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Folgen Urheberrechtsverletzung
Konsequenzen einer UrheberrechtsverletzungInformation Copyright-Verletzungen Konsequenzen Pirate File Sharing
Für Inhalte, Vollständigkeit und Aktualität von den Angaben übernehmen veröffentlichen wir keine Gewähr. Ein Urheberrechtsverstoß ist ein Verstoß gegen das Copyright. Eine Straftat von häufiger liegt in einer illegal gefertigten oder vervielfältigten Version des Copyrights geschützten, in der Regel in Datenform. Dies sind Raubkopien unter dem Namen häufig irreführend Das Medium kann unter anderem Film, Musikstücke, Bücher, Bücher, Bücher, Computerprogramm, Datenbanken sowie sonstiges vom Urheberrecht geschütztes und lizenzpflichtiges geschütztes-Material sein.
Die Zahlung des Autors oder des Rechtsinhabers, die beim Erwerb einer juristischen Version wäre stattfindet, entfällt. Weitere Verstöße gegen das Copyright können beispielsweise in der Veränderung eines Werks oder seines Namens sein. Die unbefugte Veränderung oder Veränderung eines Werks stellt auch eine Urheberrechtsverletzung dar. Während Herstellung von VervielfÃ?ltigungen für private Nutzung in Deutschland (Â 53 Ã?rhG ist unter gewissen Bedingungen gestattet, die Verbreitung von VervielfÃ?ltigungen in nahezu allen (z.B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der ganzen Welt wird verboten, VerstöÃ?e gegen diese Verordnung werden gerichtlich strafrechtlich geahndet und geahndet.
Historisch gesehen ist die Urheberrechtsverletzung ein verhältnismäßig neues Phänomen, da das Copyright erst seit wenigen Jahrzehnten besteht und erst im Laufe der letzten Jahrzehnte des zwanzigsten Jahrhunderts den Schutz erreicht hat. Mit neuen Verfahren gewannen die ökonomischen Folgen illegaler Vervielfältigungen immer mehr an Bedeutung. Insbesondere erwähnenswert ist damit seit den 1990er Jahren auch im nicht-öffentlichen Bereich leicht mögliches Vervielfältigen von digitalem Rohmaterial, das eine 1:1 Kopie ohne weitere Qualitätsverlust mit wenig Zeit- und Sachaufwand ermöglicht.
Exemplare von nicht-digitalem Quellenmaterial sind immer mit einem mehr oder weniger großen Qualitätsverlust zusammenhängen. Im Falle von gewerblichen Schutzrechten können VerstöÃ?e gegen das Urheberrecht zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen fÃ?hren (gemäà § 106 UrhG). Außerdem können die Rechtsinhaber Schadensersatzansprüche gültig machen und warnen. Gleiches trifft auf den privaten Bereich für zu, wo das Urheberrecht (âUploadâ) von geschützten arbeitet.
Die Anfertigung einer Abschrift für für den privaten Gebrauch ist wie der Download in Tauschbörsen nach Angaben des Bundesministerium für Gerechtigkeit nach geltender Gesetzeslage in der Regel nicht gegenstandslos. In der Umgangssprache wird das Schlagwort âRaubâ in der Regel nur von für, dem Raub der physischen Güter und nur im Rahmen der Anwendung oder Androhung von Gewalttaten benutzt. Das gilt im Falle von gegenständlichen jedoch in zweierlei Hinsicht von dieser Regelung nicht, da das ursprünglich beim Autor verbleibt und auch keine Zwangsarbeit oder physische Drohung vor sich geht.
Neutral erscheint in diesem Zusammenhang der Begriff schwarze Kopie für unberechtigterweise erstellte Durchschreibesätze, Sublizenzierungen durch zu wenige erworbene Softwarerechte (der wohl häufigste fallende Raubkopien in Unternehmen) oder auch private Kopie für Rechtliche Durchschläge im Sinne des 53 UrhG. Zusätzliche Kritiker erntet Lobby-Gruppen der Medienbranche, da sie das Stichwort âPiratenkopieâ auch auf juristische private Exemplare ausdehnen.
Die Bezeichnung "Raubkopie" kommt im Urheberrecht nicht vor. Vielmehr werden die Konditionen für Zulässigkeit und die Konditionen der Vervielfältigung besprochen. Der Vortrag ist von illegal hergestellter, verbreiteter oder für die illegale Weiterverbreitung vorgesehener Vervielfältigungsstückenâ. Damit sich gegen die übergriffigen Regelversuche der Medienbranche besser durchsetzen können schützen, wäre es lohnt, missbräuchliche die Benutzung von Wörtern wie Raubkopie oder Softwarepiraterie durch o.g. Interessensgruppen ebenso mit allen rechtlichen Härte und grundsätzlich als Beleidigung nach 187StGB zum Bericht zu führen.
