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Anordnung von überstunden
Vermittlung von ÜberstundenDas Bestellen von Überstunden wird durch die zwingenden Bestimmungen des ArbZG begrenzt. Insofern kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers allein nicht dazu genutzt werden, Überstunden anzuordnen.
Überstunden/Überstunden vereinbaren
Zwei Gerüchte: Wie lange Ihre Angestellten jeden Tag Arbeit haben, dürfen Sie als Unternehmer nicht alleine bestimmen. Sind jedoch keine Tarifverträge zu berücksichtigen, können Sie mit Ihren Arbeitnehmern die Wochenarbeitszeit individuell - z.B. im Anstellungsvertrag - absprechen. Sie dürfen Ihre Arbeitnehmer jedoch in der Regel nicht länger als die in § 3 ArbZG festgelegten 8 Arbeitsstunden einplanen.
Damit zum zweiten Gerücht: Wenn Sie Ihre Kollegen über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von 8 Std. pro Tag hinaus einstellen wollen, können Sie dies nicht allein aufgrund des Weisungsrechtes an Sie als Unternehmer nach 106 der GewO regeln. Dazu benötigen Sie eine Mehrarbeitsgenehmigung, die sich entweder aus einem Kollektivvertrag oder einer Vereinbarung errechnen kann.
Wenn kein Kollektivvertrag vorliegt und es keine Betriebsvereinbarungen gibt, die Ihnen als Unternehmer das Recht geben, Mehrarbeit zu bestellen, sollten Sie Ihre Arbeitsverhältnisse daraufhin prüfen, ob sie Ihnen die entsprechenden Befugnisse geben. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie entweder folgende Regelungen in Ihre Arbeitsverhältnisse einbeziehen oder - bei vorhandenen Arbeitsverhältnissen - in einer zusätzlichen Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern festlegen: "Der Arbeitnehmer übernimmt die rechtlich zulässige Höhe von Mehrarbeiten.
"Wenn Sie bei der Bestellung von Mehrarbeit keinen Irrtum begehen wollen, sollten Sie die 3 nachfolgenden Punkte beachten: Stufe 1: Wenn Sie Mehrarbeit bestellen, müssen Sie zunächst überlegen, ob das Interesse des Unternehmens an der Überziehung der legalen Arbeitszeiten die Belange Ihres Arbeitnehmers aufwiegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein bedeutender Vertrag entfallen könnte oder eine Projektierung ohne die Arbeitszeitverlängerung nicht abgeschlossen wäre.
2. Schritt: Verteilung der Mehrarbeit auf die beteiligten Mitarbeitenden und kein Ausschluss von der Verlängerung der Arbeitszeit. Wenn Sie z.B. einen Arbeitnehmer bei der Bestellung von Mehrarbeit nicht berücksichtigen, weil er nicht gewillt ist, auf seinen Pauschalzuschlag für die Mehrarbeit zu verzichten, müssen Sie ihm Mehrarbeit zahlen, obwohl er sie nicht erbracht hat (BAG, Entscheidung vom 7. November 2002, Aktenzeichen: 2 AZR 742/00; in:
Stufe 3: Wenn Sie einen eigenen Mitarbeiter rat haben, müssen Sie dessen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor der Bestellung von Mehrarbeit berücksichtigen. Die Mitbestimmungsrechte gelten auch für die befristete Arbeitszeitverlängerung von Zeitarbeitnehmern, für die Sie die Einwilligung des Betriebsrates des Vermieters einzuholen haben (BAG, Entscheidung vom 19. Juni 2001, Aktenzeichen: 1 ABR 43/00, in: Neue Zeitung für ARBEISTRAG (NZA) 2001, S. 1263).
Denn das Mitspracherecht Ihres Betriebsrates erstreckt sich auch auf die Bestellung von Mehrarbeit in Eil- und Eilfällen ( "BAG", Entscheidung vom 17.11.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 12/98; in: Es wird empfohlen, im Vorfeld eine Arbeitsvereinbarung abzuschließen, nach der Sie als Unternehmer befugt sind, auf eigene Initiative provisorisch und zeitnah darüber zu befinden, ob, wo, wann und von wem wie viel mehr Arbeit erforderlich ist.
Wenn Sie die gesetzliche Maximalarbeitszeit temporär von den gesetzlichen 8 auf maximal 10 Arbeitsstunden erhöhen, müssen Sie eine Vergütung für die Überstunden anlegen. Nach § 3 S. 2 ARZG ist eine solche Fristverlängerung nur zulässig, wenn die Arbeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten oder durchschnittlich 24 Kalenderwochen die Obergrenze von 8 Arbeitsstunden pro Arbeitstag nicht überschreiten.
Weil Sie die Auftragssituation nach Abschluss der 60 Wohneinheiten derzeit nicht abschätzen können, beschließen Sie, vorerst kein weiteres Fachpersonal zu beschäftigen und den erhöhten Personalbedarf temporär durch Mehrarbeit Ihres Stammpersonals zu bedienen. Sie binden Ihren Gesellen Matthias S. für die kommenden 3 Monaten 10 statt der sonst üblicherweise 8 Arbeitsstunden pro Tag.
Anschließend sollte er 3-monatig " feiern " und nur 6 Std. am Tag einwirken. Indem er Matthias S. 3-monatige Mehrarbeit " feiern " lässt, hat er seit durchschnittlich 6-monatiger Zeit nicht mehr als das gesetzlich vorgeschriebene Maximum von 8 Arbeitsstunden pro Tag geleistet. Damit haben Sie nicht gegen das Arbeitsstundengesetz verstossen, indem Sie Mehrarbeit anordnen.
Wenn ein Kollektivvertrag zutrifft, sollten Sie einen Einblick nehmen. Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1b ARZG ist es zulässig, den Zeitpunkt für die Vergütung der erbrachten Überstunden auch in Abweichung von der Rechtsvorschrift vorzugeben. Sie können auch einen kürzeren oder längeren Vergütungszeitraum in dem für Sie gültigen Kollektivvertrag haben.