Bestandsschutz Arbeitsrecht

Schutz des bestehenden Arbeitsrechts

Damit wurde jedoch ein Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse vereinheitlicht. Das Arbeitsrecht bietet einen bedeutenden Schutz der erworbenen Rechte. Rechtstipps und Rechtsnews zum Thema Objektschutz. Das Kündigungsschutzverfahren im Arbeitsrecht: Der Weg zu einer Abfindung. Rund um das "Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht": Lesen Sie alles über ungeschriebenes Recht und betriebliche Praxis im Arbeitsrecht.

Entlassungsschutz für "alte" Mitarbeiter

Problem: Wenn die Beendigung durch den Unternehmer dem KVG unterliegt, muss sie sozial gerechtfertigt sein. Der Austritt muss danach aus betrieblichen oder personellen Beweggründen erfolgen. Trifft dagegen das Recht nicht zu, erfordert eine ordnungsgemäße Beendigung in der Regel keine Berechtigung. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist daher von herausragender praktischer Relevanz.

Kürzlich wurde der Geltungsbereich des Gesetzes geändert, so dass die geforderte Unternehmensgröße von fünf auf zehn Mitarbeiter erhöht wurde. Damit wurde jedoch ein Schutz der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse vereinheitlicht. Gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 gilt das Gesetz für Unternehmen, in denen in der Regel mehr als zehn Beschäftigte - ohne Auszubildende - beschäftigt sind, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begann.

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1.1. 2004 begannen, bleibt die Schwelle bei fünf. In diesem Zusammenhang ist jedoch fragwürdig, ob der bisherige Grenzwert auch dann noch relevant ist, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 rechtlich unterbrochen wurde. Die Mitarbeiterin war bereits vor dem 1. Januar 2004 beim Auftraggeber angestellt.

Zum 31. März 2005 haben die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis durch einen Abfindungsvertrag beendet. Gleichzeitig trat der Arbeitnehmer am 1. April 2005 in ein Anschlussverhältnis mit einem anderen Unternehmer ein, der mit dem bisherigen Unternehmer ein gemeinsames Unternehmen hatte. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das zum 1. Dezember 2005 in Kraft getreten ist, sein Beschäftigungsverhältnis mit dem bisherigen Dienstgeber wieder aufgenommen.

Mit der Entlassung des Arbeitnehmers hat der Mitarbeiter eine Kündigungsklage erhoben. Ausschlaggebend war, ob das Gesetz durchgesetzt wurde. Ausschlaggebend war erneut, ob in diesem Fall der Grenzwert von fünf Mitarbeitern gilt, da nur dieser beim Auftraggeber kontinuierlich übertroffen wurde, nicht aber der des 10. Da der Grenzwert von fünf Mitarbeitenden gilt, hat das BAG das Konsumentenschutzgesetz für gültig erklärt.

Die bisherige Schwelle gilt auch dann, wenn seit dem 1. Januar 2004 eine Rechtsunterbrechung eingetreten ist. Im Falle einer Rechtsunterbrechung beginnt das laufende Arbeitsverhältnis mit dem Anfang eines früheren Beschäftigungsverhältnisses, wenn die eigentliche Anstellung des Arbeitnehmers im Unternehmen nicht unterbrochen wurde und dort sowohl vor als auch nach der Beendigung die notwendige Zahl von "alten Mitarbeitern" angestellt war.

Gleiches gelte, wenn die Betriebsunterbrechung mit einem Arbeitgeberwechsel einhergehe, sofern die Identifikation des "virtuellen Altbetriebes" und die Bindung des Arbeitnehmers an dieses Unternehmen beibehalten werden. Ein virtuelles Unternehmen kann auch dann bestehen, wenn der Unternehmer die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zweck vorsätzlich veranlasst hat, den Schutz der "alten Arbeitnehmer" zu unterbrechen.

Dies führt dazu, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Datum des ersten Arbeitsvertragsabschlusses mit dem jetzigen Dienstgeber neu berechnet wird. Selbst mehr als zehn Jahre nach der Anhebung der Schwelle für die Anwendung des Gesetzes von mehr als fünf auf mehr als zehn Beschäftigte ist die Vorschrift des 23 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 für "ehemalige Beschäftigte" noch zu beachten.

Wenn ein entlassener Angestellter bereits vor dem 1. Januar 2004 angestellt war, müssen erst zu diesem Zeitpunkt und bis zur Kündigungsfrist mehr als fünf Angestellte im Unternehmen tätig gewesen sein. Im Falle eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses kann dieser Zustand ohne große Probleme überprüft werden. Wenn jedoch zwischenzeitlich Unternehmensübertragungen erfolgt sind oder wenn der Angestellte sein Beschäftigungsverhältnis mit anderen juristischen Personen desselben Unternehmens wiederhergestellt hat, ist dieser Sachverhalt viel unübersichtlich.

Ein Restrisiko sollte sich der Unternehmer daher immer dann vor Augen halten, wenn er "alte Mitarbeiter", die bereits vor dem 1. Januar 2004 angestellt waren, kündigt, wenn das Unternehmen kontinuierlich die Schwelle von fünf Personen durchbrochen hat. Praktischer Tipp: Bevor eine solche Maßnahme gekündigt wird, muss der Unternehmer immer alle Ursachen prüfen, die ihr Inkrafttreten verhindern können.

Dabei ist die Anwendung des KG von überragender Wichtigkeit, weshalb diese Tatsache nicht oft genug betont werden kann. Von der Gewerbeklausel des 23 Abs. 1 KG ausgenommen sind Unternehmen im Geltungsbereich des Rechts, die maximal zehn Mitarbeiter haben. Auch für kleine Unternehmen ist die Schwelle gesetzlichen Änderungen unterworfen (auch wenn sie in der aktuellen Politik nicht in Frage zu kommen scheint).

Es waren bereits fünf Mitarbeiter beschäftigt. Allerdings wurde der Grenzwert bereits auf zwanzig Mitarbeiter festgelegt.

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