Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
275 Bgb
259 Bgb) objektive Unmöglichkeit b.) subjektive Unmöglichkeit. Unvermögen, §§ 280 I, III, 283 BGB.
275 BGB Leistungsausschluss
Das Leistungserfordernis ist unmöglich, soweit dies für dem Zahlungspflichtigen oder für jedermann unmöglich ist. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige die Dienstleistung ablehnen, soweit dies einen Kostenaufwand erforderlich macht, der unter Einhaltung des Inhaltes der Schuldverhältnisses und der Treu epflichten in einem rauhen Missverhältnis zum Leistungszweck der Gläubigers steht.
2 Bei der Ermittlung des vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Aufwandes ist auch unter berücksichtigen festzustellen, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige die Erfüllung weiter ablehnen, wenn er die Erfüllung persönlich zu leisten hat und es ihm nicht zuzumuten ist unter Abwägung des Hinderungsgrundes, der seiner Erfüllung im Interesse des Gläubigers entgegensteht.
Die Rechte von Gläubigers richten sich nach den §Â 280, 283 bis 285, 211a und 226. Offizieller Hinweis: Diese Bestimmung diene auch zur Ã?berarbeitung der Datenschutzrichtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlament und Rat vom 25. Mai 1999 zu Bestimmte Aspekte von Europäischen und den GewÃ?hrleistungen des ¿ Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
? Unvermögen, § 275 BGB
Im Falle der Nichtverfügbarkeit können sich zwei rechtliche Konsequenzen ergeben: Voraussetzung für die Nichtverfügbarkeit der Leistungen nach § 275 Abs. 1 BGB ist eine wirksame Verpflichtung. Dies ist in der Regel in einem Einkaufsvertrag zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits bei Vertragsabschluss bestehende Leistungshemmnisse die Gültigkeit des Vertrags nach § 311a Abs. 1 BGB nicht ausschließen.
Es ist im Umfang der Unmöglichkeit selbst zunächst zu klarstellen, welche Dienstleistung überhaupt erbracht wurde: Die Regelung zum Verkaufsvertrag ( 433 BGB) existiert z. B., dass der Kaufmann die Sache gemäß 929 S. 1 BGB auf den Erwerber zu übertragen hat. Es ist also nicht der Verkaufsvertrag selbst, sondern der Eigentumsübergang.
Der Darlehensnehmer ist dem Darlehensgeber im Sinne von 604 Abs. 1 im Wege des Darlehens ( 598 ff. BGB) die Herausgabe des Leihgutes schuldig. Bei der vereinbarten Dienstleistung geht es also genau um diese Rücksendung, entweder nach einer gewissen Zeit oder sobald der Leihgeber den Leihgegenstand wieder benötigt. b. Unmöglichkeitsart Dann ist zu klarstellen, welche Arten der Unmöglichkeit bestehen: c. Anteils- oder Klassenschuld Im Zuge der Unmöglichkeit ist es auch besonders bedeutsam festzustellen, ob der geschuldete Vermögensgegenstand eine Anteils- oder Klassenschuld ist:
Im Falle einer Klassenschuld nach 243 Abs. 1 BGB ist jedoch keine Person, sondern eine Dienstleistung nach der Klasse schuldig, d.h. eine Sache von durchschnittlicher Beschaffenheit. Gemäß 243 Abs. 2 BGB kann eine solche Klassenschuld jedoch zu einer Anteilschuld zusammengefasst werden. Dazu muss der Debitor das Notwendige veranlasst haben.
In diesem Falle geschieht die konkrete Ausgestaltung durch den Gläubiger durch Trennung des Kaufgegenstandes und Mitteilung der Einziehungsmöglichkeit an den Gläubiger. In diesem Falle bestimmt der Zahlungspflichtige den Kaufgegenstand, indem er ihn am Wohnsitz anbietet. Sie müssen daher vom Zahlungspflichtigen selbst geliefert werden, und es kann auch ein Dritter hinzugezogen werden.
In diesem Fall erfolgt die konkrete Ausgestaltung durch den Zahlungspflichtigen bereits mit der Abgabe des Kaufgegenstandes an eine (sorgfältig ausgewählte) Transportbegleiter. Liegt keine Möglichkeit der Nacherfüllung vor, kann der Leistungsanspruch nicht durchgesetzt werden, wenn der Gläubiger zumindest einen der nachfolgenden Einwendungen durchsetzen kann: Der Gläubiger ist nicht berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern: Muss der Zahlungspflichtige wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach 275 BGB nicht zahlen, erlischt auch der Vergütungsanspruch (z.B.: Zahlung des Kaufpreises).