenn der entstandene Aufwand in den Prozesskosten gerechtfertigt ist ( 288 Abs. 5 S. 3 BGB).
Ausgenommen sind sonstige Schäden (PWW/Schmidt-Kessel, Ausgabe 2016, § 288 BGB, Abs. 9). Gemäß 288 Abs. 6 S. 2 BGB ist eine Regelung, die den pauschalen Schadensersatzanspruch abschließt oder einschränkt, ungültig, wenn sie im Interesse des Mitarbeiters schwerwiegend ist. Dies ist nach 288 Abs. 6 S. 3 "im Zweifelsfall" der Fall, wenn der Pauschalbetrag nach 288 Abs. 5 BGB vollständig wegfällt.
Der Annahme der Ungerechtigkeit wird kaum widersprochen (Palandt-Grüneberg, Ausgabe 2016, § 288 BGB, Abs. 16). Zum Fälligkeitstermin findet 614 S. 2 BGB Anwendung auf die Festsetzung der Vergütungen. Auslegungstechnisch ist eine monatlich fällige Laufzeitvereinbarung mit Fortführungsverpflichtung zu akzeptieren (Tschöpe/Heiden, Ausgabe Nr. 572, Teil 2 A Abs. 572).
Schlussfolgerung: Ab Juni 2016 sollten Unternehmer noch mehr auf pünktliches Entgelt achten. Mit dem pauschalen Verzugszuschlag stehen den Mitarbeitern, die unter verspäteter Lohnzahlung leidet, wirksame Ausgleichs- und Belastungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Weitere Ansprüche bei Referendariat und Gutachterprüfung
Nach meiner Berufserfahrung stellen so genannte Nachforderungen (Zinsen, Anwaltskosten, Mahngebühren, etc.) für Rechtsanwaltsanwärter sowohl am Arbeitsort als auch bei Prüfungen teilweise ein erhebliches Problem dar. Ich habe daher im Nachfolgenden die wesentlichen Ziele und Grundlagen für Ansprüche sowie die damit zusammenhängenden häufig auftretenden Problemstellungen und die Fehlerhäufigkeit zusammengefasst. Häufige Fehler: Wenn eine Verzinsung aus lis pendens erfolgt, muss das genaue Tagesdatum (des auf die lis pendens nachfolgenden Tages) im Laufzeitbereich angegeben werden; ein Laufzeitbereich, der eine Verzinsung "aus lis pendens" vorsieht, ist falsch.
Weitere häufige Fehler: Die §§ 288, 291 BGB sind eine gesonderte Anspruchsgrundlage, so dass ein Rückgriff auf § 280 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist. Nach §§ 288, 286 BGB können Verzugszinsen aus einem früherem Zeitraum gefordert werden, wenn der Antragsgegner vorher in Zahlungsverzug war.
Bei Zahlungsansprüchen 30 Tage nach Erhalt der Rechnungen, für Verbraucher jedoch nur dann, wenn sie in der Abrechnung darauf aufmerksam gemacht wurden ( 286 Abs. 3 BGB), wenn "für die Dienstleistung eine Zeit nach dem Zeitplan festgesetzt wird" (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Häufige Fehler: Ein Servicetermin wird nur dann "kalendermäßig bestimmt" im Sinne des 286 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB, wenn beide Seiten dies vereinbaren oder wenn er sich aus einer Rechtsvorschrift ergeben hat (z.B. § 556b Abs. 1 BGB). Die unilaterale Zahlung in einer Faktura erfolgt nicht unter 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - III z. B. 91/07 ); in diesem Fall tritt Zahlungsverzug erst nach Eingang einer Zahlungserinnerung ein.
Allgemeiner Fehler: Der Zins kann (und darf) nicht berechnet werden. Erhöhte Verzugszinsen können als Verzugsschäden gemäß 288 Abs. 4 BGB ersetzt werden, wenn die Klägerin ein Kredit in Forderungshöhe aufgenommen hat. Häufige Fehler: Sie dürfen keine höheren als die beantragten Verzugszinsen gewähren (§ 308 ZPO).
Wenn bereits vor der Einleitung der Klage Rechtskosten für die Geltendmachung des Anspruchs entstanden sind, hat der Antragsgegner den Antragsteller zu entschädigen, wenn der Kläger diesbezüglich, d.h. in zwei Aufstellungen, Anspruch auf Schadenersatz hat: Wie Verzugsschäden unter den Bedingungen der 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, wenn sich der Antragsgegner also bereits bei der Entstehung der Anwaltshonorare in Zahlungsverzug war.
Häufige Fehler: Nur Rechtskosten, die nach Eintritt des Verzugs entstanden sind, können entschädigt werden. Ergeben sich die Kosten des Rechtsanwalts nur für die die Verspätung auslösende Abmahnung, können sie nicht als Verzögerungsschaden ersetzt werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind dann in der Regel Bestandteil des ersetzbaren Schadens (vgl. BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05, Exportgericht). Anwaltshonorare in Form des Geschäftshonorars nach 2300 RVG (d.h. regelmässig in Form einer 1.3 Gebühr) zuzüglich der pauschalen Nebenkosten nach 7002 Rand.
Entsprechendes trifft auf die unter Punkt b) genannte Forderungshöhe zu. Mahnspesen können auch in den Schadenersatz des Klägers einbezogen werden. Sie können nach allgemeinen Prinzipien ersetzt werden, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, d.h. entweder als Schadenersatz durch Verzug oder davon abgesehen, wenn in der Hauptangelegenheit ein Schadenersatzanspruch durchgesetzt wird.
Wie bei den Anwaltskosten vor Gericht können jedoch die Aufwendungen für die die Verspätung auslösende Abmahnung nicht selbst als Verzugsschäden ersetzt werden. Nach der allgemeinen Rechtsprechung liegt der Betrag der erstattungsfähigen Mahnspesen in der Regel zwischen 2,50 EUR und 5 EUR. Nach h. M. können seine Aufwendungen auch dann erstattet werden, wenn die Bedingungen für einen Schadensersatzanspruch in der Regel erfüllt sind, d.h. wenn der Zahlungspflichtige bei Beauftragung des Inkassobüros bereits in Zahlungsverzug war.
Der Betrag der erstattungsfähigen Sammelkosten ist extrem kontrovers (und fast alles sollte in der Prüfung gerechtfertigt sein). Vieles deutet jedoch darauf hin, dass die Gebühren eines Inkassobüros als rückzahlbar anzusehen sind, wenn der Kreditgeber unverzüglich einen Anwalt mit der Geltendmachung der Forderungen betraut hat.
Denn die hälftige Betriebsgebühr nach Satz 3 (4) zu Satz 311 wird auf die Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben, d.h. in Form einer Gebühr in Höhe von 0,65 Euro zuzüglich der Aufwandspauschale von 20 Euro. Die Geltendmachung von Mehraufwendungen des Zahlungsempfängers ist nach § 254 Abs. 2 BGB wahrscheinlich gescheitert.
Demnach kann der Zahlungsgläubiger von einem Kreditnehmer, der Kaufmann im Sinne des 14 BGB ist, einen Pauschalbetrag von 40 EUR verlangen, wenn der Kreditnehmer in Zahlungsverzug war. 288 Abs. 5 BGB ist eine gesonderte Grundlage für Ansprüche. Der Pauschalbetrag wird von den tatsächlichen Prozesskosten (d.h. vor allem Anwalts-, Inkasso- und Mahnkosten) abgezogen.