323 Abs 5 Bgb

Abschnitt 323 (5) Bgb

aus den §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. Bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB ist ein Rücktritt nach § 323 BGB ausgeschlossen[5].

Im Falle eines nicht behebbaren Mangels (Nacherfüllung gemäß § 275 BGB ausgeschlossen) besteht ein Rücktrittsrecht von § 326 Abs. 1 BGB. 5 BGB muss geprüft werden, nicht aus § 323 BGB. Das Widerrufsrecht ergibt sich im ersten Fall aus § 323 BGB. Gemäß § 323 Abs. 1 Nr. 1 WpHG 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt wegen Schlechterfüllung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

323 BGB - Einzelner Standard

Wenn in einem gemeinsamen Vertragsverhältnis der Debitor keine Dienstleistung von fällige oder vertragsgemäà bereitstellt, kann der Gläubiger, wenn er dem Debitor vergeblich eine vernünftige Nachfrist für die Dienstleistung gesetzt hat oder Nacherfüllung, vom Vertrage zurücktreten. Bei einer nicht von endgültig angebotenen Dienstleistung gibt es spezielle Umstände, die das unmittelbare Rücktritt unter Abwägung von beiderseitigem Interesse begründen.

In diesem Fall kann die Gläubiger bereits vor dem Auftreten von Fälligkeit des Dienstes zurücktreten, wenn es offenkundig ist, dass die Bedingungen der Rücktritts eintreffen werden. Teillieferungen durch den Kunden erfolgen nur dann, wenn der Kunde kein Recht zur Teillieferung hat. Falls der Zahlungspflichtige die Dienstleistung an vertragsgemäà nicht erbracht hat, kann die Gläubiger nicht vom Vertrage zurücktreten zurücktreten, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist.

Ein Ausschluss von Rücktritt liegt vor, wenn Gläubiger für allein oder weitestgehend für den Sachverhalt, der sie zu Rücktritt würde berechtigt, haftet oder wenn der Sachverhalt, für den der Schuldner keinen Einfluss hat, zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem sich Rücktritt in Annahmeverzug befindet.

BGH: Wann ist eine Verletzung der Pflicht unbedeutend im Sinne des § 323 V 2 BGB?

Die Klägerin hat mit ihrem als "letzter Nachbesserungsversuch" unterzeichneten Brief vom 16. November 2009 neun Fehler einschließlich der oben genannten Fehlerhaftigkeit der Parkhilfe gemeldet und dem Antragsgegner - vergeblich - eine Nachfrist bis zum Ablauf des Monats November 2010 gesetzt Mit einem Brief vom 28. Juni 2010 hat er seinen Widerruf vom Vertrag erklärt.

Zunächst stellt der BGH fest, dass in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Abwägung der Interessen wichtig ist: "Nach 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Widerruf bei einer unerheblichen Verletzung der Pflicht wegen der Fehlerhaftigkeit der gekauften Sache auszuschließen, d.h. wenn der Fehler gering ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 18. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO).

Das Datum des Rücktritts des Bestellers ist zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 18. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, a.a.O. Rn. 18). Für die Prüfung der Unwesentlichkeit einer Obliegenheit im Sinn von 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist nach der Jurisprudenz des Senates ein umfassender Interessenausgleich auf der Basis der Gegebenheiten des Einzelfalles erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2009, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Feb. 2010 - VIII ZR 70/07, a.a.O.; vom 6. Feb. 2013 - VIII ZR 374/11, a.O. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. 07. 1953 - I ZR 162/52, BGHZ10, 242, 248; vom 11. 12. 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; in jedem Fall die Gesamtlage des Einzelfalles nach der bisherigen Regelung in 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF) abzuwägen.

Der BGH vertritt zunächst die Ansicht, dass der Fehler nicht mehr unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mehr als 3-5 Prozent des Anschaffungspreises ausmachen. 323 Abs. 5 S. 5 BGB (OLG Schleswig, Beschluss vom 15. 12. 2004 - 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141 unter II 3; OLG Köln, Beschluss vom 27. 3. 2008 -15 U 175/07, Rechtsprechung Rn. 57 ff.; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, BGB, Zweite Auflage.

