Mutterschutz

Karenz

Der Mutterschutz ist die Summe der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Geburt. Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen besteht Anspruch auf Mutterschaftsurlaub: Wie lange und in welchen Fällen sind Sie befreit und wann erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Muss die Frau die Krankenkasse vor dem Mutterschaftsurlaub informieren? Was für Leistungen bei Mutterschaft übernimmt die Krankenkasse? Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes.

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Der Mutterschutz ist die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen zum Schutze von Müttern und Kindern vor und nach der Niederkunft. Hierzu zählen unter anderem Arbeitsverbote vor und nach der Entlassung, besondere Kündigungsschutzmaßnahmen für Frauen sowie Entschädigungsleistungen während des Arbeitsverbots (Mutterschaftsgeld) und darüber hinaus (Elterngeld). Die Konvention wurde im Nov. 2011 von 18 Ländern unterzeichnet, darunter 12 Länder der EU: Österreich, Bulgarien, Zypern, Ungarn, Italien, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, die Slowakei und Slowenien.

Auch Deutschland, Österreich und die Schweiz haben die UN-Frauenkonvention unterzeichnet. Gemäß Art. 2 Abs. 7 der überarbeiteten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (Richtlinie 2002/73/EG)[5] vom 23. September 2002 wird der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz bestätigt: Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz haben das Recht, ihren bisherigen Beruf oder einen vergleichbaren Beruf nach dem Mutterschutz unter für sie nicht weniger günstigen Voraussetzungen wieder aufzunehmen und von jeder Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen zu profitieren, auf die sie während ihrer Abwesenheitszeit ein Anrecht gehabt hätten.

Die EU-Charta der Grundrechte garantiert auch den Mutterschutz in Art. 33 Abs. 2 und die SE-Charta in Art. 8 In Deutschland legt das MuSchG (Mutterschutzgesetz) die Voraussetzungen für die Beschäftigung schwangerer Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis fest. In Deutschland gibt es spezielle Mutterschutzbestimmungen für Beamte, Richter und Soldaten, die aber mit dem MuSchG inhaltsgleich sind.

Der G-BA-Leitfaden zur medizinischen Versorgung während der Trächtigkeit und nach der Geburt ("Mutterschaftsleitfaden")[9] dient dagegen der arbeitsunabhängigen medizinischen Versorgung von Schwangeren, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zur Früherkennung von Hochrisikoschwangerschaften und Hochrisikogeburten. Bis zu seiner neuen Fassung im Jahr 2018 wurde das MuSchG durch die MuSchArbV [10] zur Durchführung der EU-Mutterschutz-Richtlinie von 1992 erweitert Für "jede Aktivität, bei der Schwangere oder Pflegende durch chemische Gefahrenstoffe, biologische Agenzien, physikalische Schadensfaktoren, Prozesse oder Betriebsbedingungen nach Anhang 1 dieser VO bedroht sein können, ist der Unternehmer zur Gefährdungsbeurteilung (verpflichtet), deren Umfang und Zeitdauer.

"Diese Schutzmassnahmen gehen oft über die allgemeine Arbeitssicherheit hinaus, da die gesundheitlichen Risiken für die Mütter und das Kind im Mutterleib zu berücksichtigen sind. Ein Beschäftigungsverbot, fälschlicherweise als Karenz genannt, ist möglich. Von Schwangerschaftsbeginn bis vier Monate nach der Geburt ist eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmefälle nicht zulässig.

Ein früheres Kündigungsschreiben ist ungültig, wenn die Mütter innerhalb von drei Monaten eine Beschwerde beim Gericht einreichen. Wenn dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, wenn die Frau von ihrer bevorstehenden Entlassung erfährt, kann sie einen entsprechenden Kündigungsschutzantrag einreichen. Übernimmt die Mutterschaft nach der Entbindung den Elternurlaub, erstreckt sich der Entlassungsschutz über den im Mutterschutzgesetz festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Ende des Elternurlaubs.

Die Karenzzeiten beginnen sechs Monate vor der Niederkunft oder vor dem berechneten Geburtsdatum (EGT). Schwangere dürfen in den sechs Schwangerschaftswochen vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig sein, es sei denn, sie stimmen dem zu. Die Frauen im Kindbett dürfen nach der Schwangerschaft acht Monate lang nicht erwerbstätig sein.

