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38 Urhg37 UrhG Verträge über die Einräumung der Nutzungsrechte
Neu hinzugekommene Suchfunktion: (1) Räumt Der Autor räumt einer anderen Person ein Nutzungsmonopol ein, im Zweifelsfall das Einverständnis zur Veröffentlichung oder Verwertungen einer Verfremdung des Dokuments. Im Zweifelsfall hat der Autor das Recht, das Bild oder Tonträger auf übertragen zu übertragen.
Im Zweifelsfall ist der Autor nicht befugt, die Vervielfältigung außerhalb der Veranstaltungen für, die er beabsichtigt, über Leinwand, Lautsprechern oder technischen Anlagen von Räumt für die Öffentlichkeit erfahrbar zu machen. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 37 UrhG:
37 UrhG - Einzelner Standard
Im Zweifelsfall räumt der Autor einer anderen Partei das Recht zur Nutzung des Werks ein, im Zweifelsfall das Recht zur Veröffentlichung oder Nutzung einer Adaption des Werks. Im Zweifelsfall hat der Autor das Recht, das Bild oder Tonträger auf übertragen zu übertragen.
Im Zweifelsfall ist der Autor nicht befugt, die Vervielfältigung außerhalb der Veranstaltungen für, die er beabsichtigt, über Leinwand, Lautsprechern oder technischen Anlagen von Räumt für die Öffentlichkeit erfahrbar zu machen.
Das UrhG - Urheberrecht
Akzeptiert der Redakteur oder Verlag einer regelmäßig herausgegebenen Kollektion ein Kunstwerk als Beiträge und wird im Laufe der Zeit nichts darüber abgestimmt, wann der jeweilige Artikel in der Kollektion vervielfältigt und verbreitet werden soll, ist der Verlag oder der Verlag nicht dazu gezwungen. In diesem Fall kann der Autor jedoch das Recht des Verlages oder des Verlages für verfallen erklärt werden, wenn der Artikel nicht innerhalb eines Jahres nach Lieferung in der Kollektion auftaucht.
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