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Schulrecht Hessen
Hochschulrecht in HessenDie Eltern, Studentenvertreter und die Bildungsunion zum neuen Schulgesetz.
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Hessisches Schulrecht umfasst verfassungsrechtliche Bestimmungen, Gesetze, Erlasse, Dekrete und Leitlinien, von denen die wichtigsten im Folgenden aufgeführt sind. Der vorliegende Beitrag stellt die Konkretisierung des hessischen Schulrechtes dar und stellt damit eine empirische Ergänzung zum systematischeren Schulrecht dar. In Deutschland ist das Schulrecht das Recht des Landes; das GG bestimmt nur das Folgende in Art. 7:
Die ganze Schule steht unter Staatsaufsicht. "Die Artikel 56 und 59 der hessischen Landesverfassung schreiben vor: allgemeinbildende Pflichtschule, Bildung ist Sache des Bundes, schulische Betreuung durch hauptberufliche Fachleute; Volksschule als reguläre Schule; das Prinzip der Duldsamkeit, die Berücksichtigung religiöser und weltanschaulicher Gefühle; der Vorrang der gesetzlichen Vertreter in kirchlichen und ideologischen Prinzipien; Bildungsziele:
Der mit Abstand bedeutendste Standard ist das sogenannte helvetische Schulgesetz in Deutschland. Unter anderem reguliert sie: "Die Einigkeit des Schulsystems in Deutschland muss berücksichtigt werden" (§ 3 (14)). Die Erziehungsberechtigten müssen über die sexuelle Aufklärung frühzeitig informiert werden (§ 7). Lehrbücher müssen genehmigt werden (§ 10). Schultypen, Schulorganisation (§§ 11-55). Pflichtschule und Berufsschule (§§ 56-68).
Recht und Pflicht der Kinder und Jugendlichen ( 69-72): Zulassung zur schulischen Ausbildung; Pflicht zur Teilnahme an medizinischen Prüfungen und Prüfungen; Auskunftsrecht. Leistungsbewertung, Benotung, Zeugnisse, Transfer, Einstufung (insbesondere an Gesamtschulen) (§§ 73-76). Übergang zwischen unterschiedlichen Schultypen ( 77,78), besonders die Auswahl der Sekundarschule: Am Ende der Grundschule wird eine Handlungsempfehlung gegeben, die letztendlich von den Elternvertretern oder Vormündern missachtet werden kann - ein wesentlicher Gegensatz zur Vorschrift in einigen anderen Ländern (Bayern).
Die pädagogischen und disziplinarischen Massnahmen, letztere in acht Stufen vom Ausschluss für den restlichen Schultag, über den Wechsel der Klasse bis zum Ausschluss aus jeder einzelnen Schulart (§ 82). Der Rechtsstatus von Lehrkräften, die in der Regel als Beamte bestellt werden, genießt die notwendige Pädagogikfreiheit und ist zur Weiterbildung verpflichtend (§ 86).
Das Schulmanagement setzt sich zusammen aus dem Direktor, seinem Vertreter und Lehrkräften, die Sonderfunktionen haben; sie können individuelle Aufgabenstellungen auslagern. Er ist nicht der Betreuer der Lehrkräfte, sondern nimmt nur die besonderen Pflichten des Betreuers wahr ( 87-91); der Direktor von Nordrhein-Westfalen, Friedrich Mahlmann, hat in seinem Werk Pestalozzi's Heirs die Täuschungsfreiheit, die einige Lehrkräfte auf der Grundlage dieser Vorschrift annehmen, in satirischer Weise beschrieben.
Die schulische und rechtliche Aufsicht über den Landesschulbeirat (§§ 92-97, 99a). Rechtsform: Die Schule ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung. Finanzierungen durch die Schulbehörde, Schulhaushalt (§ 127a). Programm der Schule (§ 127b). Schülerkonferenz (§§ 128-132). Schulbehörden, in der Regel die Bezirke, kreisfreie Großstädte, einige andere Großstädte, andere kreisangehörige Kommunen nach Absprache; ggf. Schulvereine (Vereinigungen von Schulbehörden); der Landessozialverband für Sonderschulen (§§ 137-141, 147, 148).
