Wer darf Abmahnungen Aussprechen

die eine Verwarnung aussprechen dürfen

damit der Arbeitgeber sich mehr Zeit nehmen kann, bis er die Warnung ausspricht. Im Unternehmen ist oft unklar, wer tatsächlich warnen darf. Bei Widerruf und Abmahnung, KGK Rechtsanwälte ! Vorsicht - wer kann eine Warnung aussprechen?

Arbeitsgesetz - Episode 75: Warnbehörde

Im Unternehmen ist oft nicht klar, wer tatsächlich warnen darf. Oftmals fordert auch der Arbeitsrat die Zusammenarbeit mit der Warnung, was juristisch sehr aufwendig ist. Die Sache: Augusto der Starken ist es müde, seinem Hof und seinen Dienern mit Mahnungen, Warnungen usw. auf müssen zu folgen. Seinem Personalleiter, Graf Flemming, weist er an, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Zuständig für Bauhütte für ist der Baumeister Matthäus Daniel Pöppelmann, für der Goldschmiedemeister Johann Melchior, für der künstlerischen Range Court-Bildhauer und für der weibliche Hof der? Eilig kommt sie zu Augusto dem Starke. Es erfordert ein Mitspracherecht des Betriebsrates bei der Abmahnung sowie bei allen noch ausstehenden Abmahnungen.

Der August wundert sich allmählich, wer bei Gericht tatsächlich ein Dienstherr ist. Grundsätzlich ist die Person, die zur Abmahnung befugt ist, immer diejenige, die auch befugt ist, eine E-Mail an Kündigung zu senden. Neben dem Auftraggeber August ist dies auch der Personalleiter Graf Flemming. Auch in großen Unternehmen sind Bereichsleiter oder Personalverantwortliche befugt, Warnungen auszusprechen. Laut Jurisprudenz sind auch sämtliche Kollegen zu ermahnen, die einem Angestellten aufgrund des Orts, der Zeit und der Form der zu leistenden Arbeit zwingend Weisungen geben können.

Der weite Verbreitung der Warnhinweise führt aber auch, dass Warnungen gegeben werden, ohne dass der Auftraggeber dies weiß. Hinweis: Die Warnung führt an die Kündigungsverzicht des Auftraggebers für den gemahnten Zwischenfall. Es kommt in der Tat vor, dass ein Chef den Mitarbeiter und die nicht informierte Abteilung wegen des selben Ereignisses noch eine weitere Kündigung mahnt.

Dieses Kündigung ist wegen der vorangegangenen Abmahnung von vornherein rechtlich unwirksam. Problematisch ist auch, dass die Warnungen der Oberen oft mündlich sind und danach nicht mehr richtig nachgebaut werden können. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen, die Warnung nicht weit zu verbreiten, sondern sich auf den Auftraggeber oder die Human Resources-Abteilung oder ganz bestimmten Führungskräften, technischen Führungskräften etc. zu fokussieren.

Auf jeden Fall muss derjenige, der die Warnung ausspricht, den Auftraggeber oder die HR-Abteilung über die Warnung unterrichten. Der Warnhinweis bezieht sich auf den einzelnen Rechtsbereich, nicht auf die Geschäftsordnung. Die Warnung hat daher keinen Sammelcharakter, sie ist keine Geldstrafe. Diese führt aber auch, dass nach ständiger Rechtssprechung dem Arbeitsrat bei der Äußerung von Abmahnungen durch den Auftraggeber kein Mitwirkungsrecht zukommt.

Die Vorsitzende des Betriebsrates, Aurora von Königsmarck, hat daher einen Fehler gemacht, sich beim Unternehmer August zu beschweren. Zu empfehlen ist jedoch die Unterrichtung des Betriebsrates durch den Auftraggeber im Rahmen von Abmahnungen. Einerseits kann der Arbeitsrat daran arbeiten, dass der Mitarbeiter ein bestimmtes Fehlverhalten an den Tag legt zukünftig Kündigung, um ein Fehlverhalten zu unterlassen. Die Betriebsräte können auch als Mediatoren tätig werden, um unnötige Verfahren gegen Abmahnungen zu unterbinden.

In Kündigungsfalle ist es für der Auftraggeber nur dann, wenn er den Konzernbetriebsrat über bereits über gewisse unerwünschte Entwicklungen unterrichten konnte. Bei einer Abmahnung kann sich der Mitarbeiter jederzeit an den Konzernbetriebsrat wendet und ihn als Vertrauensleute einbeziehen. Nach § 84 Abs. 1 BetrVG hat der Mitarbeiter das Recht, die Warnhinweise aus seiner Perspektive gegenüber der mahnenden Partei vorzulegen.

Für kann dieser Gespräch vom Mitarbeiter gemäß 84 Abs. 2 BetrVG die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds seines Vertrauensverhältnisses fordern. Der Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtssprechung ein Mitglied des Betriebsrats auch bei der Einsicht in seine Personalien und in die dort hinterlegten Abmahnungen konsultieren. Der Unternehmer August der Starken kann seine Warnbefugnis an den Chef des Personals, Graf Flemming, abtreten.

Diese ist nach General Grundsätzen auch befugt, die Warnbefugnis an die jeweiligen Ressortleiter zu erteilen. Mit angemessener Unternehmensgröße sollten die eingesetzten Bereichsleiter jedoch mindestens den Personalleiter Flemming über die Warnungen unterrichten und diese in schriftlicher Form aussprechen. Die mangelnde Bereitschaft des Arbeitgebers August, die Betriebsrätin Aurora von Königsmarck einzubeziehen, ist juristisch unbedenklich.

Bei vielen Fällen ist es jedoch in taktischer Hinsicht für der Auftraggeber klüger, den Arbeitsrat in solche Vorgänge zu initiieren und gegebenenfalls als Vermittler zu verwenden.

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