Außerordentliche Kündigung Bgb

Ausserordentliche Kündigung Bgb

543 BGB Außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen BGB In diesem Fall kann jede Partei den Mietvertrag aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist auflösen. 2 Ein wesentlicher Grund besteht, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien die Fortführung des Mietvertrages bis zum Fristablauf oder bis zur anderweitigen Kündigung des Mietvertrages für die kündigende Partei nicht zu erwarten ist.

ein nicht unerheblicher Teil des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Tage im Rückstand ist oderb) mit der Zahlung des Mietzinses für einen Betrag im Rückstand ist, der den Mietzins für zwei weitere Tage in einem mehr als zwei Monaten umfassenden Zeitabschnitt erreicht.2

Bei Satz 3 Nr. 3 ist die Kündigung bei vorheriger Befriedigung des Vermieters nicht möglich. 3 Sie wird ungültig, wenn der Leasingnehmer sich durch Verrechnung von seiner Forderung lösen konnte und die Verrechnung sofort nach Beendigung ausspricht. 2. die fristlose Kündigung aus besonderem Grund unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien berechtigt ist oder 3. der Leasingnehmer mit der Zahlung des Mietzinses im Sinn von Absatz 2 Nr. 3. in Rückstand ist, gilt sinngemäß.

Die juristische Portal

Um diese Website so nutzerfreundlich wie möglich zu machen, setzen wir auf unserer Website Cookies und pseudonymisierte Analysemethoden unserer Dienstanbieter ein. Darüber hinaus wollen wir und unsere Service-Provider damit die Zugriffe auf unsere Website evaluieren (Web-Tracking), um unsere Website Ihren Bedürfnissen bestmöglich anpassen zu können. Mit einem Klick auf oder Schliessen dieses Banners erklärt man sich hiermit ausdrücklich bereit, dem zu widersprechen (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO).

Nähere Angaben, einschließlich Ihres Widerrufsrechts, entnehmen Sie bitte unseren Datenschutzinformationen.

Außerordentliches Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 490 BGB

Zusätzlich zur ordentliche Kündigung eines Kreditvertrages (Goebel VK 05, 109) muss - wie bei anderen Vertragsbeziehungen auch - eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Das außerordentliche Beendigungsrecht kann sowohl für den Kreditgeber als auch für den Kreditnehmer von Bedeutung sein. Für die außerordentliche Kündigung genügt eine Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse allein nicht.

Zur Beurteilung des Rückzahlungsrisikos ist eine Gesamtsicht notwendig, indem die Sicherheit in die Analyse einbezogen wird. Der Kreditgeber ist dafür verantwortlich, sich über die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Verwertbarkeit seiner Sicherheit zu unterrichten. Erst wenn er diese zum Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste, ist eine außerordentliche Kündigung nach 490 Abs. 1 BGB (BGH NJW 02, 3167) aufgrund dieser Sachverhalte möglich.

Wenn der Kreditnehmer jedoch vorsätzlich und vorsätzlich die wesentlichen Sachverhalte seiner (schlechten) wirtschaftlichen Lage verschleiert hat, muss der Beauftragte des Kreditgebers über eine Ablehnung des Kreditvertrages gemäß §§ 119, 123 BGB nachdenken. Sofern die beiden vorgenannten Bedingungen vorliegen, ist noch nicht klar, dass das Kreditverhältnis frist- und kündbar ist.

Der Gesetzgeber unterscheidet hier eher danach, ob das Kredit bereits gezahlt wurde oder nicht. Ist der Kredit noch nicht ausbezahlt, kann der Kreditgeber das Kreditverhältnis "immer im Zweifelsfall" ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Von ihm sollte angesichts der mangelnden Rückzahlungsperspektive nicht erwartet werden, dass er das Geld zahlen muss. Ist der Kredit bereits ausbezahlt, ist der Kreditnehmer besonders schützenswert, da die Kündigung ohne Kündigungsfrist seine finanzielle Situation weiter verschlechtern kann, wenn nötig auch nur die Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt.

