Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerlaubte Werbung per Post
Unbefugte Werbung per PostEr ist verpflichtet, gegen die Absender unberechtigter Werbung vorzugehen. Unadressierte Sendungen dürfen nicht zugestellt werden (mit Aufklebern), ansonsten unautorisierte Werbung.
Illegale Werbung und Warnung - Werbung, Werbung, Communities, Dingdong
Es geht also nur um die Fragestellung, wann Werbung formell ist, nicht um die inhaltliche Erlaubtheit. Im Gegensatz zur Werbung außerhalb des Internet wird die inhaltliche Zulassung nicht durch spezielle Gesetze für gewisse Erzeugnisse oder Verhaltenskodizes für gewisse Berufsgruppen und die allgemeinen Regeln der Fairness und der Werbung geregelt. Es wird davon ausgegangen, dass der Mailbox-Besitzer dem Versand von Werbemitteln in der Mailbox zustimmt.
Jedenfalls dann, wenn auf dem Postkasten oder der Eingangstür kein Sticker wie "Keine Werbung" auftaucht. Bereits vor geraumer Zeit hat der BGH (Urteil vom 20.12.1988, AZ: VI ZR 182/88) beschlossen, dass rekrutierende Betriebe geeignete Plaketten berücksichtigen müssen, da unbeabsichtigte Werbung eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Sach- und Vermögensstörung und gar einen Wettbewerbsverstoss darstellen.
Wem trotz eines solchen Stickers Werbebriefe in seinem Postfach liegen, der sollte die betroffenen Betriebe unverkennbar und nachweislich bitten, in Zukunft auf weitere Werbeeinblendungen zu verzichten. 2. Sie können das betroffene Untenehmen aber auch selbst unmittelbar dafür belangen, dass Sie in Zukunft keine Werbung in Ihren eigenen Postkasten legen oder eine außergerichtliche Verwarnung für eine Konventionalstrafe erhalten.
Der Landgericht Heidelberg (Urteil vom 16. Juni 2009, 24 C 385/08) hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Dezember 1988, AZ: VI ZR 182/88) beschlossen, dass bei Einreichung der Anzeige durch den Belästiger davon ausgegangen werden kann, dass die Anzeige auch im Postkasten des Belästigers gefunden wurde.
Jeder Postzusteller sowie jeder andere Werbetreibende muss auf einen Vermerk auf Ihrer Mailbox achten. Falls freie Werbezeitschriften auch einen Redaktionsteil beinhalten, genügt der Verweis "Keine Werbung" auf dem Postkasten allein nicht. Die Werbung in persönlichen Werbebriefen ist generell erlaubt. Die Adressaten müssen dem Sender mitgeteilt haben, dass sie solche Werbung nicht wünschen, z.B. durch schriftlichen oder telefonischen Kontakt (BGH, BGH, Entscheidung vom 16.02.1973, AZ: I ZR 160/71).
Falls Sie auch den Versand solcher Werbung unterbinden wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Im Falle von nicht dem DDV angehörenden Gesellschaften kann nur die Gesellschaft in schriftlicher Form und nachweislich aufgefordert werden, künftig auf die Versendung von Werbemitteln zu verzichten. Der Versand ungeordneter Waren ist daher lästig, wenn dem Adressaten nicht mitgeteilt wird, dass er keine Zahlungs-, Lager- oder Rückgabeverpflichtungen hat (BGH, Entscheidung vom 11.11. 1958, AZ: I ZR 179/57).
Seitdem sich das Medium E-Mail und das Medium des Internets durchgesetzt haben, hat auch die Werbung diesen Raum für sich erschlossen. Mehr und mehr wird Werbung per E-Mail verschickt, sowohl einzeln als auch in großen Mengen. Unerwünschte Werbung per E-Mail, Fax, SMS oder Anruf bei Privaten und Firmen ist nach konsequenter Rechtssprechung ebenfalls inakzeptabel.
Auch das strikte Landgericht Berlin weist in diesem Falle eine Verletzung von 823 Abs. 1 BGB mit der BegrÃ?ndung zurÃ?ck, dass der Erhalt einer unaufgeforderten E-Mail keine materielle Ware, sondern nur die Zeit, den Aufwand und den Lagerplatz des EmpfÃ?ngers oder Rechners betrifft. Im Gegensatz zur Postwerbung kann hier prinzipiell nicht von einer stillen Einwilligung gesprochen werden, vor allem dann nicht, wenn keine speziellen Gegebenheiten aus der Empfängersphäre bestehen, die es für den Empfänger wünschenswert scheinen ließen, die Werbung nicht per Post, sondern per E-Mail zu empfangen.
Der Werbetreibende muss seine Zustimmung zum Bezug der Werbung nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 16. Juli 2008 bekannt gegebenen Beschluss (Az. VIII ZR 348/06) präzisiert, dass die Zustimmung der Verbraucher zum Bezug von Werbung per E-Mail oder SMS nur dann Wirkung zeigt, wenn sie entweder einzeln erfolgt oder wenn sie auf Formularen aktiviert ist.
Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufrufer einen gegenwärtigen oder tatsächlichen Bedürfnis nach den angeboten Waren oder Leistungen annimmt, sondern es muss hinzugefügt werden, dass der Aufrufer vermutlich auch der Telefonwerbung zustimmt. Gelegentlich wird jedoch davon ausgegangen, dass die einmalig versandte Werbe-E-Mail keine einstweilige Anordnung rechtfertigen kann, die den Betroffenen zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet.
Die Werbung über Newsletters oder andere Formen ist generell untersagt, solange der Adressat nicht eingewilligt hat. Bedingung für die Nichtzulässigkeit des Versands von unaufgeforderter Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Adressat der Versendung nicht zustimmt. Der Umstand, dass ein Benutzer seine E-Mail-Adresse in ein für jedermann einsehbares E-Mail-Verzeichnis eingetragen hat, lässt in keiner Weise vermuten, dass er dem Versand von Werbung per E-Mail zustimmt.
Sollte Ihnen dennoch Informationsmaterial von solchen Verbänden zugehen, ist es ratsam, sich wenigstens schriftlich an den zuständigen Verwaltungsrat zu wenden und in Zukunft eindeutig von weiterer Werbung abzusehen. Dass der Anrufer den Ruf zu werblichen Zwecken während des Telefonats genehmigt, ist nicht ausreichend (BGH, BGH, Entscheidung vom 20.12.2001, AZ: I ZR 227/99). Öffentliche Werbung ist nicht zulässig, wenn der Adressat ihn nicht als Werbetreibenden anerkennen kann (BGH, Entscheidung vom 01.04.2004, AZ: I ZR 227/01; BGH, Entscheidung vom 09.09.2004, AZ: I ZR 93/02).
Wozu eine Warnung? Der Warnhinweis ist ein vertragliches Angebot. Nur wenn der Beschwerdeführer sich verweigert, wird der Beschwerdeführer in der Regel rechtliche Maßnahmen ergreifen. Es handelt sich also um die aussergerichtliche Behauptung eines Unterlassungsverfahrens. Er wird gebeten, sich bereit zu erklären, die Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen. 2. Laut Jurisprudenz gibt es bereits ein sogenanntes Wiederholungsrisiko bei einem einzigen Verstoss, d.h. der Mahnende darf davon ausgehen, dass die gemahnte Person wiederholt und gleichermaßen gegen die Bestimmungen verstößt.
Die Gefahr der Wiederholung kann nur durch eine strafrechtliche Erklärung beseitigt werden. Ein Abmahnschreiben ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht notwendig; in der Theorie könnte eine sofortige Klage erhoben werden. Ein Mahnschreiben ist daher keine förmliche Anforderung für die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens. So sieht z.B. 12 UWG vor, dass der Anspruchsberechtigte dem Gläubiger die Möglichkeit gibt (d.h. nicht haben muss ), vor der Klageerhebung eine Abmahnungserklärung zu erstatten.
Wenn die Klägerin eine direkte Beschwerde einreicht und nicht im Voraus warnt, räumt die Klägerin unverzüglich das Recht auf Unterlassung im Verfahren ein und übernimmt die anfallenden Gebühren. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, hätte er unverzüglich die Unterlassungsverpflichtung erklärt und den Verstoß gestoppt. Ab wann ist eine Verwarnung zulässig?
Im ersten Teil der Mahnung muss auf die behauptete Rechtsverletzung hingewiesen werden, d.h. sie muss klar und deutlich eine ganz bestimmte Unterlassung fordern. Das Mahnschreiben muss eine Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungsverpflichtung beinhalten. Nach Ablauf der gesetzten Fristen wird die Verwarnung nicht ungültig, sondern nur eine vernünftige Nachfrist.
Man sollte in diesem Zusammenhang unverzüglich in schriftlicher Form darauf hinweisen, dass man die Warnung erst jetzt erhält und innerhalb von 3 - 4 Tagen reagiert. Eine vorgefertigte Abmahnungserklärung mit Strafklausel ist regelmässig beigelegt. In der Regel handelt es sich um eine Unterlassungserklärung: Die Unterzeichnenden verpflichten sich, in Zukunft von einer bestimmten Maßnahme abzusehen und für jeden Verstoß eine gewisse Konventionalstrafe zu bezahlen.
Die ermahnte Person wird gebeten, auf den so genannten Fortsetzungskontext zu verzichten. 2. Darüber hinaus gibt es einen Unterscheid zwischen solchen permanenten Verstößen und individuellen Aktionen, wie z.B. dem Versand von Werbe-E-Mails. Bei gerechtfertigter Verwarnung hat die gemahnte Partei den durch die Verletzung verursachten Sachschaden der anderen Partei zu ersetzen. In der Regel sind dies die Prozesskosten, d.h. die Anwaltsgebühren.
