Prospekthaftung Verjährung

Haftung des Prospekts Beschränkung der Klagen

Der Beklagte beansprucht die Verjährung. Die Ansprüche aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne verjähren nach dem neuen Gesetz in drei Jahren. Investoren, deren Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren wegen falscher Prospektdaten bereits erloschen sind, können wieder hoffen. Probleme der Verjährung betreffen in zunehmendem Maße Kapitalmarktfälle im Allgemeinen und die Prospekthaftung im Besonderen. Etwaige Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne sind verjährt.

22.12.2015 - VI ZR 122/14

A. Der Berufungsgerichtshof ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Angeklagten zu 3 und 4 hat. Forderungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinn verjähren, Forderungen aus verschuldensabhängigen Verhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit. Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Angeklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB bestanden ebenfalls nicht.

264a SGB. Auch der Verkaufsprospekt war nicht falsch, da er sich nicht auf die Untersuchung der Generalstaatsanwaltschaft B. gegen die für die G. Group zuständigen Personen bezog. Nicht offensichtlich war, dass die Ermittlung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Angeklagten zu 3 und 4 entschieden wurde.

Konkrete Untersuchungen hatten in der Sache des Angeklagten zu 3. Es wurde nicht festgestellt, dass die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft gegen den Angeklagten geführt worden seien. Gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15. Jänner 2001 zwischen der V. Kg und der Verkaufsgesellschaft C. gGmbH hätten die im Voraus an die C. gGmbH gezahlten Vergütungen an die V. GG in einem geringeren Ausmaß zurückerstattet werden müssen, als dies im Fall einer Vertragsauflösung aus dem Verkaufsprospekt hervorgeht.

Allerdings waren die Anforderungen des 264a des § 264a des Gesetzes in Bezug auf 3 und 4 von den Angeklagten nicht erfüllbar. Das Datum, an dem der Verkaufsprospekt der V. Kommanditgesellschaft auf den Markt kam, konnte offen sein. Die möglichen Handlungen der Angeklagten 3 und 4 gemäß 264a SGB seien abgeschlossen und abgeschlossen worden, weil der Verkaufsprospekt bereits vor Abschluß der Zusatzvereinbarung einem grösseren Kreis von Personen zur Kenntnis gekommen sei.

Bei der Straftat des 264a ff. ist es nicht Sache der zivilrechtlichen Verpflichtung, einen einmal veröffentlichten Verkaufsprospekt zu erneuern, wenn sich die für die Investitionsentscheidung relevanten Tatsachen erheblich geändert haben. Wäre der Verkaufsprospekt hingegen erst nach Abschluß der Zusatzvereinbarung in Umlauf gesetzt worden, wäre die etwaige Straftat der Angeklagten gemäß 264a ff. nicht dadurch aufgehoben worden, daß der Verkaufsprospekt bereits bei seiner ersten Veröffentlichung mangelhaft war.

Die subjektiven Elemente des 264a ff. sind jedoch nicht erfüllbar. Die Kenntnis des Antragsgegners von der unrichtigen Darlegung der Kündigungshaftungsregelung im Verkaufsprospekt stellt nicht die erforderliche Absicht dar. Die Differenz, um die sich der Investitionsbetrag unter Einbeziehung der Zusatzvereinbarung reduziert hatte, betrug weniger als 18,61 Mio. ?.

Damit betraf die Novellierung der Stornohaftungsregelung nur ca. 1 Prozent der geplanten Anlagesumme von 995,55 Mio. ?. Der Beklagte kennt die Wesentlichkeit nicht aus seiner vermeintlichen Erkenntnis einer Stornorate von fast 53 vH. Der Beklagte zu 4 fehlte bereits die notwendige Absicht, weil er die Zusatzvereinbarung vom 16. Februar 2001 nicht kannte.

Auch die Angeklagten zu 3 und 4 haften nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 SGB, weil sie nicht in der erforderlichen Absicht gehandelt hatten. Was den Angeklagten zu 4 betrifft, so ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass er die Zusatzvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht kannte. Dem Antragsgegner war die Zusatzvereinbarung vom 15. Jänner 2001 und damit die Ungenauigkeit des Prospektes bekannt.

Auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten für vorsätzlichen sittenwidrigen Schaden gemäß 826 BGB scheiterte, weil der Beklagte die vorsätzlichen Handlungen der Angeklagten in Bezug auf 3 und 4 nicht nachweisen konnte. Die Beschwerde ist insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Forderungen des Antragstellers wegen (weiterer) Nutzung des Emissionsprospektes vom 17. Februar 2001 ungeachtet der am 16. Februar 2001 abgeänderten und vom Prospektinhalt abgewichenen Widerrufshaftungsregelung oder wegen unterlassener Bezugnahme auf diesen Aspekt wendet.

Der Berufungsgerichtshof hat die Anerkennung der Beschwerde auf die Fragestellung begrenzt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz hat, weil der Verkaufsprospekt vom 3. Februar 2001 nicht in der Fassung des Zusatzvertrages vom 3. Juli 2001 über arbeitet wurde, sondern weiterhin in unveränderter Form verwendet wird. Durch die Einschränkung der Zulässigkeit der Beschwerde wird die streitige Angelegenheit, soweit sie nicht durch die Aufnahme abgedeckt ist, nicht der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 1, Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 560/13; vom 24. Juni 2014 und 1095 Rn. 17).

Dies ist in der Regel davon auszugehen, wenn sich die vom Oberlandesgericht als zustimmungsrelevant betrachtete Fragestellung nur für einen klar abgegrenzten, unabhängigen Teil der Streitsache erhebt (' Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - VI ZR 560/13, VersiR 2014, 1095 Rn. 19 mwN). Das Berufungsurteil macht deutlich, dass das Oberlandesgericht eine rechtliche Fragestellung zur Rechtfertigung der Berufung an das Oberlandesgericht nur darin sah, ob die für den Prospekt verantwortlichen Personen eine strafrechtliche Verpflichtung haben, ihren Prospekt zu aktualisieren, wenn sich die für die Investitionsentscheidung relevanten Tatsachen in der Folge erheblich verändert haben.

Jedoch ist diese rechtliche Frage nur für die von der Klägerin wegen (Weiter-)Verwendung des Emissionsprospektes vom 17. Februar 2001 erhobenen Schadensersatzansprüche relevant, ungeachtet der am 16. Februar 2001 abgeänderten und vom Prospektinhalt abgewichenen Kündigungshaftungsregelung oder weil auf diesen Aspekt nicht Bezug genommen wurde. Unberührt bleiben jedoch die daraus zu entfernenden Forderungen des Beschwerdeführers nach 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KG und wegen weitergehender Ungenauigkeiten, die dem Verkaufsprospekt von vornherein innewohnen (Unterlassung der Anrufung des Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft B).

Die Behauptung, dass auf die spätere Anpassung der Kündigungshaftungsregelung des Prospekts nicht Bezug genommen wurde, lässt sich klar von den anderen vermeintlich falschen Informationen unterscheiden und kann sowohl sachlich als auch rechtlich unabhängig bewertet werden. Demnach hätte der Antragsteller seine Beschwerde selbst auf die Klage wegen unzutreffender Informationen über die Stornohaftung begrenzen können (vgl. Senatsbeschluss vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Vers- 2014, 1095 Rn. 20).

Der Rechtsbehelf ist, soweit er gegen die Beklagte gerichtet ist, erfolgreich. Die Berufung widerspricht nicht der Vermutung des Oberlandesgerichts, dass die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers aus der Prospekthaftung im weiteren Sinn erloschen sind und der Beschwerdeführer keine Forderungen gegen den Beschwerdegegner wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss hat, wenn kein Anspruch auf persönliches Vertrauen besteht.

Die Berufung richtet sich jedoch erfolgreich gegen die Einschätzung des Berufungsgerichtes, dass dem Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach 823 Abs. 1 BGB, 264a Abs. 1 Nr. 1 SGB gegen den Antragsgegner in Bezug auf die 3. b) Das Berufungsgericht kann eine Verletzung dieses Gesetzes durch den Antragsgegner, die auch dem Anlegerschutz dient, nicht rechtfertigen. aa) Nach 264a Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.

