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812 Bgb Verjährung
Verjährung von Klagen 812 BgbAnreicherungs-/Rückforderungsansprüche (§812 BGB). Anspruchsvoraussetzung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. und 2 BGB.
Beginn der Verjährung eines Anreicherungsanspruchs
Über die subjektive Voraussetzung des Beginns der Verjährung nach 199 Abs. I Nr. 2 BGB für einen Anreicherungsanspruch nach 812 Abs. I S. A. Verjährungsfrist des 195 BGB tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Schuldner von den anspruchsbegründenden Sachverhalten erfährt oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen ( 199 Abs. I Nr. 2 BGB), womit auch in Übergangsfällen nach 229 6 Abs. 4 S. 4 S. 2 EGGB für die Zeit ab dem Beginn am 11. Dezember 20021 ein Schuldner, der einen Anreicherungsanspruch aus § 812 Abs. I S. I. A. hat, erfüllt sein muss.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Sachverhalts, der den Antrag begründet, wenn er von der Erfüllung und den Sachverhalten, aus denen sich das Nichtvorliegen des Rechtsgrunds ergibt, weiß2 Der Beginn der Verjährungsfrist setzt im Prinzip nur die Kenntnisse der den Antrag stützenden Sachverhalte voraus. Im Regelfall ist es für den Kreditgeber nicht notwendig, aus den ihm bekannt gewordenen Sachverhalten die entsprechenden juristischen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Erst in Ausnahmefällen kann die mangelnde Rechtskenntnis des Zahlungsempfängers den Beginn der Verjährungsfrist verschieben, wenn eine ungewisse und fragwürdige rechtliche Situation besteht, die auch ein rechtlich kompetenter Dritter nicht verlässlich beurteilen kann. Eine Klage als übergreifende Vorbedingung für den Beginn der Verjährungsfrist3 ist in diesem Falle nicht zumutbar.
Begrenzung eines Rückzahlungsanspruchs
Eine Mieterin vermietet eine Wohnung für Jahre und bezieht sie 1998. Seit mehr als 10 Jahren (voraussichtlich ab 1998 ) fließen 12,78 pro Monat (mittlerweile) auf das Mietenkonto. Jetzt gibt es einen Brief des früheren Pächters, dass er die angesammelten Mittel vollständig überweisen möchte.
Jetzt brauche ich die Informationen, welche Leistungen bereits verjähren und welchen Beitrag ich zurückzahlen soll. Eine ungerechtfertigte Anreicherung im Sinne des 812 BGB ist, wie Sie bereits zu Recht vermutet haben, Gegenstand der regulären Nachfrist. Nach § 199 I BGB beträgt die ordentliche Verjährung das Ende des Kalenderjahrs, in dem der Schuldner von der Forderung erfahren hat oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen.
Die Verjährung tritt hier mit dem Ende des Geschäftsjahres ein, in dem Sie von dieser Transaktion/Forderung erfahren haben. Es wird vermutet, dass Sie erst jetzt informiert wurden, so dass die Deadline im Prinzip Ende 2008 anläuft. In Ausnahmefällen kann jedoch auf § 199 III Nr. 1 BGB verwiesen werden.
Damit verjähren die Rechte nach 812 BGB unabhängig von Wissen oder grober Fahrlässigkeit in 10 Jahren. Insoweit wären die Forderungen, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Eingang des Schreibens minus 10 Jahre (d.h. voraussichtlich 9. Dezember 1998) erhoben wurden, Verjährung eingetreten. Sämtliche weiteren Forderungen wären daher vom Vormieter fristgerecht erhoben und damit zurückgezahlt worden.
Zunächst möchte ich die Tilgung nicht vornehmen und auf die Verjährung hinweisen. Auf die fehlerhafte Bezahlung bin ich erst im August 2008 (per Brief) aufmerksam geworden. Selbstverständlich können Sie den Forderungen des Vormieters mit der Verjährung entgegenwirken. Wenn Sie sich auf die reguläre Verjährungsfrist beziehen, gelten gemäß 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Wissen oder grober Fahrlässigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Die Frist begann also Ende 1998 nach § 199 BGB, wenn die Schulden des Pächters bereits 1998 durch die Zahlung abgegolten waren und der Vermieter somit keinen weiteren Zahlungsanspruch mehr hatte. Andernfalls hätte der Zeitraum nicht später als Ende 1999 beginnen sollen. Der ehemalige Pächter muss mindestens von einer fahrlässigen Unwissenheit über die den Schaden verursachenden Sachverhalte ausgehen.
Endlich hatte er die Gelegenheit, die monatlichen (irgendwann unberechtigten) Belastungen aufgrund seiner Kontobewegung zur Kenntniszunehmen und dann auch zu unterdrücken. Außerdem wusste er die Persönlichkeit des Schuldigen (ehemaliger Vermieter) oder hatte die Gelegenheit, den Rechtsnachfolger zu bestimmen, so dass ihm dann grobe Fahrlässigkeit unterstellt wurde.
Insoweit wären dann alle Forderungen des Vormieters erloschen. Die Rückerstattungsansprüche des Vormieters können Sie daher unter Berufung auf die reguläre Verjährungsfrist abweisen. Auf § 199 III Nr. 1 kann sich der Vormieter mit der 10-jährigen Höchstfrist nicht berufen, da er bereits innerhalb der 3-jährigen Frist alle den Anspruch begründenden Tatsachen und die Identität des Zahlungspflichtigen gekannt hat oder die Identität des Zahlungspflichtigen aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht kennen.