Arbeitsrecht Höchstarbeitszeit

Das Arbeitsrecht Höchstarbeitszeit

Indirekt beziehen sich die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten auf den Gesundheitsschutz, z.B. Fachjurist für Arbeitsrecht zum Thema Arbeitszeit. Gibt es Tarifverträge mit expliziter individueller Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit oder anderen arbeitsrechtlichen Fragen? Informationen zum Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

Höchstarbeitszeit, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Stuttgart

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Arbeitsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch: Bemerkung

Mit diesem Kommentar des Obersten Gerichtshofs soll die Praxistauglichkeit mit der wissenschaftlichen Tiefe der Informationen verbunden werden. Die Jurisprudenz des Bundesarbeitsgerichtes und seine Entstehungslinien werden in authentischer, systematischer, detaillierter und umfassender, aber auch kritischer Weise dargestellt. Das Dienstvertragsrecht im Zivilgesetzbuch bildet die wesentliche Grundlage für das Dienstvertragsrecht; es bildet das Arbeitsrecht im Zivilgesetzbuch.

Diese Arbeit nimmt zu den 611 bis 630 BGB aus arbeitsrechtlicher Sicht auf der Grundlage der obersten Gerichtsurteile Stellung. Dabei werden die Verbindungen zu den grundlegenden Arbeitsrechtsgesetzen außerhalb des BGB immer aufgegriffen. Darüber hinaus werden das Verjährungsrecht der Arbeitsverhältnisse, das Recht auf Kündigungsschutz und - in einem Anhang - das Arbeitsrecht der Kirche detailliert beschrieben.

Die üblichen Rahmenbedingungen für die Stellungnahme zum BGB werden im Sinne einer prägnanten Präsentation des individuellen Arbeitsrechts aufgelöst.

Anspruch auf Vergütung bei Verletzung der Höchstarbeitszeit

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az.: 5 AZR 129/16) hat das BAG beschlossen, dass die vom Mitarbeiter über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus geleisteten Arbeitszeiten vom Dienstgeber zu vergüten sind. Der Kläger hat 10,5 Std. pro Tag gearbeitet, d.h. 52,5 Std. pro Woche. Das wurde mit dem Auftraggeber verbal abgesprochen.

Im schriftlichen Anstellungsvertrag war nur eine Wochenarbeitszeit von 40 Std. vorgesehen. Gemäß Anstellungsvertrag hat sie eine fixe Entschädigung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Std. erhalten. Nach ihrer Ansicht muesse sie auch fuer die ueber 40 Wochenarbeitsstunden hinausgehenden 12,5 Wochenarbeitsstunden aufkommen. Mit ihr stimmte das BAG zum Teil überein, d.h. soweit es entschied, dass sie für die über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit (48 Stunden) hinausgehenden 4,5 Wochenarbeitsstunden entschädigt werden konnte.

Nach Ansicht der Jury hat im Fall des Klägers die verbal vereinbarte Wochenarbeitszeit von 52,5 Stunden Vorrang vor der schriftlich fixierten Arbeitsvereinbarung (40 Stunden pro Woche). Dies war eine so genannte verbale Einzelvereinbarung, die außerhalb der schriftlich festgelegten Bedingungen des Arbeitsvertrages erlaubt war. Im Übrigen konnten sich die Vertragsparteien jedoch nicht effektiv auf eine Wochenarbeitszeit von 52,5 Stunden pro Woche einigen; denn diese Arbeitszeitregelung verletzt 3 des Gesetzes über die Arbeitszeitgestaltung (ArbZG) in Verbindung mit 134 BGB, weil die rechtlich erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche übertroffen wurde.

Nach § 3 ARZG darf die Arbeitsleistung der Mitarbeiter 8 Arbeitsstunden nicht übersteigen. Er kann nur auf bis zu 10 Std. ausgedehnt werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Kalenderwochen durchschnittlich 8 Std. pro Arbeitstag nicht unterschritten werden. Ein diese Wochenarbeitszeit überschreitender Vertrag ist nach § 134 BGB unwirksam.

Der zwischen den Vertragsparteien erzielte Kompromiss, dass anstelle der erlaubten 48 Stunden pro Woche 52,5 Stunden pro Woche gearbeitet werden sollten, war daher von begrenzter Wirkung, d.h. bis zur Begrenzung der nach dem Arbeitsstundengesetz erlaubten 48 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber konnte daher nur für 48 Stunden pro Woche feste Löhne zahlen. Der Arbeitgeber des Arbeitnehmers war zweifellos verpflichtet, die 4,5 Stunden pro Woche zusätzlich zu den 48 Stunden pro Woche zu zahlen.

Nach Ansicht der Jury ergibt sich diese Entgeltpflicht aus 612 Abs. 1 BGB, da die Vertragsparteien im Anstellungsvertrag keine entsprechenden Entgeltpflichten vereinbaren. Nach Ansicht der Jury kann der Arbeitnehmer auch mit einer Vergütung der 4,5 Stunden pro Woche rechnen. Spezielle Sachverhalte, die gegen eine solche sachliche Erwartung einer Vergütung für Überstunden/Überstunden sprachen, ergeben sich weder aus der Aktivität und Position der Antragstellerin noch aus der Summe ihres Arbeitsentgelts (die unterhalb der Bemessungsgrenze für Beiträge lag).

Infolgedessen gewährten die Kampfrichter dem Kläger die Entschädigung für die über die rechtlich erlaubte Wochenarbeitszeit hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung (4,5 Wochenstunden im Fall des Klägers). Benötigen Sie Überstunden- bzw. Arbeitszeitvergütungen über die gesetzlichen Arbeitszeiten oder andere arbeitsrechtliche Fragestellungen? Rechtsanwalt Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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