Ein Straftatbestand, der im Rahmen der Veräußerung von Effekten, Zeichnungsrechten oder Aktien, die eine Teilnahme am Unternehmensergebnis einräumen sollen, falsche oder ungünstige Aussagen in Verkaufsprospekten oder in Präsentationen oder Vermögensübersichten hinsichtlich der für die Beschlussfassung über den Kauf oder die Vermehrung gegenüber einem grösseren Personenkreis relevanten Sachverhalte macht oder ungünstige Sachverhalte unterdrückt.

Nach § 264a Abs. 2 Satz 1 gelten die Bestimmungen des 264a Abs. 1 Satz 1 sinngemäß, wenn es sich um Vermögensanteile handelt, die eine Gesellschaft im eigenen Namen, aber für Dritte führt. bb) Im Prüfungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mangels widersprüchlicher Befunde als Verursacher eines Investmentbetrugs nach 264a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB anzusehen ist.

Straftäter kann jeder sein, der im Rahmen der Veräußerung von Beteiligungen Falschaussagen macht, sofern strafrechtliche Gesichtspunkte die Zuordnung der Verantwortung für den Straftäter rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2010 - VI ZR 254/08, [....] Rn. 8; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - VI ZR 560/13, Verse R 2014, 1095 Rn. 1095, BD-Drucks.

10/318, s. 24; MÃ??nchKommStGB/Wohlers/MÃ?hlbauer, Zweite Auflage. 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel im Leipziger Kommentar, SGB, zwölfte Auflage. 264a Rn. 101 mwN). cc ) Nach den vorliegenden Erkenntnissen fallen die Emissionsprospekte in den Geltungsbereich des 264a Abs. 1 Nr. 1 SGB. Der Verkaufsprospekt verweist nämlich auf den Kauf von Kommanditaktien der V. Kommanditgesellschaft und steht damit im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien, die eine Teilnahme am Unternehmensergebnis ermöglichen sollen; die Einbeziehung eines Trustees unterliegt der Geltung von § 264a Abs. 1 Satz 1.

2 SGB ( " 264a Abs. 2 StGB") (vgl. Senatsbeschluss vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Vers- 2014, 1095 Rn. 28; OG München, Beschluss vom 8. 7. 2007 - 20 U 2052/07, Rn. 35; Bt-drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, Str GB, S. 62.

264a, Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipzig-Bericht, Zwölf. 264a Rn. 46 ff. 52 ff.; MÃ??nchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, Zweite Auflage 264a Rn. 46, 50 ff.; vgl. auch BundesverfG, NJW 2008, 1726). dd) Für das Änderungsverfahren ist auch anzunehmen, dass der Verkaufsprospekt im Hinblick auf die für die Beschlussfassung über den Anlagenerwerb nach 264a Abs. 1 SGB maßgeblichen Sachverhalte falsche positive Informationen enthält.

Der Verkaufsprospekt war nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die diesbezüglich auch durch die Berufungsschrift nicht angefochten wurden, unrichtig, da die darin enthaltene Bestimmung über die Widerrufshaftung gegenüber der Vertriebsgesellschaft C. mbH in einer Zusatzvereinbarung vom 15. 01. 2001 zu Lasten der V. KG abgeändert wurde. In der Änderungsmitteilung wird explizit eingeräumt, dass der Provisionsrückforderungsanspruch der V. Kommanditgesellschaft gegen die C. mbH im Fall einer Vertragsauflösung durch die Zusatzvereinbarung in Abweichung vom Inhalt des Prospekts ermäßigt wurde.

Dabei behauptet die Revisionserklärung erfolglos; die daraus resultierenden zusätzlichen Aufwendungen wurden ausschliesslich vom Antragsgegner im Resultat 2 getragen, da es sich um Aufwendungen im Bereich der Geschäftsleitung handelt, die gemäss 17 Abs. 2 der Statuten von der persönlich haftenden Gesellschafterin getragen werden. Aus der Antwort der Revision geht nicht hervor, inwieweit dieser Sachverhalt die Ungenauigkeit des Prospektes in Zweifel ziehen könnte.

