Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz nach Kündigung
Unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz nach der Entlassungaußerordentlichen) Kündigung.
der entlassene Arbeitnehmer wird nicht mehr angezeigt.
Eine Mitarbeiterin wurde während der Bewährungszeit entlassen. Eine Vorankündigung von zwei Wochen. Was? Nachdem die Kündigung am vergangenen Tag übergeben wurde, endet das Beschäftigungsverhältnis zwei Wochen später am Tag Y. Jetzt kam dieser Angestellte nach der Entlassung am selben Tag X nicht zur Beschäftigung, obwohl das Beschäftigungsverhältnis noch zwei Wochen dauerte.
Hat sich nicht krankgeschrieben oder für seine Abwesenheit entschieden. Bei der Kündigung besteht kein Anspruch auf Urlaub. Auch wurde der Angestellte nicht entlassen. Die Mitarbeiterin war offenbar nicht von der Entlassung überzeugt. Bereits bei der Abgabe des Kündigungsbriefes war er offenbar sehr verärgert, gab seinen Unternehmensschlüssel zurück und nahm seine Habseligkeiten mit.
Die Chefin antwortete, dass es immer noch nicht nötig sei, alle Artikel mitzubringen, da das Beschäftigungsverhältnis noch zwei Wochen anhält. Nichtsdestotrotz kam der Angestellte am darauffolgenden Tag nicht zur Mitarbeit. Es war nicht mehr möglich, den Angestellten an der dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Anschrift zu finden, da er offenbar am Sonnabend nach der Kündigung umzog.
Der Boss kennt die neue Anschrift nicht. Außerdem hat der Angestellte sie je kommuniziert. - Ist der Arbeitnehmer bis zum Tag Y zu einem Gehalt berechtigt, obwohl er nicht mehr zur Beschäftigung erscheint und sich nicht für seine Abwesenheit entschuldigt hat? Sonst geht sein Claim am Tag X zu Ende?
Selbstverständlich erhält er das Gehalt für die erbrachten Leistungen bis zum Tag der Kündigung. Müssen wir gesondert darüber informiert werden, warum der Arbeitslohn nicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zahlt wird? Liebe Ratsuchende, es gibt das Prinzip "Kein Gehalt ohne Arbeit", so dass bei Nicht-Erscheinen keine Zahlungsverpflichtung besteht.
Außerdem fordern die Gerichtshöfe sehr oft den Beweis, dass der Auftraggeber eine Beschäftigung beantragt hat. Deshalb sollte sowohl die Aussage des Vorgesetzten, dass der Arbeitnehmer die Tasten aufbewahren sollte, weil er zur Arbeitszeit kommen musste, als auch der sinnlose Anlauf, den Arbeitnehmer am Montagmorgen zu treffen, nachweisbar sein. Eine Kündigung ohne Vorankündigung wäre ebenfalls empfehlenswert, obwohl es zu Zustellproblemen kommen kann, wenn die Mailbox nicht mehr verfügbar ist.
Natürlich muss der Arbeitnehmer bis zum Tag X bezahlt werden. Es ist eine Abgeltung vorzunehmen; eine Änderungsmeldung ist an den Sozialversicherungsträger zu richten. Hab ich richtig begriffen, dass ich, wenn ich die Nachweisbarkeit des Kontaktversuches sichergestellt habe, den Arbeitnehmer bis zum letzten Tag, an dem er auftauchte, bezahlen muss?
Muß ich dann separat darüber informiert werden, warum das Gehalt nicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (z.B. eine kurze Erläuterung an den Arbeitnehmer, warum ich einen Teil seines Gehalts zurückhalte)? Die unentschuldigte Abwesenheit führt dann zur Lohnfortzahlung. Sie müssen dies dem Sozialamt in einer Änderungsmeldung mitteilen - nicht dem Arbeitnehmer (sowie wenn Sie nicht wissen, wo er lebt und erreichbar ist).