Schulkreise; Pflicht der Schulbehörden, für ein konkretes Angebot zu sorgen bzw. zu sorgen für ein Angebot (§ 143.144). Versicherungen von Studenten gegen Sachschaden (§ 150). Freie Schule ("Privatschule") als Ersatzschule oder Ergänzungsschule; Einzelunterricht (§§ 166-177). Nachfolgend eine Übersicht über den Grundbestand an anderen Standards, da die meisten Lehrkräfte diese als Lose-Blatt-Sammlung haben: Der Schulbetrieb ist hauptsächlich in den nachfolgenden Standards geregelt:
der Schulverordnung. Der Verordnungsentwurf - über die Sonderpädagogik; - über die Konzeption der Grundschule (Primarstufe); - über die Konzeption der Mittelschule (Sekundarstufe I); - über die Bildungsprogramme und die Fachabiturprüfung in der Hauptschule und der Berufsoberschule; - über die berufsbildenden Sonderschulen - über die Berufsausbildung und die zweijährige Berufsschulprüfung - über die Berufsschulausbildung und die Fachhochschulprüfung - über die Schulgestaltung für die Erwachsenen - über die Nicht-Schüler-Abiturprüfung.
Über Erziehung und Unterricht: die Disziplinarordnung sowie die Verfahrensverordnung für pädagogische Massnahmen. Dekrete über Schulausflüge ("Wandererlass"), Raucher in der Grundschule, Absage des Unterrichts bei großer Wärme ("hitzefrei"). Regelung über die Leistungsbeurteilung bei Lese- und Schreibbehinderungen; Dekret zum Ausgleich von Behinderung; Dekret über die Befreiung vom Schultheater.
Verordnung über die Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung des Unterrichts. Die Wahlvorschriften für die Wahlen der Elternvertreter. Die Verordnung über die elterliche Spende. Das Studentenausweisdekret. Die Verordnung über die Verteilung von Schriftstücken, Plakaten und Kollektionen in der Grundschule. Der Leitfaden für Schülerzeitung und Schülerzeitung.
Zum Status der Lehrenden und der Lehrerausbildung: das Recht auf Lehraufträge an staatlichen Hochschulen. der Pädagogischen Ausbildungsverordnung und des Zweiten Staatsexamens für Unterrichtsämter und der Lehrbefähigungsprüfung in berufstechnischen Fachbereichen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung, APVO). Aufgaben der Lehrer: Die Bestimmungen für Lehrende, Direktoren usw. (Allgemeine Diensteordnung, ADO): 10 beschränkt die schulische Reklame, lässt aber eine Hintertür für Patenschaften offen.
Das Tagungsreglement reguliert die Schülerkonferenz, an der sowohl Schulklassen als auch Klassenkonferenzen teilnehmen. Das Schulgesetz schreibt nicht nur die Überwachung auf dem Schulgelände vor, sondern z.B. auch die speziellen Sicherheitsbestimmungen für sportliche oder (z.B. chemische) Experimente.
Die Verordnung über den Handelsverkehr und das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in Hessen für die Schule. Die Verordnung über studentische Arbeiten sieht vor, dass sie im Besitz der Studierenden sind; in der Regel müssen sie bis zum Ende des Schuljahrs zurückgegeben werden. Bedingungen für die Arbeit der Lehrkräfte: die Verordnung über das Auswahlverfahren (teils über ein zentrales Ranking, teils über schulische Ausschreibungen).
Die Verordnung über die Vergabe von Funktionseinheiten. Das Dekret zur Förderung des höheren akademischen Rates. Die Verordnung zum Arbeitnehmerschutz, die neugierig ist, weil sie mit einem detaillierten und didaktisch aufbereiteten Überblick über das fein verzweigte Arbeitssicherheitsrecht in Deutschland einleitet. Ferienverordnung, deren Interpretation in der praktischen Anwendung auf einer präziseren Bestimmung des Bundestarifvertrags für Arbeitnehmer (BVT) beruht.