Im Falle von Frühgeburten und Mehrfachgeburten oder eines Kindes mit Behinderung verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate. Die Gesamtdauer des Mutterschutzes (vor und nach der Geburt) beträgt mind. 14 Schwangerschaftswochen. Tage, die bei "vorzeitiger" Lieferung ausfallen, werden der achtwöchigen oder zwölfwöchigen Schutzdauer nach der Niederkunft "angehängt". Seit 2006 werden die nach dem Gesetz über den Mutterschutz zu leistenden Entschädigungsleistungen, wie vor allem das Entgelt für Mutterschaft, durch die Abgabe U2, ein für alle Unternehmer obligatorisches Entschädigungsverfahren, erstattet.

Schwangere Frauen sind besonders vor Kündigung und Entlassung geschützt: Während der Trächtigkeit und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeits- und Sozialgerichtes. Bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs nach der Entbindung bleibt der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach Ende des Elternurlaubs bestehen.

Nach dem ASchG muss jeder Arbeitnehmer eine Bewertung nach dem Mütterschutzgesetz vornehmen, in der der betreffende Arbeitsort auf eventuelle Risiken für die Mutter und/oder ihre Körperfrucht beurteilt wird (§ 2a MSchG). Bei schwangeren Frauen besteht das uneingeschränkte Arbeitsverbot in den vergangenen acht Schwangerschaftswochen (§ 3 Abs. 1 MSchG).

Findet die Lieferung früher oder später statt, so wird diese Zeit angemessen verlaengert oder verkuerzt (§ 3 Abs. 2 MSchG). Bei Kaiserschnitt, Frühgeburt und Mehrlingsgeburt besteht das uneingeschränkte Arbeitsverbot für acht Schwangerschaftswochen und wird auf 12 Schwangerschaftswochen ausgedehnt; findet die Geburt vor dem berechneten Zeitpunkt statt, so wird diese Periode angemessen ausgedehnt, maximal jedoch auf 16 Schwangerschaftswochen (§ 5 Abs. 1 MSchG).

Dieser sogenannte "Schutzzeitraum" korrespondiert mit dem "Mutterschaftsurlaub" der EU-Mutterschutzrichtlinie. Bestehen gesundheitsgefährdende gesundheitliche Verhältnisse der Frau oder der Körperfrucht und ist dies auch durch den ärztlichen Beauftragten oder den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion bestätigt, kann bereits vor Eintritt des uneingeschränkten Arbeitsverbots ein Einzelarbeitsverbot erfolgen (§ 3 Abs. 3 MSchG).

Das ist der durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen 13 Kalenderwochen (§ 162 Abs. 1 Sozialversicherungsgesetz). Wurde in diesem Zeitabschnitt bei Krankheit oder Kurzaufenthalt ein niedrigeres Arbeitsentgelt gezahlt, so wird die 13. Abhängigkeiten außerhalb des Arbeitsrechtes umgehen manchmal das Recht auf Mutterschutz.

Schon 1867 wurde im schweizerischen Glarus ein 6-wöchiges Verbot der Beschäftigung von Müttern im Kindbett durchgesetzt. Für gebärende und gebärende Mütter gilt ein 8-wöchiges Arbeitsverbot, von dem sechs Schwangerschaftswochen nach der Geburt ablaufen. In einigen Bereichen der Industrie und des verarbeitenden Gewerbes war es für Mütter absolut verboten, zu arbeiten. Seit 1989 bietet das Schweizerische Obligationenrecht Schutz vor Entlassung während der Trächtigkeit und 16 Schwangerschaftswochen nach der Geburt.

24 ] Nach gescheiterten Aktionen wie der Bundesinitiative "für einen effektiven Mutterschutz" von 1980 wurde das Gesetz zur Mutterschaftsentschädigung[25] erst an der Abstimmung vom 27. Juni 2004 vom Volk verabschiedet. Während in Österreich und der Schweiz die ersten Anforderungen an die Arbeitssicherheit von Arbeitnehmerinnen vor allem von Ärztinnen, Arbeitern und (in der Schweiz) auch von Pastoren gestellt wurden, war es in Deutschland ein Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Forschern.

