Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Warnung Urheberrechtsverletzung

Es wird davon ausgegangen, dass er für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. ein Download und eine damit verbundene Urheberrechtsverletzung. Welchen Umfang haben Unterlassungserklärungen nach einer medien- oder urheberrechtlichen Abmahnung? Die Rechtsanwältin Schlösser vertritt Autoren und zu Unrecht Verwarnte bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen.

Verhalten bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Das Ausbleiben oder die fehlerhafte Antwort auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kann für die gemahnte Person ganz wesentliche Benachteiligungen mit sich bringen. Es ist also keineswegs - wie man in vielen Diskussionsforen nachlesen kann - immer die richtige Antwort, auf eine Copyright-Warnung überhaupt nicht zu antworten und sie schlichtweg wegzuschieben. Da die Verwarnung zu Recht erfolgen kann und es daher nicht auszuschließen ist, dass der Verfasser seine Rechte mit einem Stillschweigen der gerügten dann gerichtlichen Verfolgung fortsetzt.

Gleiches trifft auf Warnungen vor illegaler Dateifreigabe zu. Daher muss zunächst geklärt werden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn nötig man sollte sich der Unterstützung eines auf dem Gebiete des Urheberrechtes tätigen Anwalts bedürfen. Erweist sich die Abmahnung als richtig, steht dem Abmahner ein einstweiliger Rechtsschutz zu. Die Gefahr der Wiederholung durch den Verstoß kann laut Gerichtsurteil nur durch die Vorlage einer so genannten Abmahnung mit Strafklausel beseitigt werden.

Bei den Warnungen ist dies in der Regel innerhalb kürzester Zeit erforderlich. Ein Zeitraum von 6 - 7 Tagen oder noch weniger kann ebenfalls erlaubt sein. Ist die Fristsetzung jedoch nicht angemessen kurz, so hat dies keine unbegründete Abmahnung zur Folge, sondern bewirkt eine automatische Verlängerung der Fristsetzung bis zum Ablauf der Nachfrist.

Es ist die ursprüngliche Abmahnung einzureichen; eine Übersendung per E-Mail oder Telefax ist daher nicht ausreichend. Die betreffende Person ist nicht dazu angehalten, eine dem Mahnschreiben beiliegende vorgefertigte Abmahnung zu unterschreiben. Besonders die Unterschrift unter vorgefertigte Abmahnungen ist nicht ratsam, da sie oft überzogene Pflichten, überzogene Konventionalstrafen und gar die Kostenübernahme von Abmahnungen beinhalten.

Der Betroffene kann daher seine eigene Erklärung zur Unterlassung abgeben, welche vor allem den Vermerk "ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung, aber rechtsverbindlich" beinhalten sollte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtssprechung eine Erklärung der Unterlassung nur dann ausreicht, wenn sie die Bezahlung einer Konventionalstrafe in ausreichendem Umfang für den Falle eines wiederholten Verstoßes beinhaltet.

Die Konventionalstrafe ist jedoch nur dann fällig, wenn die gerügte Zuwiderhandlung nach Vorlage der Abmahnung erneut begeht; weitere vor dem Zeitpunkt der Abmahnung eingetretene Zuwiderhandlungen stellen keine Verpflichtung zur Leistung der Konventionalstrafe dar. Wenn eine (!) Abmahnung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, droht die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Mahner seinen Abmahnungsanspruch vor Gericht durchsetzt.

Im Urheberrechtsstreit legen die Gerichten oft sehr große Beträge fest, so dass die Gerichts- und Anwaltsgebühren oft mehr als 1000 Euro betragen. Darüber hinaus kann der Verwarnungspflichtige sein Unterlassungsrecht vor Gericht im Eilverfahren geltend machen. Das ist auch insoweit schädlich für den Beschwerdeführer, als die Dringlichkeit des Falles bedeutet, dass er nicht gehört werden muss oder sogar oft gehört wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergeht.

Im Übrigen ist zu beachten, dass der Mahner bei der Auswahl des Gerichts freigestellt sein kann, d.h. das Unterlassungsrecht muss nicht das am Sitz der gemahnten Partei gelegene gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen. In der Abmahnung werden neben dem Unterlassungsrecht immer auch Anspruch auf Ersatz von Abmahnungskosten und oft auch Schadenersatzansprüche durchgesetzt. Natürlich kann der Mahner sie auch vor dem Gerichtshof verklagen, aber nicht durch ein Notverfahren, sondern nur im Zuge einer gewöhnlichen Zahlungsaktion.

Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in Privatangelegenheiten ist der strittige Betrag für den einstweiligen Rechtsschutzanspruch auf maximal 1000 Euro je Arbeit begrenzt, es sei denn, der Mahner ist aufgrund eines Anspruches des Abmahners durch vertragliche, gerichtliche oder einstweilige Anordnung bereits zur Einstellung der Abmahnung gezwungen. Bei einem Download eines Albums mit mehreren Titeln kann für jeden Titel ein Wert von 1000 Euro errechnet werden, so dass sich noch Ausfallwerte von mindestens 10000 Euro ergeben.

Weil der Rechtsinhaber neben dem Unterlassungsanspruch weitere Forderungen erheben kann, kann sich der streitige Betrag weiter ausweiten. Damit kann der Rechtsinhaber neben dem Unterlassungsanspruch Auskünfte, Schadenersatz (Lizenzgebühr) und Vervielfältigung des Schadens wegen fehlenden Urheberrechtshinweises einfordern.

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