Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücksendekosten 40 Euro
Retourenkosten 40 EuroRücktritt und 40 Euro Klausel: Ab wann hat der Besteller die Kosten der Rücksendung nach Rücktritt zu tragen?
Die Rücksendekosten für den Besteller werden von vielen großen Internet-Versendern nach dem Widerruf übernommen. Das Landgericht Augsburg muss die Anfrage beantworten. Eine Kundin bestellt eine Hosen für 29,95 und ein Schuhpaar für 12,90 ? bei einem Online-Händler. Der Besteller musste nach Eingang seiner Ware entscheiden, dass ihm die Ware nicht gefiel und er beschloss, den Vertrag aufgrund des ihm eingeräumten Fernabsatzrücktrittsrechts zu kündigen.
Die Ware wurde dann vom Besteller an den Fachhändler zurückgegeben. Dafür wurden 6,90 Euro Transportkosten anfallen, die der Auftraggeber nun vom Dealer einfordert. In diesem Fall verweist der Onlinehändler auf seine Allgemeinen Bedingungen, nach denen der Verbraucher die Rücksendekosten zu übernehmen hat, wenn der Wert der Ware unter 40 ? liegt.
Aus diesem Grund weigerte sich der Fachhändler, die Rücksendekosten zu erstatten. Die Käuferin hat dem nicht zugestimmt und das Augsburger Gericht auf Rückerstattung der Rücksendekosten verklagt. Außerdem war die 40-Euro-Klausel in den Allgemeinen Bedingungen inakzeptabel. Alternativ argumentiert der Auftraggeber, dass er mit der Hosen- und Schuhbestellung bereits den Warenwert von 40 Euro übersteigt, so dass der Auftragnehmer die Rücksendekosten zu übernehmen hat.
Die 40 Euro - Bestimmung wurde vom Landgericht Augsburg (Urteil vom 12. November 2012, Az. 17 C 4362/12) für rechtens befunden und der Auftraggeber erhält daher keinen Kostenausgleich. Mit dem Ankreuzen des Kästchens bei der Auftragserteilung wurde zunächst klargestellt, dass der Auftraggeber die Allgemeinen Bedingungen anerkennt.
Dies bedeutete auch, dass alle geleisteten Dienste, d.h. im Prinzip auch die Rücksendekosten, zurückgegeben werden sollten. Die Erstattung der Rücksendekosten kann jedoch in diesen Allgemeinen Bedingungen abweichend vereinbart werden. Ein Nachteil für den Besteller besteht insoweit nicht, da die Bestimmung nur die Formulierung des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB wiedergibt.
Zum Wert von 40 stellte das Landgericht Augsburg fest, dass die individuellen Kaufobjekte zu berücksichtigen sind und nicht der Warenwert. Ziel war es, zu verhindern, dass der Kunde mehrere Waren bestellt, von denen im Zweifelsfall nur eine oder keine erworben wird. Das Landgericht wies auch die Klage ab, dass die fehlerhafte Grösse ein Fehler sei.
Eine Mängelrüge liegt immer dann vor, wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abhängt. Schlussfolgerung: Onlinehändler können ihre Käufer zur Zahlung der Rücksendekosten für Waren im Werte von bis zu 40 Euro auffordern. Damit wird die 40-Euro-Klausel aufgrund der Implementierung einer EU-Richtlinie aufgehoben, so dass Einzelhändler dem Verbraucher die Rücksendekosten aufbürden können, auch wenn der Preis der Waren 40 Euro überschreitet.
Vorraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber sowohl vor als auch bei Vertragsabschluss darüber unterrichtet wird.