Filesharing Programme 2016

Tauschbörsenprogramme 2016

Fügen Sie bis Februar 2016 eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website ein. Das Urteil vom Dezember 2016 verheißt nichts Gutes. Dies ist oft illegal, auch wenn die Programme harmlos erscheinen. zu protokollieren oder Ihren Computer nach Filesharing-Programmen zu durchsuchen. Das Firefox-Testpilotprogramm wurde Ende 2016 gestartet.

Tauschbörsen - Warnungen & Programme

Die Karlsruher haben entschieden: Von den Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie ihre eigenen vier Wände für die unrechtmäßige Benutzung von File-Sharing-Diensten im Netz aufgeben. Die Rechtssprechung zum Filesharing im Netz zugunsten der Musikwirtschaft wird vom BGH bekräftigt. Digitale Konsumenten kleben für den Musikaustausch von Schülern? Genügt es, wenn man es einem Kind verbietet, Dateien zu teilen? Der BGH hat kürzlich beschlossen, dass für die Nachkommen keine leichte Haftung der Erziehungsberechtigten besteht.

Dateifreigabe beim BGH

Als bereits im vergangenen Jahr mit den Beschlüssen Börse I-III handelt der BGH auch in diesem Jahr am 12. Mai 2016 um elf Uhr insgesamt sechs Tauschbörsenfälle auf einmal aus. Den ersten drei Fällen, die der BGH zu beschließen haben wird, hat das Landgericht Bochum zugestimmt, das wenigstens teilweise eine unkonventionelle Jurisdiktion entwickelte, deren Existenz, die die Hoehe der Abmahnungskosten anbelangt, ohnehin nach den Urteilen des BGH ("Börse I-III") wohl vielmehr mit einem Fragenzeichen auszustatten sein wird.

Waldorf, heute die grösste Warnkanzlei, hat damit im Jahr 2016 zum ersten Mal die Möglichkeit, ihre Position vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Fakten: Die Beteiligten bestreiten, ob die Angeklagten am 15. Mai 2010 um 3.38 Uhr und am 16. Mai 2010 um 21.57 Uhr einen über Tauschbörsen zugänglichen Spielfilm zur Verfuegung stellten und ob die Klaegerin von ihnen Schadenersatz und Abmahnungskosten einfordern kann.

Der Antragsteller war der Auffassung, dass die für die Verletzung des Urheberrechts zu zahlende entsprechende Konzession zumindest 600,00 ? beträgt. Der Angeklagte behauptete, dass er zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung eingeschlafen sei oder dass der Angeklagte bei der Ausübung seiner Tätigkeit 1) war. Lhr Vater hatte ihnen einen Internet-Zugang und alle Programme eingerichte.

Zudem hatte er sich den Zugang zum Internet anders abgesichert, nachdem die Angeklagten ihn vor drei oder vier Jahren darauf hingewiesen hatten, dass ihre Internetverbindung geknackt worden war. Mit Beschluss vom 16. April 2014 wies das Landgericht Bochum die Klageschrift mit der Begründung zurück, dass die Beklagte ihrer Vorlage- und Nachweispflicht nicht nachkomme.

Das Urteil des Landgerichts Bochum: Die Klage des Landgerichts Bochum hob die Verfügung der AG Bochum auf und war der Ansicht, dass der von Waldorf vertratene Kläger die Angeklagten als Straftäter in die Anklage aufnehmen konnte. Für den jetzigen Rechtsstreit (d.h. auch für zwei Verbindungsinhaber) heißt das, dass eine Annahme zugunsten der Verursacher bestand, da sie Miteigentümer des betreffenden Internetzugangs waren.

"Nach Auffassung der Kommission gelten in solchen Faellen die Mitinhaber des Internet-Anschlusses als Komplizen. Die Vorlesung des Angeklagten, dass er schlief, als der Dokumentarfilm zum Herunterladen bereitgestellt wurde, kann den Verdacht der Täter nicht ausräumen.

Die Angeklagten seien ihrer Nebenpflicht nachgekommen, indem sie behauptet hätten, dass ihr Angeklagter nach seinem Umzug im Jahr 2009 auch die Heimat des Angeklagten besucht und im betreffenden Zeitpunkt öfter am Internet teilgenommen hat. Weil die Angeklagten nichts über das Gebrauchsverhalten des Sohns gesagt haben.