Im Jahre 1872 gründete sie den Verband für Sozialpolitik, der sich für den Schutz von Arbeiterinnen und Arbeitnehmern einsetzt. Auf Grund ihrer Vorlage beim Bundeskanzler und eines Antrages des Reichstags wurden 1874 und 1875 zwei Untersuchungen durchgeführt, von denen die erste die Lage der berufstätigen Frau und ihrer Kinder betraf und die Basis für die 1878 beschlossene Änderung des Gewerbegesetzes bildete.

Darin wurde ein 3-wöchiges Arbeitsverbot für Frauen, die vor kurzem entbunden haben, verankert und der Bund dazu befugt, Nachtarbeit und Beschäftigung für Arbeit im Zusammenhang mit Gesundheits- oder Körperverletzungen zu verbieten. Im Jahre 1890 wurde nach seiner Kündigung eine Änderung des Gewerbegesetzes eingeführt, die das Arbeitsverbot auf vier Monate nach seiner Entbindung ausdehnte.

Deutschland hatte diese Schutzdauer auf der International Labour Protection Conference 1890 in Berlin durchgesetzt. Außerdem wurden zwei weitere Arbeitswochen festgesetzt, in denen die Arbeiten nur mit medizinischer Genehmigung wiederaufgenommen wurden. Der 1910 in Kraft getretene Gewerbeordnung von 1908 basierte auf dem Bundesgesetz über die Fabrik von 1877 (acht Monate, davon müssen sechs nach der Geburt sein).

Die Zeichnungsfrist wurde 1892 auf vier und 1903 auf sechs Kalenderwochen verlänger. Im Jahr 1911 wurden mit der reichsversicherungsverordnung Büromitarbeiter, Heimarbeiter und Wanderarbeiter in den Pflichtversicherungskreis miteinbezogen. Um ihr wöchentliches Taschengeld zu erhalten, musste sie im vergangenen Jahr vor der Entbindung sechs Monaten lang krankenversichert gewesen sein.

Die Diskussion um den Mutterschutz und seine Förderung wurde seit der Jahrtausendwende vor allem von Frauenvereinigungen durchgeführt - im Unterschied zu Österreich auch von der Bourgeoisie. Der Bundesverband der Deutschen Frauenverbände und der Verein der Progressiven Frauenverbände riefen unter anderem zu einer Verlaengerung der Schutzzeiten, einer staatlichen Schwangerschaftsversicherung und einer Erhoehung des Wochengelds auf den gesamten Tageslohn auf.

Die Bundesregierung forderte insbesondere eine Landesmutterschaftsversicherung für den Mutterschutz. Dagegen sprachen sich die SPD fuer eine Foerderung durch die Kassen aus und verlangten einen verbesserten Schwangerschafts-, Mutterschafts- und Stillschutz sowie eine Verlaengerung der Schutzzeiten vor und nach der Geburt. Im Ersten Weltkrieg wurde die "Reichswochenhilfe" eingerichtet, nach der auch die Ehefrauen, deren Ehemänner im Militärdienst waren, finanzielle Vorteile erhielten.

Dazu gehörten ein Zuschuss für Hebammenleistungen, ein Mutterschaftsbeitrag, acht Schwangerschaftswochengeld (davon mussten nach der Geburt mind. sechs gezahlt werden) und bis zu zwölf Schwangerschaftswochen Stillen. Erst 1926 beschloss der Reichstag trotz des Drucks von Seiten der Sozialreformer, das Mutterschutzgesetz auszuweiten, die Konvention von Washington über die Erwerbstätigkeit von Müttern vor und nach der Geburt in die Gesetze aufzunehmen.

Im Jahre 1927 wurde das Gesetz zum Mutterschutz gegen den industriellen Widerstreit verabschiedet. Abgesehen von den in der Land-, Forst- und Hausarbeit tätigen Mitarbeiterinnen wurden die Schutzvorschriften auf alle pflichtversicherten Mitarbeiterinnen ausgeweitet, Entlassungsschutz geschaffen und Schwangere erhielten das Recht, ihre Erwerbstätigkeit sechs Wochen vor der Geburt auszusetzen. Nach dem sechswöchigen Arbeitsverbot konnten Schwangere weitere sechs Wochen lang von der Erwerbstätigkeit fern bleiben, und es wurden auch Pausen zum Stillen möglich.