Von diesem Objektwert bekommt der Anwalt in der Regel 1,3 Honorare zuzüglich der Post- und Fernmeldepauschale und der Mehrwertsteuer. Wie kann ich im Fall einer Warnung vorgehen? Aufgrund der bevorstehenden Ausgaben sollte immer eine Warnung eingehalten werden, auch wenn man den Ansprüchen in der Warnung nicht nachkommt. Am einfachsten ist es, die erforderliche Unterlassungserklärung zu stellen und die erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Dies ist nur dann angemessen, wenn die gerügte Verletzung auch für einen rechtlichen Laie eindeutig zu erkennen ist, die Abmahnung auf das Notwendige begrenzt ist und der Kostenanspruch einen tragbaren Rahmen hat. Wenn die erforderliche Abmahnung mit Strafgeldern abgegeben wird, die Aufwendungen aber nicht gedeckt sind, wird zunächst das Risiko einer einstweiligen Anordnung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen der gerügten Zuwiderhandlung abgewendet.
Diese Maßnahme ist sinnvoll, wenn der Mahner die in der Verwarnung geäußerte Anschuldigung nicht für richtig erachtet, aber das Recht auf eine teure Streitigkeit über den Verstoß selbst fürchtet. Es bleibt dann nur das Wagnis, wegen der Kostenerstattung der Verwarnung in Anspruch genommen zu werden. Der Beschwerdeführer ist in einem solchen Verfahren deutlich günstiger gestellt als in einem Eilverfahren.
Die Höhe des Streitwertes wird nur auf der Grundlage der für die Verwarnung erhobenen Gebühren berechnet und liegt damit deutlich unter dem ursprünglichen Wert der Verwarnung. Es geht auch um die Frage der Legalität der Abmahnung, da sonst keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Mahnkosten besteht. Eine geänderte Unterlassungsverpflichtung beinhaltet in der Regel keine Kostenübernahme für die Mahnung, da die Mahnung nur teilweise richtig gewesen sein kann und damit in dieser Art und Weise nicht im Sinne des gemahnten Auftraggebers ist.
Der Verwarnte riskiert schliesslich mit der Vorlage einer geänderten Abmahnung, die nach seinen Ideen geändert wurde, auch das Recht auf einen Rechtsstreit, wenn die Vorlage einer geänderten Abmahnung für denjenigen nicht ausreicht. Abhängig davon, inwieweit der Beschwerdeführer auf die Ideen des Beschwerdeführers bei der Einreichung seiner Stellungnahme reagiert, verringert er das Verfahrensrisiko.
Zwar kann auch die Annahme eines Teils der Mahnkosten zu einer Risikominderung führen, doch steht dann schon der Abschluß eines aussergerichtlichen Vergleiches mit der Gegenpartei bevor, was dann einen Rücktritt von gerichtlichen Schritten rechtfertigen sollte. Eine geänderte Unterlassungsverpflichtung muss vom Mahnenden akzeptiert werden, da die Unterlassungsverpflichtung ein Vertragsverhältnis ist.
Allerdings muss die Abmahnung das Risiko der Wiederholung ausschließen. Der Verzicht auf eine Unterlassungsverpflichtung muss genau geprüft werden, da dann der Unterlassungsantrag mit allen damit verbundenen Folgen zu erwarten ist. Weil der Ort der Gerichtsbarkeit für eine Rechtsverletzung im Netz irgendwo sein kann, ist es schwer, das Schutzdokument beim jeweils dafür vorgesehenen Richter einzureichen.
Die Bezugnahme auf eine an anderer Stelle erhobene Verwarnung kann als Verteidigung angesehen werden, wenn nach dem beschuldigten Verstoss bereits eine diesbezügliche Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen wurde. Diesem Bescheid ist eine Abschrift des Mahnschreibens und der strafrechtlich relevanten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die fiktive Verwarnung zusammen mit einer Unterlassungsverpflichtung hingegen kann Betrug darstellen.
Jedoch werden die Mahnkosten erstattet, wenn der Mahnende von der bereits eingereichten Unterlassungsverpflichtung nichts wusste. Will die gemahnte Partei selbst beleidigend gegen den Verwarnenden vorgegangen sein, muss die ablehnende Erklärungsklage eingereicht werden, um eine rechtliche Aufklärung über die Zulässigkeit der Verwarnung zu erwirken. Zur Vermeidung von Kostennachteilen in Gerichtsverfahren sollte der Verwarnende vor einer Klage auf mögliche Fehler aufmerksam gemacht und ggf. unter Setzung einer Frist von den in der Verwarnung erhobenen Anschuldigungen abgezogen werden.
Weitergehende Pflichten in der Unterlassungsverpflichtung, wie z.B. die Zulassung zur Zahlung eines weiteren Schadens, sollten nicht eingegangen werden. Bei Unterzeichnung der Abmahnung mit Strafe kommt ein effektiver Arbeitsvertrag zwischen dem Abmahnenden und dem Abmahnenden zustande, von dem es für den Abmahnenden nicht mehr so einfach ist zu gehen: pacta sunt servanda d. J. (lat.: Vertragsbedingungen müssen eingehalten werden). Damit ist der Auftrag auch dann gültig und bindend, wenn die Abmahnung nur zur Vermeidung einer kostspieligen Auseinandersetzung unterzeichnet wurde, aber keine Rechtsverletzung besteht.
Weil auch der Gewinner einer Klage mit erheblichem Aufwand verbleiben kann, wenn der Debitor nicht flüssig ist.