Neues Widerrufsrecht Versandkosten

Neue Widerrufsbelehrung Versandkosten

Inwiefern nutze ich die Vorteile der versandfreien Rücksendung? Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie wurde das Widerrufsrecht für digitale Inhalte auf nicht-physischen Datenträgern eingeführt. Das Rückgaberecht: Der Verkäufer trägt die Versandkosten" entfällt. Wenn Sie die Ware innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurücksenden möchten, senden Sie die Ware bitte auf Ihre Kosten an uns zurück.

Neue Gesetze im Versandhaus 13.06.2014

Es gibt weitere Veränderungen im Versandhandel: Die so genannte vollständige Harmonisierung, insbesondere im Distanzhandel. Damit gehören die bisher geltenden Ausnahmeregelungen, z.B. zu Beginn der Widerrufsfrist und deren Laufzeit, der Vergangenheit an. Allerdings gibt es nach wie vor Differenzen in den verschiedenen Staaten, die z.B. telefonische Bestätigungslösungen für telefonische Vertragsabschlüsse installieren oder den Einkauf auf dem Prüfstand wissen (abweichende Widerrufsbelehrung).

Neben den bisher bekannt gewordenen Informationen über Identitäten, Preise, Versandkosten, Lieferungen, Zahlungen, auch Angaben zur Leistung, z.B. über das Funktionieren von digitalen Inhalten und über die Kompatibilität und das Vorliegen einer Mängelhaftung, werden nun auch die Informationsinhalte automatisiert Bestandteil des Vertrages. Natürlich muss sich der Fachhändler noch einmal auf ein neues Kündigungsmuster einrichten. Außerdem hat er dem Besteller ein simples Rechtsmuster für die Widerrufsbelehrung des Bestellers zur Verfugung zu stellen. Die Widerrufsbelehrung ist zu erteilen.

Der Clou: Das Sample enthält weder eine Bestellnummer noch einen Grund für den Widerruf. Dies wird entweder in separaten Menüpunkten im Laden (oder mit Symbolen in immer verfügbaren Seitenbereichen) oder - wie heute kaum noch möglich - auf der ersten Bildschirmseite des Bestellvorgangs reguliert. Ein solcher Kontrakt besteht nun nur noch, wenn Gewerbetreibende und Konsumenten "bis zum Vertragsabschluss ausschliesslich Kommunikationsmittel im Fernabsatz nutzen".

"Dies kann dazu führen, dass ein Konsument, der die Waren in einem Einzelhandelsgeschäft besichtigen kann und Beratungspersonal findet, kein Widerrufsrecht hat, auch wenn er z.B. auf dem mobilen Gerät oder Display vor Ort bestellen möchte. Die häufigste Fragestellung ist, ob die Lieferung im Netz erfolgt ist, die Auftragsannahme und das Abholen der Waren jedoch nur im Geschäft.

Gemäß dem Text der Direktive und dem Umsetzungstext gäbe es dann kein Widerrufsrecht mehr. In diesem Falle kann der Käufer die Waren jedoch nicht überprüfen, wenn der Vertragsabschluss nur von der Abnahmeerklärung des Käufers abhängig ist. Die nach § 312f Abs. 2 BGB n. F. vorgeschriebenen Angaben sind dem Endverbraucher auf einem solchen haltbaren Medium zur Kenntnis zu bringen.

Darunter fallen Websites, die den Konsumenten ansprechen, ihm hauptsächlich zur Verfügung stehen und auf denen die Information für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt wird. So müssen z. B. die Stornobedingungen oder das Lieferdatum in Internetshops auf einem permanenten Medium, z. B. per E-Mail, wiedergegeben werden.

Die dem Kunden zur VerfÃ?gung stehende Zahlungsweise muss fristgerecht, spÃ?testens bei Beginn des Bestellvorganges (EinfÃ?gen in den Warenkorb), mitgeteilt werden. Außerdem muss ein kostenloses, angemessenes Zahlungsinstrument zur Verfuegung stehen (d.h. ein solches ohne Gebuehr fuer den Verbraucher). Generell können nur solche Aufwendungen durchgesetzt werden, die angemessen aufgeklärt und explizit zugesagt wurden.

F. Bei Aufträgen über die Zustellung von digitalem Inhalt nicht auf einem physischen Träger (d.h. vor allem Downloads) muss auch auf einer sowieso zu erstellenden Auftragsbestätigung bestätigt werden, dass der Konsument der Vertragserfüllung auf Wunsch des Kunden vor Ende der Widerspruchsfrist explizit zustimmt. Es muss auch bestätigt werden, dass der Konsument anerkannt hat, dass er sein Widerrufsrecht verloren hat, sobald der Gewerbetreibende mit der Durchführung des Vertrages mit seiner vorhergehenden schriftlichen Einwilligung begonnen hat.

Der neue Artikel 246a 3 EGBGB n. F. bezieht sich auf Verträge im Fernabsatz, bei denen nur wenig Raum oder nur wenig Zeit zur Verfuegung steht. Er hat die wichtigsten Eigenschaften der Waren oder Leistungen, seine Personalien, den Gesamtbetrag, (nur) das Vorliegen eines Rücktrittsrechts und die Dauer des Vertrages sowie die Voraussetzungen für die Beendigung einer Dauerschuldverhältnisse aufzuführen.