Unter nationalsozialistischen Bedingungen hat es trotz seiner familien- und bevölkerungspolitischen Orientierung bis 1941 gedauert, bis das Reichsministerium einen Gesetzentwurf zum nationalsozialistischen Mutterschutz vorlegte, der die "militärische Stärke" der Bevölkerung erhalten und die Einsatzbereitschaft der Frau in der Waffenindustrie erhöhen sollte. Das 1942 in Kraft getretene Mütterschutzgesetz dehnte den Anwendungsbereich auf Landarbeiter aus und verlängerte die Schutzdauer für stillende Frauen.

Bei krankenversicherten Müttern wurde das Mutterschaftsgeld auf das durchschnittliche Gehalt der vergangenen 13 Schwangerschaftswochen anheben. Noch im gleichen Jahr wurden entsprechende Vorkehrungen für weibliche Beamte getroffen, allerdings erfolgte die Ankündigung der Ausweitung des Schutzes der Mutterschaft auf Ehefrauen, Haushaltshilfen, Notdienstfrauen und Familienarbeiter.

Den jüdischen und denjenigen, die nicht zur "Konsolidierung des Wachstums des Volkes " beigetragen haben, wurde kein oder nur ein geringer Mutterschutz gewährt. Zusätzlich zu den Arbeitszeitverkürzungen in den Betrieben wurde ein 4-wöchiges Arbeitsverbot für gebärende Mütter für Wirtschaft und Handel eingeführt. Anfang der 1890er Jahre entstand die gesellschaftlich-demokratische Frauenbewegung, zu deren Kernforderungen der Mutterschutz gehörte.

Bis zum Ende der Herrschaft beherrschten sie die politischen Debatten über den Mutterschutz, während der Mutterschutz für die bürgerlichen Frauenbewegungen von geringer Wichtigkeit war. Von den Sozialdemokraten wurden unter anderem eine Ausweitung des Schwangerschaftsschutzes auf alle erwerbsabhängigen Mütter, eine Anhebung des Lohnes auf den Durchschnitt des Tageslohns, ein Schutz für schwangere Mütter einschließlich einer Verkürzung der Arbeitszeiten auf sechs Arbeitsstunden und Stillprämien als Stilleistungsanreiz gefordert.

In der Diskussion standen auch eine degressiv gestaffelte Müttervergütung bis zum sechsten Lebensjahr und die von den Verbänden in Deutschland und Österreich vorgeschriebene gesetzliche Versicherung für den Mutterschutz. Der Verzicht auf eine Beschäftigung nach der Niederkunft und das Mutterschaftsgeld wurden auf sechs Kalenderwochen ausdehnt. Nur als freiwillige Regelung wurde das Krankheitsgeld für die Schwangeren bis zu vierwöchig festgesetzt, wenn sie für diesen Zeitraum vor der Niederkunft auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben.

Allerdings erhielt der Fonds auch das Recht, die Leistung nur an die im Kindbett lebenden Mütter zu zahlen, die vor der Geburt für einen Zeitraum von sechs Monaten erwerbstätig waren. Nach dem Ende der Herrschaft und der Errichtung der Ersten Republik kämpften auch bürgerliche Damen für einen verbesserten Mutterschutz. Österreich hat sich mit dem 1919 abgeschlossenen Friedensvertrag von Saint-Germain verpflichtet, das Übereinkommen von Washington über die Erwerbstätigkeit von Männern und Frauen vor und nach der Geburt zu ratifizieren.

Wichtigste Neuerungen für den Mutterschutz waren die 1921 eingerichtete 6-wöchige "Mutterschaftshilfe" zur Gewährung von Krankengeld für alle erwerbstätigen Frauen vor der Geburt und die Absicherung von Heimarbeitern in der Krankenpflege. Im Jahr 1927 wurde ein "Eindringen von Frauen in das Versicherungssystem" durch eine Wartezeit gestoppt: 26 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im vergangenen Jahr vor der Geburt wurden zur Grundvoraussetzung für den Mutterschaftsschutz.