437 Rn. 437; Kugel, ZGS 2002, 49, 51; Haas, BB 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604 mwN; Höpfner, NJW 2011, 3693, 3694 mwN; Feigelack in Himmelreich/ Andreae/Teigelack, Selbstaufrecht, 5. a) Der Willen des Parlaments (OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, Rn. 57; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a.a.O.; Gröschler, a.O.).

Darüber hinaus würde eine Anhebung des Schwellenwertes in 323 Abs. 5 S. 2 BGB und die damit einhergehende verstärkte Beschränkung des Widerrufsrechts in Bezug auf Artikel 3 Abs. 6 der Umweltschutz- und Rücktrittsrichtlinie 1999/44/EG des Europaparlaments und des Rats vom 25. Mai 1999/44/EG einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 5 S. 2 BGB darstellen. NK-BGB ( "NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a.a.O.") (ABl. L 171 S. 14, im Folgenden: Konsumgüter-Verkaufsrichtlinie ) (vgl. dazu auch HÖPFNER, a.a.O.).

Sie befürwortet jedoch einen Grenzwert von zehn Prozent). b) Gemäß 459 Abs. 1 S. 2 BGB ff. der vorstehenden Stellungnahme wurden Mängelansprüche des Bestellers, soweit der Lieferer nicht eine Beschaffenheit zugesagt hat, bei einer nur geringfügigen Wertminderung oder Eignung der Sache nicht berücksichtigt (vgl. 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF).

BGH, Entscheidungen vom 11. 3. 1987 - VIII ZR 203/86, NJW 1987, 1886 unter II 2 b aa ß; vom 27. 9. 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 222; V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8; Staudinger/Honsell, BGB, Bearb. 1995, 459 Rn. 59; NJW 2006, 1925f).

Ein Fehler wurde als unbedeutend im Sinn dieser Bestimmung eingestuft, wenn er mit geringem Kostenaufwand und in kürzester Zeit beseitigt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. 12. 1956 - VIII ZR 61/56, Az. mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; OG Köln, OLGR 1999, 362, 363; Staudinger/Honsell, Az. cit.

Auf dieser Grundlage wird in der Rechtspflege und in der Fachliteratur allgemein ein Sachmangel ( 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF) von drei bis vier Prozentpunkten als nicht unwesentlich erachtet ( (Schmidt-Räntsch, a.a.O. S. 412 und 424; Reinking/Eggert, a.O. Rn. 1043). BGB/Faust, ab März 2011, 437 Rn. 26; vgl. auch LG Kiel, MDR 2005, 384).

"Andererseits gibt es die Ansicht, dass nur wesentlich erhöhte Aufwendungen den Austritt begründen würden:"(2) Die entgegengesetzte Ansicht, der das Oberlandesgericht zugestimmt hat, weist eine Überführung der Prinzipien in 459 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB aF zurück, die es für zu strikt hielt und die aufgrund der engen Interpretation faktisch nicht funktionsfähig war (Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. C 25 mwN; MünchKommBGB/Ernst, 6.ed.

323 Rn. 243a) und tritt dafür ein, dass die Wesentlichkeitsschwelle des 323 Abs. 5 S. 2 BGB gegenüber der bisherigen Regelung des § 459 Abs. 2 BGB überschritten wird. 2 BGB i. F. (OLG Bamberg, OLGR 2006, 502, 504; NJW-RR 2007, 928, 929; ZGS 2007, 157, 160[1. Zivilsenat]; LG Ravensburg, NJW 2007, 2127, 2128; MünchKommBGB/Ernst, a.a.O. Rn. 243 a und 243 e; Soergel/Gsell, BGB, Slg. 3.

b) Hinsichtlich der Fragestellung, ab welchem Anteil des Einkaufspreises aufgrund einer wesentlich höheren Wesentlichkeitsschwelle als der bisherigen Regelung in 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF eine geringfügige Verletzung der Pflicht nach 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der genannten Ansicht in der Regel nicht mehr anzunehmen ist, werden in der genannten Ansicht andere Herangehensweisen dargestellt.

