Urheberrecht Rechtsanwalt

Copyright Rechtsanwalt

Anwalt in Frankfurt am Main mit Schwerpunkt Urheberrecht gesucht? Urheberrecht dient dem Schutz der schöpferischen Persönlichkeit und ist auch die rechtliche Grundlage für die kommerzielle Verwertung. Darüber hinaus unterstützt der Rechtsanwalt den Urheber bei der Durchsetzung seiner Rechte gegen unbefugte Nutzer. Dabei berate ich in allen Rechtsfragen des IT- und Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Arbeitsrechts. Wir sind als Ihr Rechtsanwalt in Göttingen qualifiziert, Sie im Urheberrecht zu beraten und haben Erfahrung in allen Fragen des Urheberrechts.

Urheberrecht ist Teil des Privatrechts der BRD und wird vor allem durch das Urheberrecht (UrhG), das Urheberrechtswahrnehmungs- und -verwaltungsgesetz (UrhWahrnG) und das Verlagsrecht (VerlagsG) geregelt.

Urheberrecht ist Teil des Privatrechts der BRD und wird vor allem durch das Urheberrecht (UrhG), das Urheberrechtswahrnehmungs- und -verwaltungsgesetz (UrhWahrnG) und das Verlagsrecht (VerlagsG) geregelt. Der Unterschied zwischen Urheber- und gewerblichem Eigentumsrecht (Markenrecht, Patent- und Designrecht usw.) liegt darin, dass sich die Rechte des geistigen Eigentums auf geistiges Schaffen im kaufmännischen und das Urheberrecht auf geistiges Schaffen im Kulturbereich beziehen.

Das Urheberrecht ist das Objekt der Arbeit. Es ist nur ein einziges Kunstwerk im Sinn des Rechts durch das Urheberrecht geschützt. Sie ist in 2 Urheberrechtsgesetz als persönliches geistiges Schaffen zu verstehen (z.B. sprachliche Arbeiten, Musikwerke, Pantomimenwerke einschließlich Tanz, Kunstwerke, bildende Kunstwerke (Fotografien), Filmarbeiten, Abbildungen naturwissenschaftlicher oder fachlicher Art).

2 Die §§ 3-5 ergänzen das Gesetz. Ersteller des Werks ist sein Autor ( 7 UrhG), Juristen und Tierpersonen können nicht Autoren sein, aber mehrere Menschen können Autoren eines Werks sein (Mitautoren). Zusätzlich zum Schaffen werden durch das Urheberrechtsgesetz auch reine schöpferische Tätigkeiten wie z. B. Aufführungen eines Darstellers, Musikanten etc. durchgesetzt.

Urheberrechtsvermerke (§§ 73 ff. UrhG). Ein wesentliches Element des Urheberrechtes ist auch das moralische Recht. Sie drückt sich vor allem im Recht des Autors auf erstmalige Veröffentlichung des Werks ( 12 UrhG) und im Recht auf Urheberschaftsanerkennung ("§ 13 UrhG") aus. Eine Verwendung eines durch das Urheberrecht gesicherten Werks (Vervielfältigung, Vertrieb, Ausstrahlung, Vorführung, öffentliche Zugänglichmachung usw.) ist nur mit Einwilligung des Autors möglich.

Nach deutschem Recht kann der Autor - im Unterschied zum anglo-amerikanischen Recht - das Urheberrecht nur mit einem Urheberrechtsvertrag (§ 31 UrhG) gewähren, nicht aber das Urheberrecht als Objekt "verkaufen". Der Autor hat für die Verwendung seiner Arbeiten ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung ( 32 UrhG), die in der Regel als Nutzungsrecht vertragsgemäß festgelegt ist.

Im Urheberrechtsgesetz, das in den 28- 44UrhG und 69a - 69guruG geregelten Bestimmungen festgelegt ist, sind Grundregeln für die Vertragsgestaltung festgelegt. Das Recht auf eine vernünftige Vergütung kann z.B. vertraglich nicht ausgeklammert werden. Sollte ein Kunstwerk sehr gut gelingen, hat der Autor einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Gelingen ( 32a Abs. 1 UrhG).

Aber auch das Urheberrecht ist eingeschränkt. Durch diese Einschränkungen ist nicht jede Verwendung oder Auswertung eines Werks an die Einwilligung des Autors gebunden. Die Grenzen des Urheberrechtes umfassen u. a. Zitatfreiheit ( " 51 UrhG"), sogenannte Panorama-Freiheit ( " 59 UrhG"), das Recht auf private Vervielfältigung ( " 53 UrhG"), Meldung über aktuelle Ereignisse (§ 50).

Auch das Urheberrecht ist befristet, bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Urheber. Die Rechte werden nach dem Tode des Autors von den Nachkommen ausgeübt; am Ende der so genannten Schutzdauer wird das Kunstwerk "gemeinfrei". Offizielle Arbeiten sind immer öffentlich zugänglich (§ 5 UrhG). Bekannteste Beispiele im Urheberrechtsbereich sind die so genannten "Filesharing-Fälle".

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