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Sozialversicherung bei Minijob
Die Sozialversicherung mit MinijobBehauptung
Nach § 8 Abs. I Nr. I SGB IV in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Version besteht eine geringfügige Erwerbstätigkeit, wenn die Vergütung ( 14 SGB IV) in der Regel 450 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt. Das maßgebliche Monatsgehalt lag bis zum Stichtag bei 400 EUR.
Wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit im Verlauf eines Monats anfängt oder beendet wird, gelten auch für diesen Monat die Entgeltgrenzen von 450 â? Bei der versicherungsspezifischen Bewertung von Niedriglohnjobs werden die Wochenarbeitszeit und die Zahl der monatlich anfallenden Arbeitsaufträge nicht berücksichtigt.
Geringfügige Erwerbstätigkeit ist von der Arbeitslosen- und Krankenversicherungspflicht ausgenommen und nicht in der Krankenpflegeversicherung versichert. In der Kranken-, Pflege- und Pensionsversicherung werden mehrere Geringverdiener-Jobs addiert, um die Bedeutungslosigkeit zu überprüfen (Gehaltsgrenze von 450 Euro). Niedrig bezahlte Arbeitsplätze werden auch mit nicht gering bezahlten Arbeitsplätzen, d.h. mit Arbeitsplätzen mit einem Monatslohn von mehr als 450 EUR ("Haupttätigkeit") addiert, sofern diese in der entsprechenden Versicherungsbranche pflichtversichert sind.
Die erste einkommensschwache Erwerbstätigkeit ist jedoch von der Aggregation auszunehmen. Bei der Arbeitslosigkeitsversicherung werden kleine und nicht kleine Arbeitsplätze nicht addiert. Die neuen Rentenversicherungsvorschriften für einkommensschwache Arbeitsplätze sind seit dem 1. Jänner 2013 in Kraft. Anders als bisher und im Vergleich zu den Vorschriften in den anderen Bereichen der sozialen Sicherheit sind einkommensschwache Arbeitsplätze, die nach dem Stichtag 30.12.2012 aufgenommen werden, in der Pensionsversicherung nicht versicherungspflichtig, sondern unterliegen der Pensionsversicherung.
Zum ersten Mal haben Arbeitnehmer mit niedrigen Löhnen einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an der Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für den Bezug von vollen Rentenanwartschaften; dies ist die Regel für Grenzgänger ab dem 01.01.2013. Gemäß 6 Abs. 1b SGB VI können Arbeitnehmer mit niedrigen Löhnen auf Gesuch hin von der Pensionsversicherungspflicht befreit werden.
Das Freistellungsgesuch ist dem Auftraggeber schriftlich auszuhändigen. Die Arbeitgeberin muss das Datum des Antrags auf Freistellung nachweisen, den Antragsteller mit den Lohnzetteln des Mitarbeiters aufnehmen und den Eingang des Antrags an die Minijob-Zentrale zurückmeld. Der Ausschluss von der Pensionsversicherungspflicht tritt erstmals mit dem Kalendermonat des Zugangs des Freistellungsantrags beim Dienstgeber in Kraft, und zwar spätestens mit Aufnahme des Dienstverhältnisses.
Vorraussetzung ist, dass der Auftraggeber der Minijob-Zentrale die Freistellung innerhalb von sechs Kalenderwochen (42 Kalendertage) nach Erhalt des Antrags auf Freistellung bei der Sozialversicherungsanmeldung mitteilt. Andernfalls wird die Freistellung erst nach dem Ende des auf den Monat folgenden Monats, in dem die Mitteilung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist, wirksam.
Das Hauptquartier von Minijob kann dem Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung innerhalb eines Monates nach Erhalt der Sozialversicherungsbescheinigung des Arbeitsgebers nachkommen. Der Ausschluss von der Pensionsversicherungspflicht besteht für die ganze Zeit der einkommensschwachen Zeit. Erst wenn die einkommensschwache Tätigkeit eingestellt wird, entfällt der Freistellungsantrag.
Mitarbeiter, die zum Stichtag bereits leicht bezahlt waren, sind über den Stichtag des Jahresabschlusses hinaus entweder weiter von der Rentenversicherung befreit mit der Option, auf ihre Versicherungsfreizügigkeit zu verzichten, oder unterliegen aufgrund eines bis zum Stichtag des Stichtages des Jahresabschlusses bis zum Stichtag des Jahresabschlusses zum Stichtag des Jahresabschlusses 2012 noch der Rentenversicherung.
Für vor dem Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs über den Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs über den Stichtag des Erwerbs hinaus, sofern das Monatsgehalt bis zum Stichtag des Erwerbs die Gehaltsgrenze von 400 EUR nicht überschreitet, gilt die Freiheit der Rentenversicherung auch über den Stichtag 31.12.2012 hinaus. Überschreitet die Vergütung 400 EUR (mit Ausnahmen eines temporären, unvorhergesehenen Selbstbehaltes), entfällt die dauerhafte Schutzregelung mit der Konsequenz, dass die Anstellung rentenversichert wird.
