Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Recht am eigenen Bild Schadensersatz
Anspruch auf eigenen ImageschadenDie Rechte der abgebildeten Person: Recht auf das eigene Bild.
Schadenersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen
Gerade in der Zeit des Internet bedeutet die Beeinträchtigung des eigenen Images eine alltägliche Gesetzesübertretung, die jedoch von den Betreffenden nicht akzeptiert werden darf. Daher sieht das Recht in 22 KUNSTUHRG vor, dass Bilder nur mit Zustimmung der dargestellten Person verteilt oder veröffentlicht werden dürfen.
Grundvoraussetzung für die unerlaubte Publikation des Bildmaterials, auf dem die betreffende Personen identifiziert werden können, ist das Zustimmungskriterium. Außerdem muss die Zustimmung im Laufe eines Verfahrens von derjenigen, die das Bild verteilt oder veröffentlicht hat, nachgewiesen werden. Nach § 23 des Gesetzes ist eine Zustimmung nicht notwendig, wenn es sich zum Beispiel um folgende Bilder handelt:
Porträts aus dem Gebiet der Gegenwartsgeschichte, Porträts, in denen die Menschen nur als Zubehör neben einer Kulturlandschaft oder anderen Orten auftreten, Porträts von Begegnungen, Fahrstühlen und dergleichen, an denen die abgebildeten Menschen beteiligt waren, sowie Porträts, die nicht auf Auftrag gefertigt wurden, sofern die Verteilung oder Darstellung einem größeren Kunstinteresse diente.
Schon diese Ausnahmeregelungen verdeutlichen, dass die Hindernisse für die Zustimmung als recht hoch einzustufen sind. Prinzipiell kann die Zustimmung auch durch kohärentes Handeln gegeben werden, aber die exakten Gegebenheiten des Einzelfalls sind wichtig. So ist z.B. die unbefugte Verwendung von Bildern für Werbezwecke ausdrücklich untersagt.
Zum Beispiel ist die Zustimmung zu werblichen Zwecken in der Regel nur auf den spezifischen Zweck des Vertrages bezogen. Wenn zum Beispiel einige Jahre später diese Bilder wieder als Teil einer anderen Anzeige erscheinen, gilt die damals erteilte Zustimmung nicht mehr für die neue Publikation. Details dazu sind in Gerichtsurteilen noch strittig.
Die dargestellte Person hat unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verlag. Derjenige, der das Bild ohne Zustimmung der dargestellten Person der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat, kann daher zur außergerichtlichen Abmahnung auffordern. Bei einem Verstoß verfällt dann eine Konventionalstrafe. Darüber hinaus gibt es Schadensersatzansprüche, die je nach Schwere der Verletzung unterschiedlich sein können.
Beispiel aus der Praxis: Im vergangenen Jahr haben sich die Mütter einer siebenjährigen Tochtergesellschaft mit folgenden Fakten an unsere Anwaltskanzlei gewandt: Während einer Fachmesse vor drei Jahren hatten die Mütter den Veranstaltern ein Bild ihrer Töchter zur Verfuegung gestell. Mit dem Bild sollte eine Modenschau für Kinder beworben werden, die dann stattfand.
Letztes Jahr mussten die Mütter jedoch erkennen, dass bei einer Neuausgabe der Veranstaltung im Zuge eines ausgeteilten Flugblattes dieses Bild wieder mitverwendet wurde. Infolgedessen haben wir die Gegenpartei zunächst aussergerichtlich auf Unterlassungs- und Schadenersatz verklagt. Schadenersatz und Prozesskosten wurden nicht bezahlt, da die Gegenpartei der Meinung war, dass die damals erteilte Zustimmung noch gültig war.
Vor dem geplanten Messetermin wurde die Unterlassungsverpflichtung abgegeben. Bei einem Eigenbesuch der Kundeneltern musste man erkennen, dass die dazugehörigen Flugblätter noch an mehreren Messeständen ausgegeben wurden. Unsere Kunden haben uns dann beauftragt, die zugesagte Konventionalstrafe durchzusetzen. Allerdings wurden weder die beanspruchte Konventionalstrafe noch der unbestrittene Schadenersatz gezahlt.
Nach der gerichtlichen Klageerhebung haben wir die Klagen unserer Klienten vor dem LG Bochum erhoben. Im Prozess wurde ein Ausgleich erreicht, als die Gegenpartei unserem Klienten einen pauschalen Betrag von 3500,00 Euro zahlt. Darüber hinaus wurden der Gegenpartei die Prozesskosten in voller Höhe durchgesetzt.
Das Verfahren macht deutlich, dass bei der Publikation von Bildern von Personen, deren Zustimmung nicht vorliegt, besondere Sorgfalt vonnöten ist. Heidicker besitzt auf diesem Gebiet einen außerordentlich hohen Erfahrungsschatz und ist neben seiner Fachanwaltskanzlei für gewerblicher Rechtschutz auch Spezialist für Urheber- und Presserecht.