Es wurde nicht erklärt, dass der Junge die Internetverbindung benutzt hat, da dies nicht einfach aus Informationen über Übernachtung oder Absicherung der W-LAN-Verbindung abgeleitet werden kann. Die unbegründete Darstellung des Antragsgegners kann nicht darauf schliessen, dass ein Dritter Zugriff auf die Verbindung hatte oder dass ein Dritter die streitige Akte über die Verbindung hätte anbieten können.

"Hinsichtlich der Schadenshöhe und der Anwaltshonorare gibt das LG folgende Erklärung ab: "Weil Filesharing ein massenhaftes Phänomen ist, so dass eine Überkompensierung der Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers vermieden werden soll und die gewünschte Schadenshöhe in einem entsprechenden Zusammenhang mit der verletzenden Handlung steht, hält die Kanzlei einen Geldbetrag von 600,00 ? für erforderlich.

"Der Kläger hat aus § 97 a Umsatzsteuergesetz einen Schadensersatzanspruch in Hoehe von 130,50 ?. Eine darüber hinausgehende Summe ist nicht zu gewähren, da der Wert des Gegenstandes, auf dem die Forderung beruht, eindeutig zu hoch ist. Gemäß der etablierten Judikatur des Oberlandesgerichts Hamm wird der Wert einer einstweiligen Verfügung auf das Doppelte der Konzessionsabgabe geschätzt, so dass der Ermittlung der Abmahnungskosten ein Objektwert von EUR 1.200,00 zu Grunde liegt.

Tatsächlich ist die Morpheus-Entscheidung des BGH aber so zu verstehen, wie sie vom Landgericht Bochum auslegt wird. Es wäre vielleicht interessant zu fragen, ob die etwas dürftige Aussage, der ausgewachsene Junge habe gelegentlich Zugriff auf das Netz seiner Mutter gesellschaft gehabt, den Erfordernissen der sekundären Offenlegungspflicht entspricht, die in den Börsenentscheidungen des letzten Jahres etwas schwieriger geworden sind.

Wahrscheinlich mangelt es auch hier schon daran, dass ein Vortag der Angeklagten zu den Untersuchungsaufgaben fehlte, also dazu, ob und in welchem Umfang nach der Verwarnung mit dem Kind geredet wurde. Fakten: Die Angeklagten behaupteten, sie seien weder an der streitigen Filmarbeit interessiert noch hätten sie das technische Wissen, um einen Download zu ermöglichen.

Die Internetverbindung in ihrem Haus wird von allen Mitgliedern ihrer Familie benutzt, einschließlich ihrer damals 9-jährigen Tochtergesellschaft. Letzterer hatte über den Internetzugang einen eigenen Internetzugang und war ausführlich "über das richtige Benehmen im Internet" instruiert worden. Der Kläger habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Angeklagten das Werk gemeinsam zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hätten.

Der Verdacht des Täters des Abonnenten wird darüber hinaus dadurch zunichte gemacht, dass die Angeklagten darauf hinweisen können, dass auch ihre Tochtergesellschaft über einen Internetanschluss verfügt. Das Urteil des Landgerichtes Bochum: Aus Ansicht des Landgerichtes haben die Angeklagten die eigentliche Annahme, die damit gegen beide Angeklagten strittig ist, nicht aufgehoben. Der Angeklagte beschränkte sich auf den Vorwurf, dass er weder über technische Unerfahrenheit noch über ein mangelndes Kinointeresse verfügte und dass auch seine damals 9-jährige Tochtergesellschaft über eine Internetverbindung ins Netz gegangen sei.

"Die ersten beiden Einwände werden nicht aufgegriffen, da der betreffende Spielfilm unbestreitbar über die Internetverbindung der Angeklagten zum Herunterladen bereitgestellt wurde, jedenfalls kann der Hinweis auf das Nicht-Interesse an dem Spielfilm wahr sein. Was die Angeklagten auf eine eventuelle Verantwortlichkeit ihrer Tochtergesellschaft hinweisen, sind ihre Argumente nicht ausreichend greifbar, da sich daraus nicht in gewissem Umfang ableiten lässt, unter welchen Bedingungen die Tochtergesellschaft die fragliche Copyright-Verletzung hätte begehen sollen.

Beispielsweise gibt es von der Angeklagten keine Informationen darüber, ob die Tochtergesellschaft ihren eigenen Rechner oder einen eigenen Rechner hat oder ob sie den Rechner ihrer Mutter genutzt haben soll. Es wird auch nicht gezeigt, ob die damals erst 9-jährige Tocher einen unbeaufsichtigten Internetzugang hätte haben sollen. "Auch in diesem Falle könnte dem BGH die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtssprechung zum Umfang der Nebenpflicht zu klären.

