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Rauchverbot Betriebsgelände
Ein Rauchverbot auf dem FirmengeländeBR-Forum: Allgemeines Rauchverbot auf dem Firmengelände
Ein Rauchverbot will unser Auftraggeber auf dem Betriebsgelände einführen. Das sollten wir akzeptieren. Wer bisher auf dem Betriebsgelände nicht geraucht hat, bekommt laut Fernsehen einen zusätzlichen Urlaubstag. Wie gehe ich vor, wenn die meisten in der BR für ein allgemeines Rauchverbot sind (von 11 BR/2-Rauchern)? Aufgrund der guten Signalwirkung - vor allem gegenüber den Betroffenen - bekommt der behandelnde Arzt, der sich als Nichtraucher ausweisen kann, einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr mit Auszahlung des Urlaubsgeldes.
Der Nichtraucherstatus muss zumindest für den ärztlichen Verbleib im Blickfeld des Arbeitsgebers vorhanden sein; er wird durch die ärztliche Selbstdeklaration verifiziert. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Selbstdeklaration durch Zufallsstichproben nachvollzogen werden. Die Rauchverbote im Unternehmen ergeben sich aus der Gesundheitsvorsorge des Auftragnehmers (manifestiert in § 5 der Arbeitsstättenverordnung).
Ein Rauchverbot auf dem ganzen Betriebsgelände (d.h. vor allem auf dem Freigelände) kann in der Regel nicht begründet werden, um diesen Persönlichkeitsrechtseingriff zuzulassen. Ich bin auch Nichtraucherin - trotzdem. Ein Raucherzimmer oder ein Raucherbereich sollte bereits vorhanden sein. Würde die BR mehrheitlich für ein allgemeines Rauchverbot stimmen, würde ich eine solche Entscheidung annehmen.
Ich würde niemals einem allgemeinen Rauchverbot als BR zugestimmt und wenn die AG so etwas tut, stört es die grundlegenden Rechte - die kostenlose Entwicklung der Person. Aber wenn es - wie schon gesagt - einen treibenden Faktor gibt (Explosionsgefahr,....), dann ist das etwas anders.
Hallo, ich muss Rolf hier ganz entschieden ablehnen.
Hallo, hier muss ich Rolf ganz entschieden ablehnen. Rolf, du hast es dir viel zu leicht gemacht. Erstens gibt es eine eindeutige Beteiligung des BR gemäß 87 I 1 BetrVG, so dass die AG diesbezüglich keine einseitigen Massnahmen, das "Hausrecht" hin und her, ergreifen darf. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann der BR beim zustÃ??ndigen Schiedsgericht einen Unterlassungsantrag nach § 23 III BetrVG einreichen, ggf. auch im Unterlassungsverfahren.
Zweitens habe ich hier eindeutig gelesen, dass die Arbeitsgruppe das gesamte Firmengelände vollständig mit Rauchverbot belegen will. Weil ein völliges Rauchverbot dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eindeutig widerspricht, da die durch das Grundgesetz gewährleistete Bewegungsfreiheit der betreffenden Raucherinnen und Raucher eingeschränkt würde. Unter anderem beurteilt durch das BAG unter 1 AZR 499/98; dies wird vom Obersten Gerichtshof beschlossen und meiner Meinung nach mit genügend Argumenten; auch die AG ohne BR konnte das Rauchverbot nicht vollständig durchsetzen, auch hier ist Rolf auf dem falschen Weg.