Der Umstand, dass die C. KG die im Voraus an die V. GmbH gezahlte Provision aufgrund der Zusatzvereinbarung im Fall einer Vertragsauflösung in einem geringeren Ausmaß als im Verkaufsprospekt angegeben zurückzuzahlen hatte, bleibt davon unberührt. Sofern in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass "die Beibehaltung bereits gezahlter Provisionen" nur "geringfügig" verändert wurde, geht es um die Fragestellung der Wesentlichkeit des Fehlers im Verkaufsprospekt, zu dem das Beschwerdegericht keine Erkenntnisse gemacht hat und der daher zugunsten der Beschwerde anzunehmen ist. ee) Die Beschwerde stellt sich erfolgreich gegen die (alternative) Entgegennahme des Beschwerdegerichts, dass die etwaige Handlung des Antragsgegners nach 264a SGB bereits vor dem fünfzehnten Jahrestag der Beschwerde veröffentlicht worden sei.

Die Klägerin macht geltend, dass der Prospekt zum Abschluss der Zusatzvereinbarung bereits am 1. Januar 2001 in Umlauf gesetzt worden sei, weil er bereits einem breiteren Kreis von Personen zur Kenntnis gegeben worden sei und dass die Wiederverwendung des Prospektes nach seiner ersten Bekanntmachung nicht mehr Bestandteil der Straftat gewesen sei. In den objektiven Elementen des 264a Abs. 1 Nr. 1 SGB wird vorausgesetzt, dass der Straftäter durch Aussagen in einem der darin erwähnten Werbeträger tatsächlich Tatsachen verbreiten kann, die aufgrund ihres falschen Inhaltes bei potenziellen Investoren zu Missverständnissen über die mit einem Investitionsobjekt einhergehenden Gefahren führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 24. 06. 2014 - VI ZR 560/13, Verse 2014, 1095 Rn. 31; Fisher, SGB, 62 Slg.

264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel im Leipziger Kommentar, SGB, zwölfte Auflage. 264a Rn. 64 ff.; 84). Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, Vers- 2014, 1095 Rn. 31; v. 12. Mai 2015- VI ZR 102/14, Vers- 2015, 1165 Rn. 31; Tiedemann/Vogel in Leipzig-Anhang, a.a.O. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, SGB, Slg. 29.

264a Rn. 37; Fischerei, a.a.O. Nr. 13, 18; KStGB/Hoyer, 264a Rn. 17[Stand 06.2014]; MÃ? 264a Rn. 101; Boschs in Satzger/Schluckebier/Widmaier, Städt. 264a, Rn. zwanzig; Gesetzentwurf zur Bekaempfung der Wirtschaftskriminalitaet, BT-Druck. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht die im Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2012 enthaltene Beschreibung des Antragsgegners nicht beachtet, nach der die von der Verkaufsgesellschaft C. mbH mit der Verteilung der Anteile betrauten unabhängigen Kaufleute die im Verkaufsprospekt vom 17. Dezember 2001 enthaltene Stornohaftung nicht übernommen hätten.

Deshalb hatte der geschäftsführende Gesellschafter der Verkaufsgesellschaft, Dr. H., die Angeklagte aufgefordert, diese Vorschrift zu ändern, "sonst würde sie niemand verkaufen". Der Antragsgegner und Dr. H. hätten sich nach Änderung der Kündigungshaftungsregelung gefragt, ob sie den Verkaufsprospekt zurueckziehen. Eine zügige Platzierung des Sondervermögens war erforderlich gewesen, wofür der Verkaufsprospekt erforderlich gewesen wäre.

Wären die Verkaufsprospekte vor Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 15. Jänner 2001 nur den für den Verkauf der Investition zuständigen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt worden und hätten sie die Veräußerung der Investition aufgrund der ungünstigen Stornohaftung verweigert, wäre der Verkaufsprospekt vom 17. Jänner 2001 dem Anlegeröffentlichkeit nicht vor der Zusatzvereinbarung zur Verfügung gestellt worden.

Würden vor Vertragsabschluss nur wenige potenzielle Investoren kontaktiert, wäre der Straftatbestand mangels eines grösseren Investorenkreises ohnehin nicht erfüllt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2006). VI ZR 560/13, Verse 2014, 1095 marginal 34 f. ; Tiedemann/Vogel in Leipzig Commentary, loc.cit. marginal 84; PERRON in Schönke/Schröder, loc.cit. marginal 37; FR ischer, loc.cit. marginal 13,18; RM ünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, loc.cit. marginal 101; Rn is in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, loc.cit. marginal 20).

