Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Warnung vor Urheberrechtsverletzungen im ForumSind Sie wegen angeblicher Markenverletzung verwarnt worden?
Notfallwarnung: wie man richtig reagiert
Auf der anderen Seite sind viele der gut gemeinten Angaben nicht nur für den sachkundigen Beobachter verkehrt, sondern sogar ausgesprochen riskant. Das gilt vor allem für das heiße Thema "Warnung". Es wird beschrieben, welche Hintergrundwarnungen es gibt, wie darauf zu reagieren ist und vor allem, was der EmpfÃ?nger einer Warnung auch gerade tun oder verlassen soll.
Sie richten sich an Gewerbetreibende, z.B. Shopbetreiber (z.B. bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen, Marken-, Patent-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechtsverletzungen auf kommerziellen Websites) und betreffen nicht die so genannten File-Sharing-Warnungen, die aufgrund der Beteiligung an File-Sharing-Börsen für Programme, Musiktitel und Videos ausgegeben werden. Umfassende Infos zum File-Sharing und Warnungen hier.
Im Prinzip löst eine Warnung zunächst beinahe immer Entrüstung aus. Die Grundidee der Warnung ist keinesfalls die Generierung von Mehrkosten. Derjenige, der also seinen Widersacher unmittelbar vor dem Richter zieht, hat alle anfallenden Gebühren zu übernehmen, wenn der Widersacher sich unverzüglich unterwirft und die Forderung wiedererkennt. Im Falle eines Unterlassungsanspruchs hat die Verwarnung diese Aufgabe.
Jeder, der ohne das Einverständnis des Rechteinhabers unrechtmäßig in das Recht eines anderen eindringt, z. B. durch die Benutzung einer Schutzmarke, eines Patents, eines Geschmacksmusters, eines Gebrauchsmusters oder eines Fotos, kann für eine einstweilige Verfügung haftbar gemacht werden. Es geht um die Warnung: Eine Warnung ist nichts anderes, als die Mitteilung an den Verletzer, dass er illegal gehandelt hat, sowie die Bitte, eine solche strafverschärfte Abmahnung zur Abwendung von gerichtlichen Schritten auszusprechen.
So hat der Gesetzgeber im UWG und im Urhebergesetz explizit festgelegt, dass der Verletzer dem Verletzer die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits durch eine Abmahnung gibt: 12 Abs. 1 UWG: "(1) Die zur Durchsetzung einer Unterlassung befugten Parteien sollten den Gläubiger vor Klageerhebung warnen und ihm die Möglichkeit zur Beilegung des Rechtsstreits durch Vorlage einer Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe einräumen.
Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, kann die Erstattung der notwendigen Auslagen gefordert werden. "Wird auf eine Abmahnung hin eine Abmahnung mit ausreichenden Strafen ausgesprochen, fallen die Gerichtskosten nicht an. Warnungen beziehen sich immer auf Unterlassungsklagen. So verleiht eine Handelsmarke ihrem Markeninhaber das alleinige Recht, das Kennzeichen im Handel für die unter den Schutz der Handelsmarke fallenden Waren und Leistungen zu verwenden und Dritte daran zu hindern, ein gleiches oder gleichartiges Kennzeichen zu verwenden, wenn eine Gefahr der Verwechslung besteht.
Das Gleiche trifft auf die Rechte der Urheber zu. Dabei ist es egal, dass der Nutzer eines Bildes weiß, dass die Copyrights tatsächlich einem Dritten gehören. "Da ich nichts von dem Eigentumsrecht wußte, konnte ich nichts dagegen tun" ist daher keine geeignete Antwort auf eine Warnung. So muss sich jeder, der Waren einführt, über alle relevanten Warenzeichen, Patentschriften und andere gewerbliche Eigentumsrechte unterrichten.
Der Lieferant eines Verletzungsproduktes kann z. B. den Patentinhaber nicht an den Produzenten verwiesen, weil der Produzent die Verletzung erst durch die Herstellung ermöglicht hat. Es gibt keine ausführlichen formalen Anforderungen für Warnungen. Zur wirksamen Abmahnung ist es lediglich notwendig, dass der Verletzter den Rechtsverletzer über eine konkretisierte Verletzung unterrichtet und zur Abwendung rechtlicher Maßnahmen die Vorlage einer Unterlassungsverpflichtung innerhalb einer bestimmten Zeit verlangt.
Ein wirksames Mahnschreiben muss nicht einmal in schriftlicher Form sein. Auch wenn sie in der Realität extrem rar sind, sind mÃ? Es wird immer wieder behauptet, dass Klient und Anwalt zusammen gearbeitet und sich auf die durch die Abmahnung entstandenen Unkosten des Widersprechenden bereichert haben. Die Mahnerin muss solche Sachverhalte vor dem Gerichtshof nachweisen.
