Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Vergleichsgebühr Außergerichtlich
Außergerichtliche VergleichsgebührAußergerichtliche Einigung: Nur positive Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Dies schließt den vereinbarten Verrechnungspreis ein, nicht aber die Haftungsfreistellung, da es sich um einen Leistungsverzicht handelt. 2.
Gegen die Entscheidung des Wiener Finanzamts für Steuern und Abgaben vom 17. Juni 2008 über die Rechtsmittel der X-GmbH, Adr, die durch einen Anwalt repräsentiert wird, hat der Freie Finanz-Senat entschieden: Von dem am 24. Juni 2007 abgeschlossenen "außergerichtlichen Vergleich" wurde dem Steueramt mitgeteilt und im beigefügten Schreiben darauf hingewiesen, dass er in hängigen Rechtsstreiten erreicht worden sei.
An dem Vergleich waren die Gesellschaften X-GmbH & CoOEG, X-GmbH und Y-GmbH als persönliche haftende Gesellschaftern der OEG und deren jeweilige Alleinaktionäre und geschäftsführende Direktoren, die Firma A und B, beteiligt. Die Y-GmbH tritt gemäß Ziffer I. des Vergleichs ihre Anteile an der OEG vollständig an den zweiten Aktionär X-GmbH zum Verrechnungspreis von 320.000 ab, der treuhänderisch und erst nach erfolgter Handelsregistereintragung der X-GmbH als alleiniger Anteilseigner der OEG zu zahlen ist.
Gemäß Ziffer II. nimmt er die von ihm unter Nr. 29/xx erhobene Anfechtungsklage gegen die OEG sowie die X-GmbH und die Herren W. beim Firmengericht Wien (auf Erklärung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages ) sowie den eingereichten einstweiligen Verfügungsantrag zurück und erkennt die Rechtswirksamkeit des betreffenden Grundstückskaufvertrages an.
Gemäß Ziffer III. B. wird auf eine von der Y-GmbH gegen die X-GmbH unter Nr. 17xx erhobene Klageschrift beim Wirtschaftsgericht Wien verwiesen, für die die Beteiligten eine ewige Aussetzung des Rechtsstreits und die Y-GmbH den einstweiligen Verfügungsantrag aufheben.
X-GmbH erklärt sich mit der Rückgabe einer von der Y-GmbH zu diesem Zweck geleisteten Anzahlung in Hoehe von Euro 3.000,- einverstanden. Gemäß Ziffer V. haben sich die X-GmbH & CoOEG, die X-GmbH sowie die Herren A, Y-GmbH und B. verpflichtet, die Steuerverpflichtungen der ersten drei vorgenannten Unternehmen intern schad- und klaglos zu stellen. Ziffer VI: Die X-GmbH & CoOEG tritt alle ihre Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Konstruktion durch die T-GmbH auf ihn ab. Die Rechtsgrundlage dieser Abtretung ist das objektive "Unbundling".
Ziffer VII. bezieht sich auf die Verlegung des Sitzes der X-GmbH & CoOEG. Ziffer IX. liest auszugsweise: "Alle gegenseitigen Forderungen der Beteiligten, die sich jedoch nur auf das von ihnen abgeschlossene BauprojektXY beziehen, sind damit abgegolten (Teil-Generalklausel). Der Y-GmbH und Herrn B.... zum Nachteil der X-GmbH & CoOEG, namentlich nicht nach Inkrafttreten/im Sinne von ON 6 in der Rechtssache Nr. 6....
Ebenfalls abgegolten ist ein Rückzahlungsanspruch von Herrn Dr. H. B. über 100.000, der ihm für die Eigentumsübertragung der vorgenannten.... Miteigentümeranteile ( "Anmerkung: bezieht sich auf den Einkaufsvertrag gemäss Ziffer II....).... Ziffer X. lautet: "Darüber hinaus ist diese Einigung davon abhängig, dass die Bank, die das BauprojektXY finanziert hat....