Die Wesentlichkeitsschwelle liegt zum Teil bei fünf bis zehn Prozenten (Rösler, Az. 207 (2007), 564, 593), acht bis zehn Prozenten (Schmidt-Räntsch, a.a.O.). 424 ), in zehn vom Hundert (OLG Bamberg, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.O., 323 Rn. 32; Reinking/Eggert, a.O., Rn. 1042 f. mwN; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, a.O. Rn. 40, trotz Verweis auf die Normen des § 459 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1)

2 BGB aF[siehe oben]; siehe auch OLG Oldenburg, Entscheidung vom 3. April 2012 - 3 U 100/11, juris Rn. 41), zu 15 v. H. (Müller/Matthes, a.a.O.). 748 ) oder gar zu 20 bis 50 v. H. (MünchKommBGB/Ernst, a.a.O., unter Hinweis auf 651e BGB; diese Ablehnung: Schmidt-Räntsch, a.O. S. 418 f.; Soergel/Gsell, a.O. Rn. 215; Stürner/Medicus, a.O.) des Erwerbspreises.

"Der BGH geht nun davon aus, dass im Falle eines nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu erfüllenden Mangels im Wege der Abwägung der Interessen eine Unwesentlichkeit der Pflicht nach 323 V 2 BGB in der Regel nicht mehr anzunehmen ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mehr als fünf vom Hundert des Verkaufspreises betragen. a.

Zu diesem Zweck stellt er zunächst einen Abgleich mit 459 BGB a. f. und die Gründe für das Gesetz fest: "Der Text der Bestimmung gibt keine Auskunft darüber, wann eine unwesentliche Pflicht übertretung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB angenommen werden kann. Die auch in der bisherigen Regelung des 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF enthaltene Bezeichnung der Unwesentlichkeit deutet jedoch bereits darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des 323 Abs. 5 S. 2 BGB an diesen Standard knüpfen wollte.

Das wird - wie die Verfechter einer recht niedrigen Wesentlichkeitsschwelle betonen und von der gegenteiligen Auffassung prinzipiell nicht in Frage gestellt - durch die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts bekräftigt (vgl. zu diesem bereits vorliegenden Senatsbeschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.). Aus diesen Überlegungen geht hervor, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB aufgrund der Neuordnung des Rechtssystems des Bestellers bei Mängeln der Sache den Umfang des in 459 Abs. 1 S. 2 aF geregelten Wesentlichkeitserfordernisses objektiv auf das Widerrufsrecht beschränken wollte.

Stattdessen machen vor allem die letzte Ziffer der Begründung des Gesetzes und die bisherigen Äußerungen, nach denen eine Verletzung der Pflicht unwesentlich ist, wenn das Interesse des Kreditgebers an der Leistung "grundsätzlich nicht gestört" wird, klar, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an die von der Rechtsprechung erarbeiteten Standards zur bisherigen Regelung anknüpft (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 08. 05. 2007 - VIII ZR 19/05, ibid.; vgl. BW-Druck.

14/6040, S. 216 f.) und - entsprechend den Erfordernissen der Verbrauchsgüterkaufverordnung, deren Anwendung (auch) 323 Abs. 5 S. 2 BGB entspricht - keine zu großen Ansprüche an das Widerrufsrecht des Bestellers haben. nur Senatsbeschluss vom 11. April 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 9 mwN) kann den Preis herabsetzen oder geringe Schäden geltend machen (siehe BGH, V ZR 173/05, a.a.O. Rn. 9; Kugel, ZGS 2002, 49, 51).

b) Dies begründet jedoch keine Anhebung der Wesentlichkeitsschwelle des 323 Abs. 5 S. 2 BGB gegenüber der bisherigen Gesetzeslage, soweit sie durch das Oberlandesgericht und den vorstehenden (nach II 2 c bb Abs. 2) Teil der Rechtsprechung und der Fachliteratur wiedergegeben wird. 323 Abs. 5 S. 2 BGB bezweckt, die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Vertrag ausschließen, die in der Regel für den Veräußerer mit wesentlichen Benachteiligungen verbunden sind, um den Grundsatz der Angemessenheit, insbesondere bei unwesentlichen Sachmängeln, zu wahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. 6. 2011 - VIII ZR 202/10, a.a.O. Nr. 19 ff.; und VIII ZR 374/11, a.O.).

Im Falle von bis zu zehn vom Oberlandesgericht genannten Materialmängeln kann jedoch grundsätzlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das in der Begründung zum Gesetz (BT-Drucks) genannte Interesse des Bestellers an der Leistung besteht. 14/6040, S. (c) Von einem unerheblichen Sachmangel, der den Widerruf, nicht aber die sonstigen Gewährleistungsansprüche auslöst, kann jedoch in der Regel weiterhin die Rede sein, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung fünf vom Hundert des Preises nicht übersteigen.