Tatsache ist, dass ein Anwalt, der einen nicht vorhandenen Klienten verwarnt, betrügt und seine Aufnahme unternimmt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Anwälte ihre Existenzberechtigung und ihre professionelle Zukunftsfähigkeit für Erlöse aus "Fälschungswarnungen" gefährden würde. Es gab jedoch in der Tat in der Tat schon in der Geschichte Beispiele, in denen Betrüger vorgaben, Anwälte zu warnen.
Der Einspruch des Missbrauchs von Rechten wird gern gegen Verwarnungen vorgebracht. Rechtemissbrauch heißt, dass es dem Verwarner nicht um sein Unterlassungsrecht geht, sondern um andere Ziele (z.B. die Entstehung ersetzbarer Kosten). In hunderten von Forumsbeiträgen wird der Anschein erweckt, dass fast jede Warnung rechtlich missbräuchlich ist und daher am besten gar nicht erst in Betracht gezogen werden sollte.
Weil viele der Annahmen und Legenden, die in Internet-Foren verbreiten, einfach unrichtig sind und nicht den juristischen Standards genügen. Tatsache ist: Der Mahner muss die Existenz des Missbrauchs von Rechten nachweisen. So genügt es z.B. nicht, dass eine große Zahl von Verwarnungen ausgesprochen wurde und der betroffene Anwalt als "Verwarnungsanwalt" bezeichnet wird.
Im Falle von Patent-, Warenzeichen- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen ist ein Missbrauch der Rechte allein durch die Anzahl der gesendeten Warnungen nahezu unmöglich. Selbstverständlich hat der Schutzrechtsinhaber das Recht, sich gegen eine große Zahl von Verstößen, einschließlich einer großen Zahl von Verwarnungen, zu verteidigen. Im Falle wettbewerbsrechtlicher Verwarnungen kann von einem Missbrauch der Rechte auszugehen sein, wenn das durch die Verwarnungen entstehende Verfahrenskostenrisiko für den Verwalter nicht mehr proportional zu seinem geschäftlichen Handeln ist.
Eine Warnung bekommen - wie soll man richtig vorgehen? Jeder, der eine Warnung bekommen hat, sollte vor allem eines tun: ruhig bleiben. Wenn eine Warnung in der Sache nicht richtig ist, ist sie kaum gerechtfertigt. Die meisten Adressaten einer Abmahnung im Kennzeichenrecht denken natürlich, dass sie die ausländische Handelsmarke nicht verletzten würden. Eine Abmahnung ist nur dann unzutreffend, wenn der Tatbestand nicht gegeben ist, d.h. wenn z.B. das reklamierte Sortiment nie vorlag.
Auf der anderen Seite gibt es häufig Schadenersatzansprüche, zum Beispiel bei Verstößen gegen das Urheberrecht. Der Beschwerdeführer sollte sich dann an einen Fachanwalt wenden und weitere Maßnahmen in dieser Angelegenheit einleiten. Eine ungerechtfertigte Abmahnung kann abgelehnt werden - in vielen FÃ?llen geht dies auch zu Lasten des Mahnenden. Geistiges Eigentum ist oft sehr kompliziert.
Auch juristisch kompetente Leserschaft hat oft Schwierigkeiten, den Schutzumfang eines Patentes zu durchschauen. Erfahrungsgemäß entstehen demnach, wer auf Warnungen ohne qualifizierte Beratung antwortet, am Ende oft deutlich größere Aufwendungen, als er sie selbst unter Abwägung der eigenen Anwaltskosten bei Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gehabt hätte. Warnhinweise zu Produkten (z.B. Warnungen vor Markenrechten) sind dem Lieferanten ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Auf diese Weise können häufig weitere Warnungen vermieden und durch eine gemeinsame Vorgehensweise eingespart werden. Ein klassischer Anwendungsfall von mangelhafter rechtlicher Beratung ist die Ablehnung von Verwarnungen als Rechtsmissbrauch. Es wird eine Warnung ausgegeben. Die Beschwerdeführerin (z.B. Betreiberin eines eBay-Shops) sollte auf die Verwendung eines bestimmten Markenschutzzeichens verzichten. Er wird dort von einer großen Anzahl seiner "Mitstreiter" (von denen die meisten nicht getroffen sind und daher nichts zu verlieren haben) darüber informiert, dass die Person, die die Warnung ausspricht, gut bekannt ist.
Er hat sicher schon 1000 Warnungen auszusprechen. Noch besser: Der warnende Anwalt wird mit dem "Cautioner" konfus gemacht und es werden (in der Realität weniger erfolgversprechende) Vorgehensweisen gegen Anwalt XYZ vorgeschlagen, der natürlich als "Betrüger" bekannt ist. Entsprechend niederschlägt sich auch die Stellungnahme des Ladenbetreibers an den Abmahnungsanwalt.
Seit dieser einstweiligen Anordnung durch ein Landesgericht muss sich der Mahner nun an einen Juristen halten. Unrechtmäßige Warnungen im Warenzeichenrecht sind in der Regel sehr rar. Natürlich konnte der Rechteinhaber in der Vergangenheit auch gegen eine große Zahl von Verstößen mit einer großen Zahl von Verwarnungen Berufung einlegen. Am Ende musste der Verwarnte einen Juristen hinzuziehen.
