Unterlassungsklage Ruhestörung

einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Friedens

Wozu die Unterlassung wegen Ruhestörung? Sollte der Lärm von Nachbarn außer Kontrolle geraten, müssen Sie die Störung nachweisen und in Vorbereitung auf ein nachfolgendes Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Verfügung ein "Lärmprotokoll" führen. Recht auf Unterlassungsklage gegen den Ruhestörer. In diesem Fall ist Lärmbelästigung inakzeptabel, und die rechtlichen Mittel reichen hier bis zum Unterlassungsanspruch. Wie kann man den Frieden stören?

Also wo ist die gesetzliche Begrenzung zwischen akzeptablem Schall und Lärmbelastung im Sinn einer unerlaubten Ruhestörung? Nach § 117 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) "wer ohne gerechtfertigten Grund oder in einem unzumutbaren oder unter den gegebenen Bedingungen zu vermeidenden Umfang Geräusche hervorruft, die eine erhebliche Belästigung der Bevölkerung oder der Umgebung verursachen oder die eigene Gesundheit gefährden können".

Im Verwaltungsstrafrecht wird daher danach unterschieden, ob ein gerechtfertigter Lärmgrund vorliegt (gerechtfertigter Grund) oder ob der Schall über ein vertretbares Maß hinausgeht. Lärmbelästigung muss, um als Verwaltungsübertretung betrachtet zu werden, auch zu erheblicher Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Gesundheit imstande sein. Wird ein Verwaltungsdelikt gemeldet, übernimmt der Beschwerdeführer, auch wenn er Opfer der gemeldeten Störung ist, nur noch die Funktion eines Zeuge, der den Stand seiner Erkenntnis über die der Verwaltungsstraftat zugrundeliegenden Tatsachen informiert.

Jeder, der unter einer Störung des Friedens zu leiden hat, kann auch privatrechtliche Verfügungsansprüche gegen den Störer durchsetzen. Auslassungsansprüche können sich aus dem Immissionsschutzgesetz und den immissionsschutzrechtlichen Gesetzen der Länder oder aus dem Nachbarschafts- bzw. Pachtrecht erwachsen. In den meisten Faellen geht es bei zivilrechtlichen Verfügungen wegen Verletzung des Friedens um Lärmbelästigung unter Anrainerstaaten. Führt ein Nächster unverhältnismäßig viel Krach, kann er durch eine einstweilige Verfügung dazu veranlasst werden, das lärminduzierende Handeln zu unterbinden.

Jeder, der eine einstweilige Verfügung erlässt, muss zunächst den Geräuschpegel angeben, dessen Herstellung verboten werden soll, und ihn, wenn er bestritten wird, belegen. Zu diesem Zweck kann ein Geräuschprotokoll erstellt, Zeugnisse für den genannten Geräuschpegel erstellt und ein Lärmbericht in Auftrag gegeben werden. Die Frage, ob ein Nachbar einen Krach akzeptieren muss oder ob es sich um eine unangemessene Ruhestörung handeln kann, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist unter anderem abhängig von Zeit, Standort und Lärmquellen.

Selbst wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Hellhören und WC-Spülung im Zimmer der benachbarten Wohnung handelt: Den Mietern oder Hausbewohnern steht es frei, ihre Toiletten zu jeder Tages- und Nachtzeit aufzusuchen. Das Abspielen von lauter Lärm quelle wie z. B. Baumaßnahmen, Bohrungen, das Spiel von Instrumenten oder die lautstarke Benutzung der Maschine mit Spinnprogramm ist verboten oder darf nur mit Zustimmung der behinderten Anwohner durchgeführt werden.

Soll die Störung dem Hauswirt gemeldet werden? Ein durch eine Ruhestörung beeinträchtigter Bewohner kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen den Störer vorgegangen werden. Gleichzeitig kann er seinen Hausherrn kontaktieren. Eine Ruhestörung kann daher einen Mietausfall bedeuten, den der Hausherr auszugleichen hat. Zu diesem Zweck muss der Pächter zunächst seinen Hausherrn über den Defekt (Lärm oder Störung) informieren und die Beseitigung des Defekts verlangen.

Ist die Störung z.B. durch einen anderen Bewohner desselben Gebäudes verursacht worden, kann der Eigentümer aufgrund der sich aus dem Mietverhältnis ergebenen Verpflichtungen den Verzicht des Mieters auf Lärmbelästigung verlangen und diese durch Verwarnung und in letzter Instanz durch Beendigung des Mietvertrages erzwingen. Befindet sich die Schallquelle außerhalb des Gebäudes, muss der Hausherr die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen treffen, um den Schall zu verhindern.

Handelt der Hausherr trotz Wissen um die Störung und der Bitte um Nachbesserung nicht, hat der Pächter Anspruch auf Herabsetzung der Mietkosten. Eine erste Schätzung kann ein Vergleich der Werte in der Mietreduzierungstabelle liefern, aber auch die Spanne der Mietminderungsbeträge aufgrund von Ruhestörungen, die von wenigen bis zu hundert Prozentpunkten reicht - also die Einbehaltung der Vollmiete.

