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Darf ich Wohnung Untervermieten
Kann ich die Wohnung untervermieten??Wer Teile seiner Wohnung an die Untermiete abgibt, sollte sich daher Gedanken Ã?ber die rechtlichen Folgen machen.
Tourist/innen, Freunde......: Kann ich meine Wohnung untervermieten?
Es ist eine gute ldee, einen Gast zu haben. Jedoch hat der Hauswirt ein Mitspracherecht. Dem juristischen Laien wird der Ausdruck "Untervermietung" nicht viel bringen. Untermiete heißt nichts anderes, als dass der Bewohner die Nutzung seiner Wohnung oder eines Teiles davon gegen eine Gebühr einem Dritten überlassen wird.
Praktisch kommt es oft zu Untervermietungen - zum Beispiel, wenn Ihr Partner in Ihre Wohnung einziehen möchte, wenn Sie einen "Zwischenmieter" für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes suchen oder wenn Sie eine WG (Wohngemeinschaft) aufbauen wollen. Kannst du das denn nicht auch? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Erstens muss der Vermieter ein so genanntes begründetes Weitervermietungsinteresse haben, das erst nach Vertragsabschluss eintritt.
Der Mieter muss daher einen angemessenen Anlass angeben, warum die Wohnung an einen Dritten übergeben werden soll. So wird ein gerechtfertigtes Zinsniveau bestätigt, wenn die Zahlung der Mietsumme ohne Untermiete oder bei einer vorübergehenden Absenz des Hauptvermieters oder beim geplanten Umzug des Partners nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus muss der Generalmieter vor jeder Weitervermietung immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, es sei denn, im Vertrag ist bereits eine allgemeine Genehmigung vorgesehen.
Jeder, der ohne Genehmigung weitervermietet, läuft Gefahr, entlassen zu werden. Das Hauptmietverhältnis sollte unter Nennung des potentiellen Untermieters in schriftlicher Form beantragt werden. Ist nur ein Teil der Räume weitervermietet, hat der Generalmieter prinzipiell einen Genehmigungsanspruch gemäß § 553 BGB. Ich habe nach einer Wohnung gesucht: Kann ich meinen neuen Besitzer belügen?
Untervermietungen können daher verboten werden, wenn sie zu einer Überfüllung der Wohnung oder zu einer Unzumutbarkeit für den Mieter führt. Dies ist der fall, wenn der potentielle Mieter ein bekannter Störenfried ist. Von wem kann die Wohnung bezogen werden? Eine Untermiete ist, wie bereits erwähnt, genehmigungspflichtig.
Wenn jedoch nahe Familienmitglieder - wie der Ehegatte, der Partner oder die eigenen vier Wände - in die Wohnung einziehen wollen, muss dies nur dem Hausherrn gemeldet werden. Zu den Untermietern gehören auch keine Personen - solange sie sich nicht ständig in der Wohnung aufhalten. Allerdings muss der Hauswirt die Genehmigung erteilen, bevor der Partner einzieht.
Die Hauptmieterin darf die Wohnung jedoch nicht ohne weiteres an Urlauber weitervermieten (BGH 2014, Az.: VIII ZR 210/13). Anderslautende Bestimmungen gelten nur, wenn der Leasinggeber dem ausdrücklich zugestimmt hat. Andernfalls liegt eine kurzfristige Weitervermietung an laufend sich ändernde Urlauber nicht im Sinne des Eigentümers, so dass die Bewilligung nur eine "normale" Weitervermietung, d.h. eine dauerhafte Weitervermietung an dieselbe Personen beinhaltet.
Die Vermieterin gibt keine Einwilligung - was nun? Soweit der Verpächter die Zustimmung nach 553 BGB zu gewähren hat, diese aber ablehnt, ist dies als Vertragsbruch anzusehen. Dann kann der Leasingnehmer vom Leasinggeber eine Entschädigung in Form der verlorenen Miete einfordern. Auch der Leasingnehmer kann vor Gericht die Geltendmachung seines Untervermietungsanspruchs anstreben.
Ansonsten kann der Pächter - unabhängig davon, ob er die Wohnung ganz oder nur zum Teil mieten möchte - von seinem besonderen Kündigungsrecht gemäß 540 I 2 BGB profitieren.