Abmahnung Frist Entfernung

Warnung Entfernungsfrist

die Fristen für die Aufbewahrung einer Warnung in der Personalakte. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, gibt es keine feste Frist für die Streichung einer Abmahnung aus der Personalakte. Daher bitte ich Sie, die unberechtigte Abmahnung zurückzuziehen und bis zum (Datum) aus meiner Personalakte zu entfernen. Die Auswirkungen einer Warnung auf die. Auch hier sind keine Fristen geregelt.

Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personendatei? - Rechtsanwaltskanzlei MEYER-KÖRING

Praktisch besteht zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags immer ein Konflikt darüber, ob eine vor einiger Zeit erfolgte Abmahnung aus der Belegschaftsakte auszuscheiden ist. Dieses trifft vor allem dann zu, wenn in der Zwischenzeit keine Wiederholungsfälle aufgetreten sind und die Abmahnung aufgrund des seit geraumer Zeit erhobenen Kündigungsschutzes ihre warnende Funktion unterlassen hat.

Inzwischen hat das BAG über ein solches Abstandsrecht entschieden und eindeutige Vorgaben für die Ausübung gemacht (BAG, Entscheidung vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11). Die Mitarbeiter haben in angemessener Weise in den §§ 242, 1004 BGB das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus ihrer Personendatei zu entfernen.

Die Klage liegt vor, wenn die Abmahnung entweder unbefristet ist, falsche Tatsachenaussagen beinhaltet, auf einer falschen juristischen Beurteilung des Mitarbeiterverhaltens basiert oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Das Recht auf Entfernung bleibt auch im Falle einer berechtigten Abmahnung bestehen. Nach der Rechtssprechung ist jedoch Bedingung, dass der Arbeitgeber kein schützenswertes Recht mehr hat, die Warnung in der Belegschaftsakte zu behalten.

Praxishinweis: Das BAG unterscheidet daher zwischen den ungerechtfertigten und zu Recht ausgesprochenen Verwarnungen im Hinblick auf den Abstandsanspruch. Im Falle ungerechtfertigter Abmahnung steht immer ein Recht auf Entfernung zu. Im Falle einer berechtigten Abmahnung nur dann, wenn der Auftraggeber kein schützenswertes Recht mehr hat. Durch ein Mahnschreiben nimmt der Unternehmer seine Rechte in zweierlei Weise wahr.

Andererseits ruft er sie auf, in der Zukunft vertragsgemäß zu handeln und, wenn er es für angemessen hält, die einzelrechtlichen Folgen einer weiteren Verletzung der Pflicht anzukündigen (Warnfunktion). Die Geltendmachung einer berechtigten Abmahnung bedeutet daher nicht nur, dass die Abmahnung ihre Funktion als Abmahnung eingebüßt hat.

Auch darf der Unternehmer kein legitimes Recht mehr an der Nachweisführung der behaupteten Dienstpflichtverletzung haben. So kann der Mitarbeiter nur dann die Entfernung einer berechtigten Abmahnung aus seiner Belegschaftsakte fordern, wenn sie für die Umsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter keinem Rechtsaspekt mehr eine Bedeutung haben kann. Die durch die Abmahnung beanstandete Verhaltensweise muss für das Beschäftigungsverhältnis in jeder Beziehung rechtsunwirksam geworden sein.

Dies ist nicht der Fall, solange eine berechtigte Abmahnung für eine künftige Entscheidung über eine Übertragung oder Förderung und die damit verbundene Tauglichkeit des Mitarbeiters, für die nachträgliche Bewertung von Management und Performance in einem Zertifikat oder für die Abwägung von Interessen, die im Rahmen einer eventuellen nachträglichen Beendigung notwendig werden können, von Belang sein kann.

Außerdem kann es im legitimen Eigeninteresse des Arbeitsgebers sein, die Frage einer Beschwerde im Sinn einer Klärung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag weiterführen zu können. Praxishinweis: Die Belange des schützenswerten Mitarbeiters erfordern daher nicht, dass ein Antrag auf Aufhebung einer rechtmäßig ausgesprochenen Abmahnung bestätigt wird, sobald er seine Abmahnfunktion einbüßt.

Dementsprechend kann ein Mahnschreiben für eine nachträgliche Berücksichtigung von Interessen auch dann noch relevant sein, wenn es seine Abmahnfunktion nach dem Kündigungsgesetz bereits erloschen ist. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht unbedingt ein legitimes Recht, eine Verletzung während der gesamten Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses zu dokumentieren. Inzwischen hat das BAG geklärt, dass es keine festen Termine für die Aufbewahrung einer Abmahnung in der Belegschaftsakte gibt.

Schwerwiegende Verstöße im Dienstleistungsbereich rechtfertigen auch, dass die Abmahnung über einen längeren Zeitraum in der Personendatei liegt. Schlussfolgerung: Warnungen sollten nicht aus der Personendatei gelöscht werden. Auch wenn die Warnungsfunktion einer Warnung durch Zeitablauf geschwächt oder ganz aufgehoben ist, hat der Auftraggeber ein berechtigtes Recht an der Nachweisführung der zu rügenden Dienstpflichtverletzung.

Allerdings nur für zu Recht ausgesprochene Warnungen. Ungerechtfertigte Warnungen müssen immer aus der Personendatei gelöscht werden.

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