Die fortdauernde Freiheit der Rentenversicherung kann nur für den Bezug von vollen Leistungsansprüchen mit Gültigkeit für die Zukunft aufrechterhalten werden. Die Befreiung von der Rentenversicherung hat nur für die Zukunft Rechtskraft, d.h. die Verpflichtung zur Rentenversicherung tritt an dem Tag ein, der auf den Tag des Erhalts der Befreiung durch den Dienstgeber folgt, es sei denn, der Dienstnehmer legt einen späten Termin für den Eintritt der Verpflichtung zur Rentenversicherung fest.
Die Verzichterklärung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters muss vom Auftraggeber übernommen werden. Die Befreiung von der Rentenversicherung ist für die ganze Zeit der einkommensschwachen Erwerbstätigkeit gültig und kann nicht wiederrufen werden. Erst mit der Beendigung des Niedriglohnarbeitsverhältnisses tritt der Erlass außer Kraft. Mitarbeiter, die zum Stichtag der Pensionsversicherungspflicht zum Stichtag 30.12.2012 aufgrund des Verzichtes auf den Abschluss einer Rentenversicherung gemäß der geltenden Gesetzeslage bis zum 31.12.2012 unterliegen, verbleiben über den 31.12.2012 hinaus in der Pensionsversicherung.
Der Verzicht entfällt erst, wenn das schlecht bezahlte Arbeitsverhältnis beendet wird. Übernimmt der Mitarbeiter dann eine geringfügige Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen, ist er aufgrund der neuen Regelung für geringfügige Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2013 zum Abschluss einer Rentenversicherung verpflichtet, von der er befreit werden kann.
Zum Stichtag des Jahresabschlusses 2012 waren über den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2014 mit einem Gehalt von 400,01 bis 450 EUR mehr als leicht versicherungspflichtig. Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung sind diese Menschen zum Ende des Jahres 2014 aus der Versicherungsverpflichtung ausgeschieden.
Diese mussten als Geringverdiener in der Minijob-Zentrale registriert werden. Unter gewissen Bedingungen muss der Dienstgeber bei geringfügiger Arbeit einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung oder zusammen mit dem Dienstnehmer einen Pflichtbeitrag zur Pensionsversicherung entrichten. Der pauschale Beitragssatz für die Krankenkasse beträgt 13% und für die Pensionsversicherung 15% des Lohnes.
Der Arbeitgeberanteil bei der Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung beträgt 15 % des Gehalts. Bei der Entrichtung von Kapital- oder Zwangsbeiträgen zur Pensionsversicherung kann der Dienstgeber auch eine Pauschalsteuer von 2 % entrichten. Sind sie ab dem 1. Jänner 2013 pflichtversichert, weil sie auf die Freiheit der Pensionsversicherung verzichten, sind 3,6 % ihres Entgelts als Eigenbeitrag zu entrichten, d. h. der Arbeitgeberbeitrag von 15 % muss um die Unterschiedsbeträge zum Vollbeitragssatz der Pensionsversicherung von 18,6 % erhöht werden.
Bei einkommensschwachen Arbeitsplätzen in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz für die vom Dienstgeber zu entrichtenden pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung 5 % des Entgelts. Der Eigenbeitrag des Mitarbeiters beträgt hier 13,6 Prozentpunkte seines Gehalts, sofern eine Pensionsversicherung vorgeschrieben ist. Für das Beitrags- und Meldeverfahren für Teilzeitbeschäftigte - auch für Personen, die nur in geringem Umfang in privaten Haushalten beschäftigt sind - ist die Deutsche Pensionsversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Dieser Auftrag wird von der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See übernommen. Das heißt, dass das Minijobcenter die pauschalen Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung erhebt. Die Beiträge zur obligatorischen Pensionsversicherung für Teilzeitbeschäftigte, die der obligatorischen Pensionsversicherung unterstehen, müssen ebenfalls an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Minijob Headquarters empfängt auch alle Benachrichtigungen für schlecht bezahlte Mitarbeiter.
Löhne aus geringfügiger Erwerbstätigkeit im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder 8a SGB IV sind grundsätzlich zu versteuern. Bei der Kapitalertragsteuer ist zwischen der Pauschalsteuer von 2 Prozentpunkten ( 40a Abs. 2 EStG) und der Pauschalsteuer von 20 Prozentpunkten (' 40a Abs. 2a EStG) zu differenzieren.
Entscheidet sich der Dienstgeber bei einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nicht für die Pauschalierung der Einkommensteuer, so ist die Einkommensteuer entsprechend den einzelnen Einkommensteuerabzugsmerkmalen von der Vergütung zu entrichten. Das Minijobcenter ist immer für die Erhebung der Einheits-Pauschalsteuer von 2 % des Entgelts verantwortlich. Das Finanzamt ist immer für die Pauschalsteuer in Abhängigkeit von den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in einer Größenordnung von 20 % des Lohnes bzw. der Steuer verantwortlich.