Genügt der Pauschalverweis auf die 9-jährige Tocher, oder hätten die Angeklagten mehr sagen müssen, zum Beispiel über das Gebrauchsverhalten der Tocher, über ihre Endgeräte? Es könnte auch fragwürdig sein, ob ein junges Maedchen ab neun Jahren einen Internetzugang erhalten kann, da das Maedchen in Morpheus' Entschluss bereits 14 Jahre alt war.

Im Verurteilungsfall ist eine Wertkorrektur des Gegenstands wahrscheinlich vorhersehbarer, jedenfalls ein Ausblick auf die Beschlüsse der Börse I-III lässt dies vermuten. Im dritten Verfahren des Landgerichts Bochum geht es wahrscheinlich um eine Rechtsstreitigkeit von rka Rechtsanwälte für deren Rechtsinhaber Koch Media auf Kostenerstattung. Die Beklagte wird wegen der Zugänglichkeit dieses Computerspieles im Zuge eines Tauschbörsenprogramms am 26. Mai 2012 um 18.53 Uhr zur Rückerstattung von Abmahnungskosten in Höhe von 1.005,40 ? herangezogen.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Summe der Abmahnungskosten auf der Grundlage eines Objektwertes von 30.000,00 berechnet und auf die Rechtssprechung verschiedener Instanzen Bezug genommen werden sollte. Dem Landgericht lag ein Anhaltspunkt vor, dass der Objektwert der Verwarnung mit 300,00 zu beurteilen sei und dass es daher Verwarnungskosten in einem Wert von 39,00 für rückzahlbar erachtet.

Das Urteil des Landgerichts: Der Kläger hat aus § 97 a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein Anrecht auf 192,90 ?. Der Betrag der zu ersetzenden Abmahnungskosten richtet sich nach dem Objektwert des vor dem Verfahren erhobenen Unterlassungsanspruches, der in diesem Fall mit 2.000,00 zu beziffern ist. Es ist auch hier wenig wahrscheinlich, dass der BGH die Summe der Warnkosten ab einem Objektwert von nur 2.000,00? errechnet.

Am 18. Mai 2011 zwischen 14.58 Uhr und 17.13 Uhr wird sie von der Angeklagten die Rückerstattung der Kosten der Abmahnung in Hoehe von 1.005,40 verlangen, weil sie diesen Film ueber eine Barterbörse oeffentlich zugaenglich gemacht hat. Der Kläger war der Auffassung, dass die Summe der Abmahnungskosten auf der Grundlage eines Objektwertes von 30.000,00 berechnet und auf die Rechtssprechung verschiedener Instanzen Bezug genommen werden sollte.

Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass der Wert des Mahngegenstandes mit 800,00 zu veranschlagen ist, hat der Antragsgegner die Forderung in einer Summe von 101,40 Euro anerkennt. Das Urteil des Landgerichts Bochum: Nach Ansicht des Landgerichts Bochum hatte der Kläger nur ein Anrecht auf einen Gesamtbetrag von 130,50 aus 97 aUrG.

Bemessungsgrundlage für die zu ersetzenden Mahnkosten ist der Objektwert des vor dem Verfahren erhobenen Unterlassungsanspruches, der in diesem Fall mit 1.200,00 zu beziffern ist. In diesem Fall hält die Kanzlei einen Schadenersatz von 600,00 ? für erforderlich.

Berücksichtigt man die Objektwerte für den Austausch der Abmahnungskosten in den Filesharing-Fällen der Vorjahresbörse I-III, so scheint es ziemlich unglaubwürdig, dass der BGH den vom Landesgericht für die Verwarnung akzeptierten Objektwert von 1,200,00 Euro erachtet. OLG Köln - Urteilsbegründung vom 18. Januar 2015 - 7 U 209/13, Der fünfte Filesharing-Fall ist ein alter Schnellverfahren der ersten Stunde, in dem das Unterlassungsamt mit außerordentlich hohem Anspruch von 6.000,00 in den Rechtsstreit eingetreten war.