Gemäß der Direktive muss der Konsument bei der Herstellung eines Telefonkontakts im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrages nicht mehr als den Basistarif bezahlen. Sie verpflichten den Auftragnehmer gegenüber Unternehmern, die Umzugskosten für die fehlerhafte Sache sowie die Montagekosten der neuen Sache zu tragen. Die Gesetzgeberin gibt ein Schema vor, das in der Realität kaum anwendbar ist.

Abhängig davon, ob der Konsument Waren oder ein Abonnement gekauft hat ("Socken-Abonnement") oder ob er digitalen Content gekauft hat, ist die Position in der Stichprobe für den Beginn des Zeitraums unterschiedlich. Jetzt macht es Ihnen nichts mehr aus, wenn Sie für solche Abonnementfälle Ihre eigene vollständige Kündigungspolitik erstellen und diese im Bestellvorgang und bei der Übertragung an den Käufer aufteilen.

Der Gesetzgeber regelt aber auch weitere Ausführungen für den Falle, dass der Konsument mehrere Waren nicht nur bestellen, sondern separat liefern kann (z.B. Gartenhaus- und Saunathermometer). Beispiel: Wenn beide Waren in einer Lieferung angeliefert werden, ist der Standardtarif zu Beginn der Frist: "Die Frist für den Widerruf ist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter, der nicht der Frachtführer ist, die Ware in Empfang nehmen oder in Empfang nehmen.

"Bei unserem Gartenhauskunden muss jedoch bei Lieferung des Gartenhauses und des Thermometers in unterschiedlichen Lieferungen (z.B. Versand und Postversand) eine Widerrufserklärung an den Kunden gesendet werden, die folgende Formulierung enthält: "Die Frist für den Widerruf läuft vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen bezeichneter Dritter, der nicht der Spediteur ist, die letzten Waren angenommen oder in Empfang nehmen hat.

"Hier ein Überblick über die gesetzlichen Anforderungen, die den Einzelhändler je nach Bestellart und Lieferart dazu verpflichten, allein zu Beginn des Zeitraums vier vollständige Widerrufs-Varianten bereitzustellen, da die einzelnen Artikel nicht miteinander kombiniert werden können: Einheitlicher WarenauftragGemeinsame Anlieferung "Übernahme der Ware" Einheitlicher WarenauftragGemeinsame Anlieferung "Übernahme der letzten Ware" Eine Waren ( "Übernahme der letzten Teillieferung oder des letzten Stückes") Separate Anlieferung "Übernahme der letzten Teillieferung oder des letzten Stückes" Subskriptionsauftrag "Übernahme der ersten Ware" Wie soll das im Prospekt ablaufen?

Im Internet-Shop ist es nun möglich, anhand des Inhalts des Warenkorbs anhand der im Beispielfall hinterlegten komplexen Information zu erkennen, ob es sich um eine separat gelieferte Order handelte und dann durch Programmieren festzulegen, welche der Stornovarianten ausgedruckt wird. Abhängig davon, ob Sie dem Konsumenten die Sammlung anzubieten oder zurückzugeben haben oder in den entsprechenden Ausnahmefällen, je nach Ausprägung, ob er die Rückgabe oder eine Sammlung zu übernehmen hat, können vier weitere Ausprägungen mit den vier oben genannten Ausprägungen zu Beginn der Periode kombiniert werden.

Umso mehr wird es interessant, wenn der Konsument die Rücksendungskosten trägt, "und die Ware aufgrund ihrer Natur nicht ordentlich per Briefpost zurückgeschickt werden kann" (z.B. Spedition). Anstelle von anderen Sätzen und je nach der Möglichkeiten der Angabe der Versandkosten, die Instruktionsvariante mit dem Satz: "Sie übernehmen die direkten Versandkosten der Ware in Hoehe von.... EUR[Betrag einfügen].

"Wenn sich die Versandkosten nicht im Vorfeld berechnen lassen: "Sie übernehmen die direkten Rücksendekosten. Der Kostenvoranschlag beträgt maximal ca..... EUR[Betrag einfügen]". Bisher konnte mir niemand erläutern, wie ein Versandhaus dies in einem Print-Werbeträger mit verschiedenen Offerten, die verschiedene Versandmethoden erfordern, umsetzen sollte.

Es bleibt nämlich bestehen, dass das Versandhaus die beabsichtigten Verbraucherinformationen, namentlich über das Widerrufsrecht (dort über Konditionen, Laufzeiten und das Ausübungsverfahren" ) "vor Lieferung seiner Vertragserläuterung in anschaulicher und nachvollziehbarer Form " zur Kenntnis bringen muss (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGBGB Neufassung).

Im Falle der oben beschriebenen Voraussetzungen tat es kaum mehr, wenn Sie noch ein Widerrufsmuster gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorlegen mussten. Übrigens, wenn Sie je nach Warenart verschiedene Retourenadressen haben, sind keine Zusätze geplant.

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