Stufenklage Zpo

Schrittfunktion Zpo

Ist ein schrittweises Vorgehen möglich, besteht kein Bedarf an Rechtsschutz. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Stufenklage" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Step-Aktion als Anwendungsfall des Unquantifizierten. Dies ist ein Schritt-für-Schritt-Prozess.

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Das Stufenverfahren erlaubt es dem Zivilkläger, zunächst eine Auskunftsklage einzureichen, um dann einen genau definierten Zahlungsanspruch durchzusetzen. Bei der Sammelklage, die in 254 ZPO reglementiert ist, handelt es sich um einen Spezialfall der sachlichen Anhäufung von Klagen. Die Klägerin reicht daher mehrere Anträge ein, die nicht zeitgleich, sondern schrittweise gestellt werden.

Das Stufenverfahren kombiniert bis zu drei Anträge: Erster Schritt - Auskunftsrecht; ggf. zweite Phase - Pflicht des Zahlungspflichtigen zur Erklärung; dritte Phase - konkrete Leistungsansprüche. Im Falle der Mitteilung kann der Antragsteller nun einen Anspruch auf Leistungen durchsetzen. Bei begründeten Zweifeln an den Angaben kann der Antragsteller jedoch die Vorlage einer Erklärung gemäß 259 Abs. 1, 260 Abs. 3 und 260 Abs. 4 BGB fordern.

Dabei ist die Step-Aktion von der Contingency-Aktion zu unterscheiden. In einem schrittweisen Anspruch wird der zweite Anspruch genau für den Gelingen des ersten Anspruchs erhoben (falscher Nebenanspruch). Ist das Auskunftsrecht (Stufe 1) nicht begründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht bereits in der Sache vorliegt, wird die Klageschrift in der ersten Phase vollständig zurückgewiesen.

Wenn nur das Recht auf Information selbst unberechtigt ist (z.B. weil die Information bereits zur Verfügung gestellt wurde), lehnt das Gesetz nur das Recht auf Information ab, der Anspruch auf Leistung wird nicht berührt. Für die erste und zweite Phase wird je ein einziges partielles Urteil abgegeben. In der dritten Phase beschließt das Bundesgericht abschließend über den tatsächlichen Anspruch auf Leistungen. Jede Phase des Prozesses wird separat ausgehandelt und beschlossen.

Die Klägerin muss daher wissen, was sie vom Angeklagten verlangt, andernfalls wird die Klageschrift vom Richter in einer Entscheidung während der Untersuchung abgewiesen, nachdem die Klageschrift "in limine litis" eingereicht worden ist. Ausgenommen hiervon ist die stufenweise Handlung nach Artikel 42 EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung). Das Verfahren gliedert sich in zwei Teile, den Antrag auf Manifestation und den Restitutionsanspruch.

In einem ersten Verfahrensschritt verlangt der Antragsteller die Rechnungsstellung oder die Bezeichnung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten und in einem weiteren Verfahrensschritt die Abtretung der ihm zustehenden Forderungen oder deren Bezahlung. Zunächst entscheidet das Landgericht über den Antrag auf Manifestation; wenn dem Antrag entsprochen wurde, muss die Klage vom Antragsteller spezifiziert und dann vom Landgericht beschlossen werden.

Es handelt sich also um eine Mischung aus einer Feststellungsklage und einer Zahlungsklage (iwS). Die Sammelklage nach 254 ZPO, in: Rechtswissenschaftliche Ausbildung (JuS) 2011, Bd. 6, S. 506-510.

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