Die Kündigung ist in diesem Falle "in der Regel" nur ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Praktische Hinweise: In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtbeurteilung der entsprechenden Beendigungssituation unter Berücksichtigung sowohl der Gläubigerinteressen als auch der Schuldnerinteressen vorzusehen. Dabei wird der Fragestellung, ob es sich hierbei nur um eine temporäre Verschlechterung des Vermögens oder um ausreichende Hinweise darauf handeln wird, dass der Kreditnehmer die Rückzahlungspflicht bald wieder absichern kann, ein erhebliches Augenmerk geschenkt.

Dabei hat das Oldenburger Oberlandesgericht (OLGR 05, 63) eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditgebers als ungültig erachtet. Danach kann das Kreditverhältnis zur unmittelbaren Tilgung beendet werden, wenn der Pfändungsanteil der Kreditnehmervergütung nicht mehr ausreicht, um die monatliche Rate zu decken. Allerdings bringt diese Regelung dem Kreditnehmer einen unangemessenen Nachteil entgegen dem Gebot von Treu und Glauben mit sich ("§ 307 Abs. 1 BGB").

Ausschlaggebend ist, ob der Kreditnehmer auch seine Monatsraten aus den nicht verpfändbaren Anteilen zahlt. Auch das Oberlandesgericht hat im speziellen Fall berücksichtigt, dass eine zur Sicherstellung der Darlehensrückzahlung geschlossene Lebensversicherungspolice nur mit unverhältnismäßig hohen Kursverlusten realisiert werden konnte: es ist ein fest verzinsliches Kredit, das für einen gewissen Zeitabschnitt aufgenommen wurde, er hat ein begründetes Kündigungsinteresse; der Immobilienverkauf aufgrund eines notwendigen Umzuges, die Verwendung der Immobilie zum Erhalt eines zwingend benötigten höheren Kredits, besonders vorteilhafte Bedingungen für eine besonders gute Sicherheitenverwertung.

Praktischer Hinweis: Nach einer Verfügung des Landgerichts München I (WM 04, 626) sollte jedoch das Bestehen eines günstigen Finanzierungsangebotes allein nicht die Kündigung nach 490 Abs. 2 BGB begründen. Dabei ist zu beachten, dass der Kreditgeber von der vorzeitigen Kündigung des Langfristdarlehens betroffen ist. Dies ist die Unterschiedsbeträge zwischen dem Refinanzierungszins des Kreditgebers, sofern der Kreditgeber die Mittel ansonsten selbst eingeworben hat oder den Zinsen, die er mit einer angemessenen Kapitaleinlage zum Vertragsabschluss hätte erwirtschaften können, und dem vom Kreditnehmer im Rahmen des Vertrages zu zahlenden Zins (vgl. BGH NJW 97, 2875).

Es muss sich immer um einen realen Sachschaden im einzelnen Fall handelt, den der Kreditgeber verständlich erklären und im Streitfall nachweisen muss. 490 BGB beinhaltet keine Schlussbestimmung für die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages. Dies bedeutet, dass auch eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages möglich ist. bei einer Unterbrechung der geschäftlichen Grundlage im Sinne des 313 BGB, bei einer Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigen Gründen, vor allem wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Auftragsverhältnisses, 314 BGB, soweit die vertraglichen Vereinbarungen ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht zur fristlosen Kündigung enthalten.

Hinweis für die Leser: Die Kündigung aufgrund des Ausstiegs aus der Geschäftsbeziehung nach 313 BGB, die Beendigung eines Fortführungsverhältnisses nach 314 BGB sowie die rechtliche Durchsetzung des Kreditrückzahlungsanspruchs werden in einer der folgenden Fragen des Verbraucherrechts in kompakter Form behandelt.

Mehr zum Thema