B/his Y-GmbH von seiner Haftung für die Haftung der X-GmbH&CoOEG/ X-GmbH/des AG ( "glaubhaft über 330.000) freizustellen und B/his Y-GmbH die von ihm eingezahlten eigenen Mittel (glaubhaft über 150.000 ) zu erstatten, sobald die X-GmbH als alleiniger Gesellschafter der X-GmbH&CoOEG und der Y-GmbH/B alle im Rahmen dieses Vergleichs eingegangen sind.
Auf ein ergänzendes Ersuchen hin wurde dem Steueramt von der X-GmbH mit Bescheid vom 18. 04. 2008 bekannt gegeben, dass die Leistungshöhe nach Ziffer V. auf Null festgesetzt werden soll, da zur Zeit keine Steuerverpflichtungen bestehen. Hinsichtlich des Punktes VI. sind keine Auskünfte möglich, soweit die Firma T-GmbH die beschriebenen Forderungen grundsätzlich bestreitet.
Demnach ergibt sich die Bewertungsgrundlage aus folgendem Nutzen: 320.000 (Posten I) + 300.000 (Posten IV) + 100.000 (Posten VIII) + 100.000 (Posten VIII) + 330.000 (Posten X). Zu beachten ist, dass das Steueramt fälschlicherweise Posten VIII aufgenommen hat.
die Ermächtigung des Vertragsverfassers) anstelle des anwendbaren "Punktes IX." des Vergleichs, in dem Aufwendungen von EUR 100.000,- und ein Rückzahlungsanspruch von EUR 100.000,- angegeben sind. Der für Ziffer XIII. verwendete Bewertungsmaßstab in Höhe von EUR 100.000 und EUR 100.000 konnte nicht rekonstruiert werden, da die Ermächtigung eines Rechtsanwalts keinen Gegenwert hatte.
Unbegründet war auch die Vermutung einer Bewertungsgrundlage gemäß Ziffer X. in Höhe von 330.000 , da dies nur eine Vorbedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs war, die auch auf dem Benehmen eines Dritten beruhte, der an dem Vergleich überhaupt nicht beteiligt war. Es wurde mit der Begründung begründet, dass die Haftungsfreistellung nach Ziffer X. eine gute Erbringung ist.
Durch eine objektive Regelung würde die Gesellschaft von dieser Vorbehaltsverpflichtung befreit. Nach § 26 GWB sind die Vorbehaltsleistungen und Entgelte als vorbehaltlos und unverzüglich fällig zu erachten. Gemäß der Tarife nach 33 des Gebührengesetzes (GebG), BGBl 1957/267 in der jeweils gültigen Fassung unterliegt der Abgleich der Gebühr für den Rechtsverkehr wie folgt: "1 "1) Außergerichtliche Einigung, a) wenn die Beilegung anhängiger Verfahren erfolgt....
2% des Gesamtwertes der von jeder Vertragspartei angenommenen Vorteile. "Das Honorar für diese Tarifmail bezieht sich nur auf solche notariellen Vereinbarungen, die außergerichtlich, d.h. nicht vor den Gerichtshöfen der Landesgerichtsorganisationen zustandekommen. Da das Gesetz keine Definition beinhaltet, ist der "Vergleich" nach 1380 BGB zu bewerten. Danach wird eine Änderungsvereinbarung, durch die strittige oder dubiose Rechte so festgelegt werden, dass sich jede Vertragspartei gegenseitig verpflichtet, etwas zu tun, zu tun oder zu lassen, als GwG 8.9. 2010, 2008/16/0154 und andere bezeichnet.