Zur Abwehr der rechtswidrigen und kostenfreien Nutzung von Tauschbörsen bietet die Musikbranche mittlerweile eigene Downloads an, die es den Nutzern ermöglichen, lizensierte Titel auf ihren Rechnern abzulegen. Für Die Audio-CD' wurde zu verschiedenen Kopierschutzmaßnahmen eingeführt, die die Vervielfältigen von Musiktiteln und die Weiterleitung unterbinden sollen. Diese Prozeduren verstoßen jedoch gegen die technische Spezifikation von Tonträgern, so dass rechtmäßig gekaufte Tonträger nicht auf einigen Geräten oder Rechnern abgespielt werden können.
Die im Roten Buch für Compact Discs festgelegten Vorgaben werden nicht mehr eingehalten und sind daher keine wirklichen Tonträger (daher häufig auch âUn-CDsâ genannt) und verursachen so oft Unzufriedenheit bei bezahlenden Verbrauchern. Einige Börsen sind jedoch eher zentralisiert, so dass es in der Realität nicht möglich ist, ein solches Angebot umzusetzen; außerdem behaupten die Börsenanbieter, dass sie nur die Datenvermittler sind und ein Großteil des gesamten Verkehrs über rechtliche Belange - wie zum Beispiel kostenlose Programme - zurückzuführen ist.
Problem der kommerziellen Softwarehersteller ist, dass es keinen effektiven Nachahmerschutz gibt. Inzwischen gibt es Kopierschutzmaßnahmen, die die De-Installation solcher CDs erfordern, bevor das kopiergeschützte Startprogramm ausgeführt werden kann, was ein Problem darstellt, da solche Kopierschutzprogramme auch für legale Zwecke verwendet werden können. Private Kopien jeder rechtmäßig gekauften oder vervielfältigten Musik-CD, -Kassette, -Platte und -DVD dürfen werden im Einzelfall Vervielfältigungen angefertigt, sofern kein effektiver Schutz der Kopien besteht und die für die Herstellung der Kopien benutzte Schablone nicht in offenkundig illegaler Weise angefertigt wurde.
Sie müssen die Datei auch nicht selbst erstellen, sondern können dafür für die Unterstützung anderer nutzen. Die âRechte an Privatkopienâ sind im Urheberrecht anders als in der BRD in  53 UrhG festgelegt. Ein entsprechender Pauschalbetrag für die Vergütung der Autoren ist im Kaufpreis der leeren CDs und Geräten (GEMA) enthalten. Die Exemplare dürfen an Bekannte und Familienangehörige, die individuelle Exemplare erstellen können.
Gemäß dem Urheberrecht (Â 53 UrhG) sind einzelne Vervielfältigungen eines Kunstwerkes natürliche von einer von ihr zur privat Nutzung bestimmte Person auf beliebiger Zahl zugänglich Vervielfältigungen Die Eigentümer darf immer eine Sicherungskopie der proprietärer -Programme erstellen, unabhängig vom Kopierschutz. Exemplare von Büchern und Journalen sind, unter gewissen Voraussetzungen, abhängig des Zwecks und Erhältlichkeit des Werks, für den persönlichen Bedarf auch ohne Zustimmung des Autors zulässig.
Eine Vervielfältigung kopiergeschützter Datenträger are not permitted. Der Rechtsinhaber kann in diesem Fall jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Urheber der Vervielfältigungsstücke durchsetzen. Private Vervielfältigungen von kopiergeschützten digitale Datenträger dürfen also rechtlich mit den erwähnten Ausnahmeregelungen, über den Abstecher der Analogaufzeichnung, durch Vervielfältigung zu machen. Diese werden auch an Verwandte und Verwandte weitergereicht.
Kopierschutz-Mechanismen von Un-CDs arbeiten oft nur in Verbindung mit einer gewissen Softwaresystem. Zur Abwehr einer Krimiisierung weiter Bevölkerungsgruppen, bedarf es einer Kulturflatrate, die für ein gewisses Obolus der Kopien legitimierte, die sich mit für auf Fotokopierern des VG-Wortes vergleichen lässt. Kritikern zufolge sollen auch die veränderten Verwendungsgewohnheiten der Bevölkerung bei einer Lockerung der einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die Medienökonomie verteidigt sich aber immer noch heftig dagegen.
Der heute exorbitante Gewinn für alle involvierten der Pop-Kultur waren nur durch technologische Innovationen, wie Radio, TV und Diskette, und deren kommerzieller Einsatz möglich und sind keinesfalls selbstverständlich. Möglicherweise wird die Wirtschaft wieder weniger stark sein - die weiteren Wirkungen auf die eigentliche Arbeit können nur ahnen. Befürworter argumentiert jedoch, dass unbekanntes Künstler durch File-Sharing öffentlich und populär effektiver werden kann, und dass Beiträge trotz fehlender Zwänge von Anhänger in akzeptabler Anzahl durchgeführt werden.
Der vorliegende Beitrag beruht auf dem Beitrag Urheberrechtsverletzung aus der kostenlosen Wikipedia Enzyklopädie und steht unter der GNU-Lizenz für free documentation.