Auch wenn der Verkaufsprospekt bereits vor Vertragsabschluss einem grösseren Personenkreis zur Verfügung gestellt wurde, kann ein Verstoss des Antragsgegners gegen 264a Abs. 1 des § 264a Abs. 1 des Gesetzes nicht mit der Berufungsinstanz bestritten werden. a) Die Beschwerde verweist zu Recht darauf, dass auch die Person, die später falsche Angaben im Sinn von 264a Abs. 1 SGB zur Übersendung, Auslegung, Verbreitung oder sonstigen Zugänglichmachung an einen grösseren Personenkreis anderer, noch nicht gemäß 264a Abs. 1 SGB (Fortsetzung) kontaktierter Investoren macht, falsche Angaben im Sinn von 264a Abs. 1 SGB verbreiten wird (siehe OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK-StGB/Hellmann, 4.Aufl.

264a Rn. 41a. E.; Joecks in Achenbach/Ransiek, Handbook on Commercial Criminal Law, 3rd ed. Tiedemann/Vogel im Leipziger Kommentar, a. a. O. 264a Rn. 82 mit Rn. 91; Mühlbauer, a. O. 264a Rn. 62; s. auch OLG München, Entscheidung vom 09.02.2011 - 15 U 3789/10, [....] Rn. 58; SK-StGB/ Hoyer, § 264a Rn. 17 ff.

Ab: 06.2014]; AAG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2004 - 2 U 42/04, [....] Rn. 13 ff. Der Sachverhalt wird nicht dadurch verhindert, dass der Verkaufsprospekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem grösseren Anlegerkreis korrekt war. Dabei ist es auch unerheblich, wann ein durch den Vertrieb von gedruckten Prospekten verübter Anlagebetrug endet (vgl. hierzu u. a. OliG Köln, NJW 2000, 598, 599; OliG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, Stat.

264 a, Rn. 42; Tiedemann/Vogel im Leipziger Kommentar, zwölfte Auflage. 264a Rn. 127; Mühlbauer, 2nd ed. 264a Rn. 111; Fischerei, SGB, Nr. 62. 264a Rn. 18; Rn. NK-StGB/Hellmann, Vierte Auflage. 264a Rn. 73, 88). Weil durch die Anwendung eines (noch) korrekten Prospektes die Tatsachen des 264a ff. des § 264a ff. nicht realisiert werden.

b) Das Oberlandesgericht wird daher die Beschreibung des Antragsgegners in der von der Klägerin angenommenen Anhörung vom 28. 11. 2012 zu beachten haben, nach der die mit dem Verkauf der Anteile betrauten Handelsagenten die durch die inzwischen getroffene Zusatzvereinbarung fehlerhaft gewordenen Verkaufsprospekte weiterhin verwenden, um den Sondervermögen mit ausdrücklicher Zustimmung des Antragsgegners und auf dessen Betreiben gegenüber einem noch verbliebenen großen Anlegerkreis rasch zu plazieren.

Letzterer hatte dargelegt und nachgewiesen, dass die im Verkaufsprospekt genannte Kündigungshaftungsregelung durch die Zusatzvereinbarung an die korrespondierenden Vorschriften in den Beteiligungsmodellen der Unternehmen der G. Group angepasst worden war, obwohl diese an der Vergleichbarkeit der Kündigungsregelungen scheiterten. Mit der prospektierten Anpassung des Rahmenvertriebsvertrages wurde angesichts der befürchteten hohen Stornorate, auch bei dem umstrittenen Partizipationsmodell, genau der Sinn der Sicherung von Verkaufsprovisionen verfolgt.

Die Klägerin hatte unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll von "Ziffer 6" vom 11. 9. 2001, an dem die Angeklagte an drei Sitzungen beteiligt war, weiter ausgeführt, dass die Angeklagte in drei Fällen wusste, dass Annullierungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in dem im Prospekt beschriebenen Ausmass, sondern "in erheblichem Umfang" stattfinden würden und damit die für Investitionen im Rahmen der Zusatzvereinbarung verfügbaren Mittel signifikant reduzieren würden; der Angeklagte in drei Fällen hatte eine Annullierungsrate von fast 53% zur Kenntnis genommen.

