Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ständige Lärmbelästigung durch Nachbarn
Konstante Lärmbelästigung durch Nachbarn"Alle haben das Recht, in ihrer eigenen Ferienwohnung zu wohnen, ohne von störenden Geräuschen beeinträchtigt zu werden", sagt Ulrich Ropertz vom DMB. "Auf der anderen Seite kann niemand die Ferienwohnung, den Altan und den Park ganz still benutzen. Nicht vermeidbarer und zum Alltag gehörender Schall muss aber geduldet werden, so Ropertz.
Dies schließt aber auch ein, dass vor allem die nächtliche Ruhezeit mit ein. Nichtsdestotrotz trägt ein wenig Vernunft oft dazu bei, eventuelle Felsen im benachbarten Nebeneinander zu entschärfen: Derjenige, der eine (laute) Feier gibt, sollte seine Nachbarn im Voraus benachrichtigen - und sie vielleicht sogar eintragen. Denn je mehr die Nachbarn über einander wissen, umso besser ist das Verständnis: Bei sehr langen Öffnungszeiten kann man die Maschine oft nur am Abend starten.
Ähnlich wie in vielen anderen Bereichen des Lebens trifft dies auch auf Mehrfamilienhäuser zu: Der Nächste denkt dann nicht mehr, dass alles bewusst getan wird, um ihn zu nerven. Gleichwohl wird die Lärmbelästigung im Umfeld von Mietwohnungen - insbesondere in Ballungszentren - immer wichtiger: Denn die Lärmbelastung in Wohngebäuden ist einer der wesentlichen Gründe für Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Weder einmal im Monat noch einmal im Quartal darf in einem Wohnhaus "wirklich auf der Kesselpauke geschlagen werden". Allerdings muss auf die Nachbarn geachtet werden, vor allem ab 10 Uhr. Dies trifft zu: Solche Einrichtungen können zeitlich unbegrenzt ausgenutzt werden. Außerhalb des Hauses müssen also Fernseher, Radio oder CD-Player nicht mehr oder nur noch schwer hörbar sein.
Ausschlaggebend ist, dass die Nachbarn nicht durch die Elektronik gestört werden dürfen. Dann muss der Lautstärkesteller wieder zurückgestellt werden - noch weiter. Im Prinzip dürfen Sie in der Ferienwohnung und natürlich auch rund um die Ferienwohnung im Außenbereich mitspielen. Das Unruhegefühl, das durch das normale Spiel und die Bewegung der Kleinen verursacht wird, muss von den MitbewohnerInnen toleriert werden.
Manchmal können sie durch die Ferienwohnung laufen oder die Türe zuwerfen. Übermäßige oder leichtsinnige Geräusche, wie z.B. Fußballspielen in der Ferienwohnung, Rollschuhfahren oder Fahrräder im Flur oder Treppenaufgang, müssen von einem Nachbarn nicht akzeptiert werden. In den allgemeinen Ruhephasen müssen die Nachbarn stärker berücksichtigt werden. Piano, Saxofon, Flöte + Co. gilt: Musik machen zu Hause - bei Raumlautstärke - ist ebenso gestattet wie die Nutzung von Fernsehen oder Radios.
Wenn keine verbindliche und wirksame Saison für Hausmusikanten im Vertrag festgelegt ist und die Nachbarn keine Einigung mit dem Hausherrn erzielen können, muss das zuständige Gericht gegebenenfalls einen Kompromiß aushandeln. Übrigens hängt es nicht von der Musikqualität ab, sondern nur von der Intensität der Geräusche. Dies trifft zu: Sauger, Mischer, Waschmaschine usw. können in der Ferienwohnung verwendet werden, auch wenn dies mit Geräusch und eventuell gar Geräusch einhergeht.
Dies betrifft Sauger, Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Hinweis: Tiere müssen so aufbewahrt werden, dass Nachbarn nicht durch Bellen, Pfiff oder andere Laute unzulässig belästigt werden. Gegen den stundenlangen, schrillen Pfiff eines Papageien, der seine Nachbarn verärgert hat, hat das OLG Düsseldorf eine Geldstrafe von 500 EUR verhängt. Nach der Geräte- und Maschinenschallschutzverordnung dürfen Rasenmäher, Kettensägen, Heckenschere und Aufreißer an Sonn-, Feier- und Wochentagen zwischen 10.00 und 19.00 Uhr nicht mehr in Wohnbereichen verwendet werden.
Sonstige Gerätschaften wie Blattsammler, -bläser, -schneider, -kantenschneider und -schneider dürfen nur an Werktagen zwischen neun und zwölf Uhr und von zwei bis fünf Uhr morgens in Wohnbereichen eingesetzt werden. Des Weiteren gilt: Abfallbehälter und Mülltonnen dürfen an Werktagen zwischen 8.00 und 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt oder entleert werden.
Dies trifft zu: Baden und Duschen ist auch nach ca. 20.00 Uhr erlaubt. Dies trifft zu: Der Hauswirt muss bei Geräuschen und Lärmbelästigungen eingreifen, beginnend mit der Haustechnik. Eine Heizung muss auch so aufgestellt oder montiert werden, dass die Anwohner nicht durch nachtaktive Geräusche oder Ähnliches beeinträchtigt werden. Lärmbelästigung, besonders nachts, durch Pubs und Geschäfte, ist inakzeptabel.