Mit den vorgenannten nicht starr ("in der Regel"), sondern - nach den Überlegungen des Gesetzgebers im Sinne von BT-Drucks. 14/6040, S. 180) und der Judikatur des Bundesgerichtshofes (siehe BGH, Urteil vom 24. 03. 2006 - V ZR 173/05, a. a. O. Nr. 14; vom 05. 02. 2010 - VIII ZR 70/07, a.O.

Feb. 2013 - VIII ZR 374/11, a.a.O.) - flexibler Wesentlichkeitsschwellenwert von fünf vom Hundert des Erwerbspreises, eingebettet in eine Zinsabwägung und eine Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalles, werden die Belange der Parteien des Kaufvertrages in einen angemessenen Saldo gestellt. Im Gegenzug kann diese Regelung den Auftragnehmer vor den für ihn in der Regel wirtschaftlichen Nachteilen für geringfügige Fehler ausreichend absichern, zumal der Widerruf - anders als nach dem alten Recht bei der Umwandlung - an die Bedingung gebunden ist, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer wegen des Materialfehlers vorher vergeblich nachgebessert hat ("VIII ZR 310/08, ibid. c.)".

Diese Interpretation steht auch im Zusammenhang mit der Verbrauchsgüterrichtlinie: "a) Ziel der Verbrauchsgüterrichtlinie ist es, ein einheitliches Mindestmaß an Verbraucherschutz im Binnenmarkt der Europäischen Union (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie) hinsichtlich des Verbrauchsgüterverkaufs und der Garantie für Gebrauchsgüter zu gewährleisten. b) Die Verbrauchsgüterrichtlinie enthält unter anderem das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Veräußerer nicht innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne Abhilfe schafft (Artikel 3 Absätze 2, 3 und 5 der Richtlinie).

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf hat der Konsument jedoch kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag bei einer unerheblichen Unvereinbarkeit. 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der durch 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufverordnung (MünchKommBGB/Lorenz, a.a.O. Rn. 13; Müller/Matthes, a.a.O.) umgesetzt wurde.

Es ist zu beachten, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf freisteht, durch schärfere Vorschriften ein erhöhtes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 9. 11. 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 13; ab 2007 Graz/Hilf/Magnus, Das Recht der EU, A 15, Artikel 8 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf Rn. 8 mwN).

c ) Die Bedingungen, unter denen ein Verstoß - wie hier die Bereitstellung eines defekten Kraftfahrzeuges - gering im Sinn von Artikel 3 Absatz 6 der Verbrauchsgüterrichtlinie ist, sind weder in der eigentlichen noch in ihren Unterlagen ausführlich dargelegt (siehe dazu den Kommissionsvorschlag für eine Verbrauchsgüterrichtlinie des Europaparlaments und des Rats, ABl. C 307 vom 16. 10. 1996, S. 8-11, und die entsprechende Rechtfertigung der Commission, der BR Druck.

Allerdings deutet die Formulierung "minor" in Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf bereits auf eine niedrige Grenze hin. "Der Bundesgerichtshof erinnert jedoch daran, dass die "5 %-Regel" nicht rigide angewendet werden darf: "Durch die vorgenannte nicht rigide ("in der Regel"), sondern - nach den Ideen des Bundesgesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 180) und der Judikatur des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2006 - V ZR 173/05, a.a.O.).

ZR 70/07, a.a.O. mwN; vom 6. 2. 2013 - VIII ZR 374/11, a.a.O.) - flexibler Wesentlichkeitsgrenzwert von fünf vom Hundert des Verkaufspreises, eingebettet in eine Zinsabwägung und eine Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalles, bringt die Belange der Parteien des Kaufvertrages in einen angemessenen Ausklang.

Im Gegenzug kann diese Regelung den Auftragnehmer vor den für ihn in der Regel wirtschaftlichen Nachteilen für geringfügige Fehler ausreichend absichern, zumal der Widerruf - anders als nach dem alten Recht bei der Umwandlung - an die Bedingung gekoppelt ist, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer wegen des Materialfehlers vorher vergeblich nachgebessert hat (' VIII ZR 310/08, ebd.).

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