Project X Abmahnung

Vorsichtsmaßnahme X Achtung

Der Warnhinweis zu Projekt X von Waldorf Frommer darf niemals ignoriert werden. Waldorf Frommer sendet eine Warnung von Waldorf Frommer an Warner Bros Entertainment: Projekt X. Der Titel "The Lego Movie", "Project X" wird derzeit von der Kanzlei Waldorf Frommer für den Rechteinhaber Warner Bros. Das Münchner Büro Waldorf Frommer warnt vor angeblichen Verletzungen des ausschließlichen Verwertungsrechts im Film "Projekt X". Die Firma VP Projekt und Eventgesellschaft UG warnte vor der Marke ABI.

"Projekt X" - Warnung von Waldorf Frommer Anwälte für Warner Bros. entertainment gGmbH

In dieser Abmahnung macht die Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer für das Filmprojekt X einen Urheberrechtsunterlassungsanspruch im Auftrag der Warner Bros. entertainment gGmbH geltend und verlangt neben der Einreichung einer strafbaren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weitere Schadensersatzansprüche und die Übernahme der Mahnkosten. Bei dieser Mahnung wird eine Pauschalentschädigung in Hoehe von 450,- ? gezahlt.

Von Seiten der Anwaltskanzlei Waldorf frommer wird ab einem Objektwert von 10.000 eine Vergütung von 1,0 ? (Nr. 230 Vergütungsliste nach dem RVG) erhoben. Die Waldorf Frömmer fordern einen Gesamtbetrag von 956,- für die Warner Bros. entertainment gGmbH. Bei berechtigter Abmahnung hat der Gläubiger - auch innerhalb kürzester Zeit - Ansprüche auf Einreichung der Abmahnung.

Warnung vom 31.08.2012: Waldorf Frömmer für Warner Bros-Film "Projekt X

Wir haben eine schriftliche Mahnung der Anwälte Waldorf Frommer vom 31.08.2012 erhalten. Die angebliche Copyright-Verletzung des Filmwerks: "Project X (Film)", an dem die Warner Bros. entertainment GmbH die Rechte hält, ist der Vorwurf. Immer wieder fragen sich viele Kunden, warum ihnen der Vorwurf gemacht wird, sie hätten kopiergeschützte Arbeiten zum heruntergeladen.

Zeitgleich mit dem Download werden somit auch anderen Benutzern des Filesharing-Dienstes die entsprechenden Arbeiten zur Verfügung gestellt. Gerade hier wird dem Empfänger der Urheberrechtsvorwurf und die Verletzung des 19 a Umsatzsteuergesetzes vorgeworfen, nach dem nur der Rechtsinhaber (oder die Person, auf die die Rechte übergegangen sind) die streitigen Arbeiten der Allgemeinheit zur Verfügung stellen darf.

In einem ersten Verfahrensschritt soll klargestellt werden, in welchem Umfang die behauptete Rechtsverletzung auftritt. Es muss regelmässig abgeklärt werden, ob die behauptete Verletzung durch den Teilnehmer selbst oder durch einen Dritten, der bekannt oder unbekannt ist, hätte verübt werden können oder ob die Behauptung vollständig auszuschließen ist. Kernstück jeder Warnung ist die Aufhebungserklärung.

Praxiserfahrungen zeigen, dass die Empfänger von Warnungen die beiliegenden Abmahnungserklärungen immer wieder ohne Prüfung mitunterzeichnen. Im Prinzip sollten Sie jedoch nicht den Irrtum machen, Copyright-Warnungen von uns als "Abzocke" oder "Betrug" zu missachten. Das heißt aber nicht, dass keine Unterlassungsverpflichtung gegeben werden soll. Wenn die Abmahnung in der beiliegenden Fassung erfolgt, könnte sie zum einen als Schuldanerkenntnis interpretiert werden, was bedeuten würde, dass Sie jeden Einwand gegen die Klage ausschließen würden.

Auf der anderen Seite droht oft eine Erhöhung der Vertragsstrafe, auch wenn die Abmahnung auf den ersten Blick nach dem sogenannten Hamburgischen Usus formuliert ist. Allerdings sollte man vor relevanten Internet-Foren warnen, in denen "Musterdeklarationen" oder "Patentrezepte" zum Thema Filesharing-Warnungen zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise reicht eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung allein mit dem Hinweis, dass die Angelegenheit dann bereits erledigt ist, in der Regel nicht aus.

Wurde die Unterlassungsverpflichtung nun geändert, erhebt sich die berechtigte Einforderung. Dieser Sachverhalt ist von Fall zu Fall zu prüfen und muss auf der Grundlage der inzwischen weit reichenden Rechtsprechung ermittelt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlichen vorhandenen Urteile und der (noch) vorhandenen Möglichkeiten des Mahnschreibens, das zuständige Gericht auf der Grundlage des Fluggerichts zu wählen, eine genaue fallbezogene Betrachtung und Herangehensweise erfordert.

Diese kann von einer konsistenten Ablehnung bis hin zu einer vergleichenden Regelung der Sache, d.h. einer Kürzung des geforderten Betrags, gehen. Bei einer Verwarnung gilt zusammengefasst die folgende Grundregel, die unbedingt zu befolgen ist: Durch die tägliche Verarbeitung zahlreicher Warnungen in den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht können wir Ihnen sicher rasch und mit Rechtssicherheit helfen.

Dabei blicken wir auf viele hundert bearbeitete Warnverfahren zurück. Wir verteidigen uns gegen Verwarnungen jeglicher Natur (Urheberrecht, Warenzeichenrecht, Kartellrecht, etc.). Sie können mir die Warnung aber auch z.B. per E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de. senden. Gleiches trifft zu, wenn die Möglichkeit weiterer Warnungen besteht. Im Warnblog unter der Adresse http://abmahnblog-kanzleiheidicker. de informieren wir fast jeden Tag über die aktuellen Vorkommnisse.

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