Seit Jahren ist die Anwaltskanzlei nun "ständiger Gast" beim BGH, hat in den Verfahren "Morpheus" und "Bearshare" bittere Verluste erlitten, konnte aber bei den Entscheiden "Exchange Exchange I-III" im vergangenen Jahr in Sachen Schadenshöhe und Betrag der rückzahlbaren Abmahnungskosten deutlich zulegen. Im Rahmen einer von den Klägern angestrengten Untersuchung informierte die Telekom AG als verantwortlicher Internet-Provider die Bundesanwaltschaft in Kleve darüber, dass die festgestellte IP-Adresse dem Internet-Anschluss des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnet war.

Die Zeugenvernehmung durch das Landesgericht hat die Frau des Angeklagten als Zeugen befragt. Der Angeklagte hat von seinem Recht auf Aussageverweigerung profitiert. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln: Inzwischen ist das Oberlandesgericht Köln auch in zahlreiche Verfahren der Rechtsanwaltskanzlei RACH involviert. Nach wie vor sind Änderungen möglich, da sie vom BGH in der Rechtsprechung von Morpheus für nichtig erklärt wurden.

Sie gibt folgende Gründe für ihre Wahl an: Auch hat er nicht erklärt, dass 2007/2008 keine Filesharing-Software auf dem mit dem Internetzugang ausgestatteten Computer eingerichtet wurde und/oder dass die strittigen Daten nicht auf dem Computer waren. Wusste der Beklagte jedoch, dass sein Computer und seine Verbindung für illegale Dateifreigaben verwendet wurden, und hat er sich nicht gegen diese Verwendung gewehrt, so ist er für sie als Komplize verantwortlich.

Kann der BGH die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln bestätigen? Auch das Oberlandesgericht Köln hat wie in der auch auf einen Rechtsstreit des Oberlandesgerichts Köln gestützten Tauschbörse III eine recht eigenständige Beurteilung auf der Grundlage einer unverbindlichen Darstellung der Angeklagten erwirkt. Bei der Tauschbörse III waren es einfach sinnlose Aussagen der Angeklagten über eine angebliche Ferienreise gewesen, die den Prozess untergingen.

Allerdings hätte er hier die Gelegenheit, detaillierter auf die heiß diskutierte sekundäre Präsentationslast einzugehen. Hier waren wie so oft in der Realität Familienmitglieder aus dem In- und Ausland zu Gast, hier eine aus Australien stammende und von der Angeklagten nicht angewiesene Nonne. Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten Abmahnungskosten in Hoehe von 755,80 Euro erhoben, das Landgericht hatte die Aktion zurueckgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg: Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass die Angeklagte eine angemessene Sorgfaltspflicht verletzte. Unbestritten war, dass weder ihre Partnerin noch ihre Partnerin darauf hinwiesen, dass die Verwendung so genannter File-Sharing-Dienste im Internet für den rechtswidrigen Erwerb von geschütztem Material wie z. B. Filme, Musiktitel, Computerspiele, weggelassen werden müsse. Dies wäre nach Auffassung der Versammlung jedoch als vernünftige Pflicht zum Verhalten notwendig gewesen.

Weil das Landgericht der Auffassung ist, dass vor der Bereitstellung des Internetzugangs an einen erwachsenen Dritten, der nicht als "Familienmitglied" zu betrachten ist, eine Anweisung des Verbindungsinhabers erforderlich und sinnvoll ist, dass eine Verwendung von sgn. "Sie ist nicht ihre eigene Tocher, so dass die Beziehung zwischen der Angeklagten und ihrer Tocher nicht unter den familiären Begriff des Artikels 6 des Grundgesetzes falle.

Sie wohnt in Australien und besuchte die Angeklagte nur für ein paar Tage. Auch kann es keine Rolle spielen, ob zwischen ihr und der Angeklagten ein vertrauensvolles Verhältnis herrscht wie zwischen ihnen und ihren Söhnen. "Der vom Kläger übernommene Betrag von EUR 15.000,00 wird seinem Interesse an einer einstweiligen Verfügung gegen den Angeklagten Rechnung tragen, auch unter Berücksichtung der Tatsache, dass dieser nicht als Täter, sondern (nur) als Störenfried gehandelt hat.

In jedem Fall hatte die von Bearshare getroffene Vereinbarung bereits festgelegt, dass ausgewachsene Schüler nicht unterrichtet werden müssen. Wahrscheinlicher ist, dass der BGH die Ansicht vertritt, dass auch eine ausgewachsene Nonne und ihr Partner nicht angeleitet werden müssen.

Mehr zum Thema