Beispielsweise konnte ein Pächter aufgrund einer ungewöhnlichen Lärmbelästigung durch eine Eisbahn in der Umgebung seine Mieten um 5 Prozent senken (Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteile vom 05.05.2000, Ref. 9 C 72/00). Wegen des abendlichen Lärms durch das Einwerfen von Flaschen in einen Glascontainer konnte ein Pächter die Pacht um 10% senken (Landgericht Rudolfstadt, Beschluss vom 20.05.1999, Ref. 1 C 914/98).

Bei ständigen Lärmbelästigungen durch Streit, Geschrei, Trampeln und Türschlägen bei den Anwohnern hat ein Pächter zusätzlich eine Mietzinssenkung von 10% durchgesetzt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.02.2015, Ref. 63 S 236/14). Bei erheblichen Behinderungen durch den Ausbau eines Dachgeschosses, bei dem neben Verschmutzung und Geruch auch Niederschlagswasser anfiel, erhielt ein Pächter eine Mietzinsminderung von 80% (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 11.01.1996, Aktenzeichen 307 S135/95).

Durch den Lärm der in der Ferienwohnung installierten Trocknungsanlagen, der einen Geräuschpegel von 50 dB erreicht hat, der es für den Bewohner unangemessen machte, in der Ferienwohnung zu bleiben, konnte er die Mieten um 100 Prozent senken (Landgericht Schöneberg, Beschluss vom 10.04.2008, Az. 109 C 256/07).

Ein Teil des Lärms wird daher als gesellschaftlich angemessen und damit für alle Menschen angemessen angesehen, so dass er akzeptiert werden muss und keine Abschaffung durch zivilrechtliche Verfügungen oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen wie das Ordnungswidrigkeitsverfahren erzwungen werden kann. Beispielsweise muss der Geräuschpegel von Minderjährigen in einem Ausmaß toleriert werden, das bei anderen Geräuschquellen inakzeptabel wäre.

In einem Rechtsstreit hat der BGH zum Beispiel festgestellt, dass die von einem Fußballfeld ausgehenden Lärmbelästigungen keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion haben, wenn die Toleranzanforderung des 22 Abs. 1a BlmSchG im Falle von Kindeslärm die Annahme von Geräuschen erfordert (Bundesgerichtshof, BGH, Rechtssache VIII ZR 197/14). Zum Beispiel hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die sonst gültigen Grenzen des Gesetzes nicht für "Lärmwirkungen durch Kindertagesstätten, Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen wie Ballspielplätze von Kindern" anwendbar sind.

Sie sind in der Regel nicht als schädigende Umweltauswirkungen einzustufen, gegen die ein Betroffener einen subjektiven Unterlassungsanspruch haben kann. Es ist in der Regel nur Sinn, den Hausherrn anzurufen und ihn zu bitten, störende Geräuschquellen zu beseitigen und ggf. die Mieten zu reduzieren, wenn es immer wieder zu Störungen der Ruhe kommt, z.B. durch Baumaßnahmen, mit einem Nachbar, der regelmässig nachts Klavier spielen oder dauernd lautes Feiern organisiert.

Allerdings wird der Hausherr nicht viel gegen das akut auftretende Ruhestörungsproblem tun können. Einerseits ist sie unter Umständen nicht unmittelbar zugänglich (z.B. bei Störungen in der Nacht), andererseits hat sie keine Möglichkeit, unmittelbar zu handeln und den Lärm zu stoppen.

Zur Behebung der Störung ist es jedoch ratsam, dass die verstörten Bewohner (Mieter sowie Wohnungseigentümer) die Stadtpolizei oder das kommunale Ordnungsamt informieren und eine Beschwerde wegen Ruhestörung einreichen und eine Intervention vor Ort anordnen. Das ist z.B. bei einer Ruhestörung der Fall, die als unzumutbarer Krach im Sinn des 117 OWiG zu werten ist und somit eine Verwaltungsübertretung ist.

Wenn zum Beispiel die Quelle des Geräusches eine Privatparty in der benachbarten Wohnung ist, wo die Geräusche der Besucher so lauter sind, dass sie inakzeptabel sind, kann die Polizei eingreifen und fordern, dass der Geräuschpegel nicht gehört wird. Verursacht die Partei weitere unerlaubte Störungen, kann die Instanz weitere Massnahmen wie die zeitweilige Entfernung der Anlage einleiten.

Eine Ordnungswidrigkeit wird von jedem begangen, der ohne gerechtfertigten Grund oder in einem unannehmbaren oder unter den gegebenen Bedingungen zu vermeidenden Umfang Geräusche hervorruft, die die Bevölkerung oder die Umgebung in erheblichem Maße belasten oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können. Lärmbelästigung durch Kindertagesstätten, Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen wie Ballspielplätze sind in der Regel nicht umweltbelastend.

Mehr zum Thema