Bei den arbeitslosen Müttern war die Situation nicht klar, was es den Krankenversicherungen und Arbeitslosenversicherungen ermöglichte, ihnen die Förderung bis 1929 zu versagen. Obgleich Familien- und Mütterlichkeit im Österreichischen Faschismus von großer politisch-rhetorischer Bedeutung waren, wurden die Bestimmungen zum Mutterschutz in dieser Zeit nicht aufrechterhalten. Mit der Annexion an das NS-Deutschland 1940 wurden auch in der Ostermark Reichsdeutsche Mutterschutzregeln erlassen, allerdings nur insoweit, als sie vorteilhaftere Bestimmungen aufwiesen.

Im Jahr 1942 folgt das Gesetz über den nationalsozialistischen Mutterschutz (siehe oben im Kapitel über Deutschland). Der Wortlaut beruht auf dem Gutachten der Fachkommission für Soziales und Sicherheit des Schweizer Nationalrates vom 11. Oktober 2011 über die Parlamentsinitiative Nr. 07. 455 zur Ratifizierung der ILO-Konvention zum Mutterschutz (Nr. 183), BGBl 2011 1797 (PDF; 166 kB) ff.

Lisa Erdmann: EU-Reform im Mutterschaftsurlaub: Deutschland verteidigt sich gegen eine verlängerte Pause. Spiegel Online. In: Spiegel Online. 18. Februar 2009, Zugriff per E-Mail am 21. November 2010. Mutterschutz: EU will von 14 auf zwanzig Jahre ausdehnen. Im: Focus Online. 18. November 2010, eingesehen am 22. November 2010. Claudia Peintner: Verschärfte Regelungen zum Mutterschaftsurlaub.

HELP.gv. am 11. März 2012: "Die Schutzdauer besagt, dass weibliche Arbeitnehmer in den vergangenen acht Schwangerschaftswochen vor und acht Schwangerschaftswochen nach der Entbindung nicht erwerbstätig sein dürfen. Im Falle einer Mehrlings- oder Vorgeburt oder bei einem Kaiserschnitt besteht eine Schutzdauer von zwölf Schwangerschaftswochen.

ANMERKUNG Unter gewissen Voraussetzungen kann ein individueller Arbeitsverbot (umgangssprachlich "Frühmutterschutz" oder "Frühmutterschutz") bereits vor der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzdauer bestehen. Bei einer vorzeitigen Geburt des Kindes verlängern sich die achtwöchigen Schutzfristen um die Zahl der Tage, um die das frühere Leben des Kindes verkürzt wurde, maximal jedoch um 16 Kalenderwochen.

"? " Finnland - Die Schwangerschaft. Technikerkasse, aufgerufen am 26. Juli 2010. ? Mutterschutz in Frankreich. MISSOC: Maternity. MISSOC: Mutterschutz. Gerda Neyer: Die Entwicklungen des Schwangerschaftsschutzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz von 1877 bis 1945. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Women in the History of Law.

Verlagshaus C.H.Beck, München 1997, ISBN 3-406-42866-5, S. 744, S. 757. Gerda Neyer: Die Entstehung des Schwangerschaftsschutzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz von 1877 bis 1945. In: Ute Gerhard (Hg.): Fraunhofer -Gesellschaft in der Rechtswissenschaft. Herausgeber C.H.Beck, München 1997, ISBN 3-406-42866-5, Teil 1: Die Development des Muterschutzes in der Schweiz, S. 744-748. Gerda Neyer: Die Development des Muterschutzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz von 1877 bis 1945. In: Ute Gerhard (ed.): Women in der Geschichte des Recht.

Verlagshaus C.H.Beck, München 1997, ISBN 3-406-42866-5, Sektion 2: Die Entstehung des Schwangerschaftsschutzes in Deutschland, S. 748-754. Gerda Neyer: Die Entstehung des Schwangerschaftsschutzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz von 1877 bis 1945. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Frau in der Geschichte des Recht. Verlagshaus C.H.Beck, München 1997, ISBN 3-406-42866-5, Sektion 3: Die Entstehung des Schwangerschaftsschutzes in Österreich, S. 754-757.

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