U+C Abmahnung Urteile

U+C-Warnurteile

Am bekanntesten ist sie für Massenpornowarnungen. Beurteilung bei Abmahnungen als Massengeschäft: rechtswidrig und unmoralisch! Hier haben wir verschiedene Urteile zusammengestellt, die Sie in Ihrer Position als warnendes Opfer unterstützen. Das Landgericht München hat viele positive Urteile der Landgerichte aufgehoben. Soweit ersichtlich, wurde bisher kein entsprechendes Urteil gefällt.

Warnung 2.0 - Was tun gegen die Streaming-Warnungen von U+C?

Die Kanzleien schienen nur eine Frage der Zeit zu sein, bis sie das Thema Streaming aufgreifen würden, das bisher in Sachen Warntechnik keine Aufmerksamkeit fand. Bislang haben die großen Warnkanzleien (z.B. die Kanzleien für Urheberrecht z. B. Waldorf Frommer, Urmann + Collegen, St. Gallen, rka und viele andere) vor allem vor dem sogenannten File-Sharing (Nutzung von Internet-Tauschbörsen für den illegalen Erwerb und ggf. die Verteilung von Werken, die im Netz durch das Urheberrecht geschützt sind) gewarnt.

Bei den Warnungen der Kanzlei Rainer R. H. Urmann+C. handelt es sich jedoch um das Streaming von Akten. Im Gegensatz zur Dateifreigabe sollte beim Streaming die Musik (meist) nur "online" wiedergegeben werden. Im Regelfall wird während der Wiedergabe keine permanente Sicherung auf der Platte vorgenommen, sondern nur ein Teil (je nach Komprimierungsrate und Einstellungen einige Sekunden) gepuffert, d.h. in einem Speicher im Benutzercache zwischengespeichert.

Auf dem Computer des Internetbenutzers bleibt nach der Wiedergabe keine komplette Datei erhalten und auch die in der Zwischenablage enthaltenen Dateien werden nach einer kurzen Zeit ausgelöscht. Obwohl in einigen wenigen Ausnahmefällen (je nachdem, ob das Streaming-Portal es unter anderem erlaubt) auch das Streaming permanent gespeichert werden kann, tun dies nur sehr wenige Benutzer.

Das Streaming hat den großen Vorteil, dass die Daten per Mausklick wiedergegeben werden und nicht gespeichert werden müssen. So wurde auch das Streaming von offenbar illegal erzeugten Exemplaren im Netz bisher in großen Teilen als sicher angesehen, da einerseits keine permanente Vervielfältigung durch den Nutzer erfolgte und andererseits die Warnung vor dem illegalen Upload tatsächlich lukrativ war.

Dies geschieht jedoch nicht während des Streamings, so dass sich die Kanzleien bisher auf das File-Sharing beschränkt haben. Die am 9. Oktober 2013 in Kraft getretene Begrenzung der Abmahngebühren durch das Recht gegen dubiose Wirtschaftspraktiken gegen den heftigen Widerwillen der Rechteinhaberlobby hat jedoch offenbar zu einer Neueinschätzung der Ertragschancen auf der Warnseite beigetragen.

Während bis zum 8. Oktober 2013 bei den meisten Bezirksgerichten noch Gebühren von bis zu 700,00 auf der Höhe von 10.000,00 oder mehr für Tauschbörsenmahnungen zur Verfügung standen, sind diese nun in der Praxis auf ca. 150,00 auf der Höhe des rechtlich begrenzten Streitwerts beschränkt.

Die Streaming-Warnung, die wegen fehlender Downloads von vornherein nur einen kleinen Betrag streitig machen konnte und daher bisher ökonomisch uninteressant war, wird aus der Perspektive des Warnenden erst recht interessant. Im Gegenzug sollte jedoch der Aufwand und das Risiko für Abschrecker erheblich niedriger sein, da u.a. kein Hochladen nachweisbar ist.

Zudem nimmt die Zahl der potenziell warnenden Internetbenutzer zu, da Streaming-Dateien sehr beliebt und weitläufig sind. Nach Ansicht der Rechtsinhaber kann eine Zwischenspeicherung zum Zweck der Online-Wiedergabe nur dann eine Verletzung der Rechte bedeuten, wenn es sich um eine unrechtmäßig erzeugte oder zur Verfuegung stehende Akte handele.

Nach der gegenteiligen Auffassung besteht in Ermangelung einer permanenten Abschrift keine Verletzung von Rechten und damit kein Anspruch auf Unterlassung. Wir können die in den vergangenen Tagen oft vertretene Auffassung nicht unterstützen, dass diese Art der Warnung keine Chancen hat und vor dem Gerichtshof nicht durchkommt. Es gibt keine Hindernisse, die die Bezirksrichter daran hindern, einen Gesetzesverstoß zu akzeptieren und Urteile zu erteilen.

Zugegeben ermaßen erachten wir die aktuellen Warnungen auch als technisch schlecht und lassen ihnen aufgrund gesetzlicher Irrtümer wenig Auftrieb. Über den technischen Teil dieser Fragestellung wird derzeit viel spekuliert. Von der Ausspähung von IP-Adressen durch Virenangriffe (der Nutzer hat einen Viren auf seinem Computer, der seine Downloads von Streaming-Diensten ohne sein Wissen weitergibt) bis zur Weiterleitung der Logdaten der Streaming-Portale an die Warner durch Eingeweihte ( "Insider", ähnlich wie die wohlbekannten Steuerhinterzieher-CDs aus der Schweiz) reicht das Spektrum derTheorie.

Die nächsten Tage und Tage werden hier sicherlich Licht ins Dunkel bringen, denn nun werden natürlich alle Widersacher des Warnsystems nach technischen Lösungen auf die Fragen nach dem "Wie" und nach passenden Abwehrmassnahmen suchen. Es gibt aber auch einen rechtlichen Aspekt bei der Datenübermittlung. In den uns zur Verfügung stehenden Abmahnungen behauptet U+C, eine Entscheidung des Landgerichts Köln erhalten zu haben, in der die Provider angewiesen wurden, die für die ermittelte IP-Adresse die entsprechenden Daten offen zu legen.

Weil den Verwarnungen jedoch keine Kopie des Gerichtsbeschlusses beiliegt, ist es notwendig, durch Einsicht in die Akten des Verfahrens zu klären, was dem Bezirksgericht über den Verstoß und die Feststellung der Daten vorgelegt wurde. Es gibt bereits Anzeichen im Internet, dass falsche Darstellungen gemacht wurden und dass "Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden", was beim Streaming derzeit nicht der Fall ist.

Schlussfolgerung: Wie sollte man auf Warnungen antworten? In jedem fall sollten Sie sich von den Mahnschreiben nicht beunruhigen und sich nicht an die Gegenpartei wenden und schon gar nicht die erforderliche Abmahnung aussprechen. Die Tatsache, dass die Mahner, z.B. bei U+C, "nur" eine Pauschale von 250,00 verlangen, kann für den einen oder anderen die Fragestellung aufwerfen, ob man nicht lieber bezahlen sollte als einen eigenen Rechtsanwalt anzustellen.

Diesem kann nur dadurch entgegengewirkt werden, dass die Bezahlung an die Gegenpartei das Risiko weiterer Verwarnungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht abwendet und dass es sinnvoll ist, sich ihr beim ersten Mal "entgegenzustellen" und gegebenenfalls eine Aufklärung zu erzwingen, dass Sie nicht illegal agiert haben.

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