Sie können sich unmittelbar an die Lärmemacherinnen und Lärmemacher richten, sie können auch den Eigentümer anrufen, bei Bedarf die Mieten reduzieren oder sich an die Regulierungsbehörde direkt wenden. 2. Jede Person hat das Recht, in ihrer Heimat zu wohnen, ohne von störenden Geräuschen beeinträchtigt zu werden. Andererseits kann niemand die Ferienwohnung, den Altan, die Terasse oder den Park ganz still benutzen.
Bei einem Mehrfamilienhaus müssen trotz guter Schalldämmung und Einhaltung von Immissionsschutz- oder Schallschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Vorschriften die Nachbarn immer berücksichtigt und manchmal auch mit Milde behandelt werden. Die " Nachtpause ", also die Zeit zwischen 10.00 und 18.00 Uhr, ist durch die Immissionsschutz-Gesetze der Bundesländer besonders abgesichert.
In dieser Zeit sind alle Aktivitäten, die die Erholung in der Nacht beeinträchtigen können, zu unterlassen. Dies bedeutet: keine House-Musik mehr, drehen Sie die Lautstärkeregelung für TV, Rundfunk, CD-Player etc. zurück damit außerhalb der Ferienwohnung nichts mehr zu vernehmen ist. Im Vergleich zu Arbeitstagen gilt eine verschärfte Lärmschutzverordnung. An Sonn- und Feiertagen dürfen z. B. Rasenmäher, Kettensägen, Heckenschere und Vertikutiermaschinen aufgrund einer Geräte- und Maschinenschallschutzverordnung nicht mehr in Wohnbereichen eingesetzt werden.
Ebenso sind Baumaßnahmen im Hause oder in der Umgebung zu unterlassen. Vormittags, z.B. zwischen 6 und 19 Uhr oder am Abend zwischen 8 und 22 Uhr, können aufgrund der Anlagen- und Maschinenschallschutzverordnung oder anderer Lärmschutzverordnungen der Bundesländer und Gemeinden auch "strengere" Vorschriften auferlegt werden. Zum Beispiel dürfen motorisch betriebene Maschinen wie z. B. Rasentraktoren, Rasenschneider, Kantenschneider, Heckenschneider usw. nicht vor neun Uhr an Werktagen und nicht nach acht Uhr und in einigen Fällen auch nicht nach fünf Uhr eingesetzt werden.
In der Mittagspause, d.h. zwischen 1.00 und 3.00 Uhr, gibt es in der Regel keinen speziellen Schallschutz. Das Erfordernis der allgemeinen Betrachtung ist auch hier gegeben. Bei Musikwiedergabe oder Fernsehbetrieb mit einer außerhalb des Raumes in der benachbarten Wohnung noch klar wahrnehmbaren Lautstärke wird die "Raumlautstärke" sicher übertroffen.
Laut eines Urteils des Landgerichtes Hamburg (317 T 48/95) geht die Raumlautstärke jedoch nicht davon aus, dass die Hörbarkeit der Noten auf den Saal des Tonabnehmers begrenzt ist und kein Lärm den Nachbarn erreichen kann. Nur wenn das Volumen dasjenige übersteigt, das unter Berücksichtigung der bautechnischen Gegebenheiten nicht mehr als normaler Wohnlärm in die benachbarte Wohnung eindringt, wird der Pegel des Raumvolumens überschreit.
- Mit der Schalldämmung 1 und einem Grundlärmpegel von 20 dB(A) kann beispielsweise "Sprache mit erhöhter Sprache" in der benachbarten Wohnung allgemein verstanden werden, Laufgeräusche sind in der Regel lästig und eine unangemessene Belästigung durch Lärm aus der Haustechnik kann nicht ausgeschlossen werden. - Im Allgemeinen ist mit dem Schallschutzpegel 2 die Sprachverständlichkeit nicht mehr gegeben, Laufgeräusche sind in der Regel nicht mehr stören und die Lärmbelästigung durch haustechnische Einrichtungen nur noch zeitweise.
- Bei der Schallschutzklasse 3 sind diese Laute nicht mehr hörbar. Jeder, der auf eine hohe Schalldämmung achtet, sollte bei der Vermietung der Ferienwohnung fragen und den entsprechenden Schallschutzpegel als "vertraglich geschuldet" absprechen. Daher ist auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeit oder der Nachtpause rücksichtsloser Lärm immer zu unterlassen.
Auch bei Musikinstrumenten, deren Geräusch für die Nachbarn nicht sachlich unangemessen werden darf. Inwiefern und in wieweit Schall als lästig und lästig wahrgenommen wird, ist nicht nur vom Geräuschpegel, der Zeit und der Lärmart abhängig. Wichtig ist auch die Beziehung zwischen den Nachbarn. Besonders bei Säuglingen und Kleinkindern werden Schlaf, generelle Ruhephasen und Raumvolumen nicht eingehalten.
Nach Auffassung der Justiz trifft hier eine verlängerte Toleranzschwelle richtig zu.