Wenn Sie eine Warnung bekommen haben, sollten Sie Folgendes auf jeden Fall vermeiden: Tatenlosigkeit: Wenn Sie auf eine Abmahnung nicht reagieren, riskieren Sie die deutlich erhöhten Prozesskosten. Oft werden in Warnungen sehr kurzfristige Termine festgelegt. Die Abmahnung ist auch bei zu kurzer Lieferfrist nicht wirkungslos. Anstelle der zu knappen Lieferfrist tritt eine entsprechende Nachfrist.
Wird auf eine Abmahnung mit einer 3-Tagesfrist für die Zustellung einer Auslassungserklärung überhaupt nicht geantwortet, müssen somit die anfallenden Versandkosten einer begründeten vorläufigen Bestellung zwei Wochen später getragen werden, auch wenn die in der Abmahnung angegebene Zeitspanne tatsächlich zu kurz war. Selbstreaktion: Natürlich ist der Ärger über eine Warnung und vor allem die beiliegende Kostenabrechnung oft groß.
Häufig werden bei Anrufen von gemahnten Personen exakt die Angaben übermittelt, die dem Mahnenden noch fehlten. Dem Autor sind zum Beispiel solche Situationen bekannt, in denen der Mahner den Anwalt des Gegners in der Hitze des Kampfes herzlich beleidigt hat. Die Vereinbarung z.B. zu einer Teilzahlung ist auch dann nicht einfacher zu erreichen, wenn der Verletzer den Rechteinhaber vor Missbrauch und Missbrauch beschuldigt hat.
Falsches Verhalten: Bitte fragen Sie nach qualifizierter Beratung. Bedrohungen mit Gegenwarnungen ("Keine Warnung ohne vorherige Kontaktaufnahme!") sind im Aufdruck der Webseite enthalten, die ebenso juristisch absurd sind, wie sie den juristisch versierten Widersacher fast dazu aufrufen, "harte" rechtliche Schritte einzuleiten. Die Abmahnung beantwortet der Gewerbetreibende selbst oder er kann auf dem betreffenden Gebiet nicht fachkundige Gutachter hinzuziehen.
Warnhinweise behandeln sehr oft sehr komplizierte rechtliche Fragen - und dazu kommt meist noch viel mehr. Sie sollten auch die nicht geprüfte Vorlage der einer Verwarnung beiliegenden Vorlageerklärung (dort üblicherweise als "Unterlassungserklärung" oder "Unterlassungserklärung" bezeichnet) auf jeden Fall unterlassen. Oft sind die vorgefertigten Abmahnschreiben zu weitreichend. Sie enthält oft Anerkennungen oder Pflichten, die der gemahnten Partei nicht in der erforderlichen Weise zustehen.
Der billigste und schonendste Weg, mit Warnungen umzugehen, ist natürlich, sie gar nicht erst zu bekommen. Dies ist in der Realität oft weder schwierig noch aufwendig. Zahlreiche Warnungen im Wettbewerbsrecht verweisen auf Gesetzestexte wie z. B. die Allgemeinen Geschäfts- und Widerrufsbelehrung. Solche Texten von einem kompetenten Rechtsanwalt vorzubereiten.
Daraus ergeben sich beispielsweise nicht nur mahnbare, sondern auch unwirksame und darüber hinaus nicht vernünftige und kommerziell günstige Bedingungen. Dem Autor sind Händlerkonditionen mit nicht weniger als 20 Vorschriften bekannt, die verwarnt werden können und weitgehend ohne wirtschaftliche Bedeutung sind, in denen jedoch der hochbedeutende Rechtsvorbehalt durch eine zusätzliche Passage vollständig untergraben wurde.
Häufig übersteigen die Aufwendungen für Verwarnungen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen die Aufwendungen für eine sorgfältige rechtliche Betreuung und Hilfe zur Verhinderung von Verstößen bei der Bearbeitung - und dann müssen die reklamierten Textpassagen von einem Experten korrigiert werden. Überprüfen wir, ob Ihr Artikel, Ihr Vorschlag oder Ihre Anzeige die Rechte Dritter verletzt. Die Kurzrecherche, z.B. nach kollidierenden Warenzeichen, ist nicht teuer, kann aber zu hohen Gebühren führen.
In vielen Faellen sind Grenzbeschlagnahmen und Warnungen die Folgen. So ist die Geltendmachung von Regressforderungen in China gerade für kleine Provider nahezu ausgeschlossen. So kann z.B. verhindert werden, dass mehrere Versionen einer Sperranweisung zum Einsatz kommen und somit Unterlassungs- oder sogar Konventionalstrafenansprüche entstehen. Diejenigen, die die oben genannten Hinweise befolgen, sind sehr wahrscheinlich, Warnungen und Verstöße oder wenigstens teure falsche Entscheidungen zu unterlassen.
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