Eine Einigung ist eine einvernehmlich vereinbarte Neubestimmung oder Aufhebung von strittigen oder zweifelhaften Rechten. Bei einem Rechtsbehelf ist zunächst unbestritten, dass ein kostenpflichtiger aussergerichtlicher Ausgleich erzielt wurde. In diesem Zusammenhang waren offensichtlich so weit reichende Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte zwischen den Gesellschaftern der X-GmbH & CoOEG aufgetreten, dass die Y-GmbH bzw. ihr Alleinaktionär und GF B beim Wiener Wirtschaftsgericht zwei Verfahren einschließlich Unterlassungsklagen gegen OEG und BT eingereicht hatten.
Die gegenseitige Hingabe durch Tun, Tolerieren oder Weglassen ist im Kern darin zu sehen, dass einerseits seitens der Y-GmbH die erhobenen Ansprüche und einstweiligen Verfügungen zurückgenommen oder dieses Vorgehen ausgesetzt wurde und sie ihre OEG-Beteiligung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertrug, für die die Bundesanstalt einen Transferpreis von 320.000 Euro gemäß Punkt I des Vergleichs zahlt.
Darüber hinaus wurde die Y-GmbH von einer Verbindlichkeit in Höhe von 330.000 für Verpflichtungen der OEG und der Baubranche (Punkt X.) befreit. Daher war es richtig, eine außergerichtliche Beilegung anhängiger Rechtsstreite im Sinne des 33 Abs. 1 GebG mit einem Steuersatz von 1 % anzunehmen.
Berechnungsgrundlage der Vergleichsgebühr ist der Gesamtbetrag der von jeder am Ausgleich teilnehmenden Person/Partei angenommenen oder festgelegten Vorzüge. Es werden die im Abgleich ermittelten Leistungswerte aller Dienstleistungen addiert. Bewertungsgrundlage ist jedoch nur der gesamte Wert der zu leistenden Vorleistungen. Hiervon ausgenommen sind aufgegebene Dienstleistungen (GebR Rz 1002).
Der " verhältnismäßige Forderungsverzicht " ist beispielsweise keine Dienstleistung im Sinne des 33 Tz 20 Abs. 1 GebG. Eine Verzichtserklärung auf eine Dienstleistung ist somit nicht Bestandteil der Vergütung (VwGH 24.9. 2002, 16.02.0024; vgl. Fellner, a.a.O. 29-31 zu 33 Tz. 20). Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für den unter Ziffer I. festgelegten Verrechnungspreis von 320.000 war von Anfang an von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nie als positiver Erfolg bestritten worden.
In der Zwischenzeit ist es offensichtlich, dass zwischen den Parteien des Vergleichs kein Zweifel darüber besteht, dass die in den Punkten 4. und 6. beschriebenen Vorteile nicht in die Berechnung der Vergleichsgebühr einfließen. Dem Vorbringen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, dies sei eine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vergleichs, ist entgegenzuhalten, dass es nach 17 Abs. 4 des Gebührengesetzes keinen Einfluss auf die Herkunft der Honorarschuld hat, ob die Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Voraussetzung oder von der Zustimmung einer der Parteien abhängig ist.
Die UFS hält den weiteren Einspruch, dies sei eine Voraussetzung, die zudem vom Handeln eines nicht am Settlement beteiligten Dritten, also der Finanzierungsbank, abhängt, für nicht stichhaltig. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Y-GmbH voraussichtlich nur auf Betreiben der OEG/Bw von ihrer bestehenden Verpflichtung entbunden bzw. freigestellt wird, weshalb diese Dienstleistung (Haftungsfreistellung) auch tatsächlich auf die OEG/Bw als Vergleichspartner zurückzuführen sein wird.
Bei den Entgelten handelt es sich nicht um eine Vergleichsregelung, nach der eine Partei eine Verbindlichkeit als vorbehaltlose Verbindlichkeit/Leistung eingeht (iSd 26 GebG), sondern um den Erlass einer bereits bestehenden Verbindlichkeit. Danach sind jedoch verzichtete Vergünstigungen nicht Bestandteil der Vergleichsgebühr und werden daher nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.