Nach dem Hinweis des Berufungsgerichts in der vergangenen Anhörung, dass diese angeblich nicht nachvollziehbar sei, hatte die Klägerin in der Anhörung und im entspannten Plädoyer vom 10. Jänner 2014 hinzugefügt, dass die im Sitzungsprotokoll vermerkte Stornorate natürlich nicht für noch zu gestaltende Erzeugnisse gegolten habe; es sei jedoch klar, dass die Sitzungsteilnehmer von solchen Stornoraten Kenntnis hatten und damit auch für künftige Teilnahmen kalkuliert hätten.

Ein solches Verfahren wird nur dann nicht zulässig, wenn die Vertragspartei willkürliche Aussagen "zufällig" oder "ins Blaue" macht, ohne konkrete Beweise für das Vorhandensein einer Tatsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. 4. 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Ränder).

36; Senatsbeschluß vom 18. 3. 2014 - VI - 128/13, [....] Rn. 5; BGH, Entscheidungen vom 5. 3. 1991 - II 90/90, NJW-RR 1991, 888, 890 f.; vom 3. 5. 2012 - 159 Randnummern - VIII. 41; ab April 2014 - BKR 2014, BKR 2014, 200 Rn. 16; BundesverfG, WM 2012, 492, 493[BVerfG 24.01. 2012 - 1 BvR 1819/10], je mwN; HB-ZPO/Sänger, 6.Aufl.

284 Rn. 47; Zoll/G, ZPO, Hrsg. Nr. 30 Sie wird in der Regel nur in Ermangelung konkreter Beweise zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. 4. 1995 - VI ZR 178/94, a.a.O.; vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Verse 2014, 1095 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 8. 5.: 2012 - Vgl. ZR 262/10, a.O.).

Die Niederschrift über die Versammlung von "Punkt 6" vom 11. 9. 2001, an der der Angeklagte an drei Sitzungen teilnahm, gab Hinweise für seine Vorlage. "Das Oberlandesgericht hat in seiner Beurteilung nicht in rechtsfehlerhafter Weise darauf geachtet, dass zwischen dem Investmentfonds und der Vertriebsgesellschaft nach Vorlage des Antragstellers unter Ziffer 3 ein Vergleich gemäß der im Verkaufsprospekt genannten Kündigungshaftungsregelung geschlossen wurde, solange der bisherige Verkaufsprospekt in Verkehr war.

Das könnte - ebenso wie die bereits unter ee) (2) genannte Tatsache, dass der Antragsgegner nach seinen Äußerungen die Zurückziehung des falsch gemachten Prospektes in Erwägung gezogen hatte - darauf hinweisen, dass er der Verordnung große Wichtigkeit beimisst. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse kann die Verantwortung des Antragsgegners für 3 nicht bestritten werden, da er zum Eintritt des Antragsgegners nicht mehr geschäftsführender Direktor des Antragsgegners war.

Abweichend von der Ansicht des Widerspruchs kann der Antragsgegner die sachlichen Tatsachen des 264a Strafgesetzbuches im Falle einer Streitigkeit nicht allein durch Unterlassung realisiert haben. Nicht sicher ist, dass die Verkaufsprospekte den Investoren bereits ausgegeben wurden, bevor sie unrichtig wurden und erst im Laufe der Zeit unrichtig geworden sind. Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse kann nicht auszuschließen sein, dass der Antragsgegner in Bezug auf 3 mangelhafte Prospekthinweise benutzt hat oder hatte, so dass die Tatsachen des 264a ff. durch positive Maßnahmen realisiert wurden und den Kläger - trotz der Einstellung seiner Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners - weiterhin in Mitleidenschaft gezogen haben.

Das Oberlandesgericht ließ beim Inverkehrbringen der Verkaufsprospekte explizit offen. Im Gegensatz zur Stellungnahme der Änderung wurde der Verkaufsprospekt nicht nur durch das in Kraft treten der Zusatzvereinbarung am 01.04.2001, sondern auch durch deren Abschluß am 15.01.2001 unrichtig.

Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass mit dem Abschluß der Zusatzvereinbarung klar war, dass ab ihrem Wirksamwerden eine andere Bestimmung über die Stornohaftung als die im Verkaufsprospekt enthaltene Anwendung finden würde. Mit der neuen, für die V. K. K. ungünstigen Bestimmung wurden alle Kündigungen nach dem Wirksamwerden der Zusatzvereinbarung abgedeckt. III. soweit die Beschwerde nach § 4 gegen die Beklagte zugelassen ist, ist sie gegenstandslos.

Das Rechtsmittelgericht hat die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Antragsgegner aufgrund von Prospekthaftung im engeren Sinn und Schuld am Vertrag zurückgewiesen. Die Berufung richtet sich erfolglos gegen die Einschätzung des Berufungsgerichtes, dass der Antragsteller keine Schadenersatzansprüche nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263, 264a Abs. 2 Nr. 4 BGB gegen den Antragsgegner nach 826 BGB hat, weil dieser mangels Wissen über die Zusatzvereinbarung nicht beabsichtigt war.

Auf der Grundlage der im Rechtsmittelurteil festgestellten Tatsachen hat der Antragsteller keine Beweise für seine angefochtene Aussage vorgelegt, der Antragsgegner habe von der Zusatzvereinbarung vom 15. Januar 2001 Kenntnis gehabt. Zu den Argumenten in diesem Sinn gehört auch die Benennung der Nachweise ( 282 Abs. 1 ZPO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, Nr. 22).

314 Rn. 4; Prütting/Gehrlein/Loch, ZPO, siebte Auflage. Abweichend von der Ansicht der Beschwerde erlischt die Beweiskraft des Sachverhalts nicht, weil der Beschwerdeführer schriftlich dargelegt und nachgewiesen hat, dass allen Angeklagten die Zusatzvereinbarung bekannt war und das Oberlandesgericht auf die geänderten Plädoyers im streitigen und den Sachverhalt ergänzenden Bescheid gemäß 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwies.

Zugegebenermaßen wird in der Judikatur des Bundesgerichtshofes eingeräumt, dass der Sachverhalt keine schlüssige Aussagekraft hat, wenn und soweit er Widersprüchlichkeiten, Leerstellen oder Zweideutigkeiten enthält (siehe Urteile des Senats vom 29. März 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 26. Juli 2014 - VI ZR 560/13, Vers-2014, 1095 Rn. 42).

Sie müssen sich jedoch aus dem eigentlichen Gericht herleiten (vgl. BGH, Entscheidung vom 14. 07. 2011 - V ZR 277/10, Verse 2012, 1265 Rn. 12). Diese Voraussetzung ist ausreichend, wenn ein Gegensatz zwischen dem Sachverhalt und einer konkreten schriftlichen Argumentation einer der Parteien vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Vers-r 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 6. 12. 2010 - I ZR 161/08 - Teufel der Raches, NJW 2011, 1513 Rn. 12[BGH 16.12. 2010 - I ZR 161/08] mwN).

Senatsbeschlüsse vom 28. März 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 13. April 2015 - VI ZR 102/14, VerR 2015, 1165 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - VI ZR 102/14, VerR 2015, 1165 Rn. 48. Nov. 2007 - I ZR 99/05, NJW-RR 2008, 1566, 1567; ab 22. 06. 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 7; ab 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VerR 2012, 1265 Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO, 12.

314 Rn. 5; Zoll/Gewerbe, Zivilprozessordnung, 3. Stattdessen wies der Präsident in der vergangenen Sitzung den Beschwerdeführer nachdrücklich darauf hin, dass es noch keine Beweise für die behauptete Kenntnis der Zusatzvereinbarung gebe.

Die Verfahrensbeschwerde nach 551 Abs. 3 S. 2 der Zivilprozessordnung wird bei der Beseitigung eines solchen Fehlers nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Verso 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Entscheidungen vom 11.3.2011 -XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 12.5.2013 - IV ZR 233/11, Verso 2013, 853 Rn. 19).

263 Strafgesetzbuch, 826 BGB und die durch den Widerspruch in der schriftlichen Erklärung vom 20. Oktober 2014 geltend gemachten Gegenansprüche. Für die Festlegung der Bedingungen für eine Straftat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. 6. 2014 - VI ZR 560/13, Vers- 2014, 1095 Rn. 46 mwN; vom 12. 5. 2015 - VI ZR 102/14, Vers- 2015, 1165 Rn. 50) findet keine Anwendung.

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