Verfahrensgebühr Berechnen

Prozessgebühr berechnen

Wie kann man die Anwaltskosten berechnen? Nähere Informationen zur Berechnung des Streitwertes finden Sie hier >>. Errechnung der Anwalts- und Prozesskosten, wobei ein Objektwert als Grundlage für die Berechnung der Honorare gemäß Tabelle und Revisionsverfahren zu verwenden ist), jeweils eine Verfahrensgebühr anfällt.

process cost computer | Anwalts- und Prozesskosten berechnen

Mit dem Prozeßkostenrechner berechnen Sie die anfallenden Mehrkosten. Bei einer Niederlage bezahlen Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt, den Rechtsanwalt der anderen Partei und die Gebühren für die Klage. Geben Sie Ihre Angaben in den Prozeßkostenrechner ein und drücken Sie den "rechnen"-Button. Die Rechtshilfe Until June 30, 2004, Gebühren für was billed for legal assistance under Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO.

Gerichtsgebühren wird nach dem Gesetz über die Gerichtskosten GKG berechnet. Hinweis: Bei Einspruch oder Überarbeitung treten in jedem Fall höhere Gebühren auf als beim ersteren! Ein außergerichtlicher Vertrag ist immer günstiger für für die Mitwirkenden! Im Falle der anwaltlichen Tätigkeit sind in der Regel ein Verfahren und ein Termingebühr erforderlich. Dieser Gebühren sowie die Prozesskosten ergeben sich aus dem entsprechenden Gebührenordnung und werden mit einem Multiplikator errechnet.

Hinzu kommt eine Kostenpauschale für die Schriftsätze und die USt. Fallbeispiel 1. Instanz: Diese Größen sind in den Kalkulationen vordefiniert! Mit einer Terminanhörung erhöht sich der Wert von Verfahrensgebühren auf 1,6 und der Wert von Gerichtsgebühren auf 4,0.

Gebührengutschrift nach vorherigem Mahnwesen

Wird die Rechtsgeschäftsgebühr nach RVG Nr. 2300 und ein Erinnerungsverfahren mit den selben Objektwerten dem Entdeckungsverfahren vorangestellt, ist die nach RVG Nr. 3305 für die im Mahnwesen anfallende Verfahrensgebühr in voller Höhe auf die nach RVG Nr. 3100 anfallende Verfahrensgebühr bei der Ermittlung der Kosten anrechenbar. Die Gutschrift der Hälfte der Geschäftsvergütung steht der Tatsache nicht entgegen, dass die Gutschriftregelung der RVGV Nr. 3100 nur das interne Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt1 betrifft, da die Gutschrift in den in § 15a Abs. 4 beschriebenen Fälle stattfinden muss.

Nach vollständiger Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsvergütung ist die Gutschrift auch gegenüber Dritten im Kostenermittlungsverfahren zu beachten (jetzt: § 15a Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Regeln zur Verrechnung der im Mahnwesen anfallenden Entgelte haben auch gegenüber Dritten Wirkung, 15a Abs. 2 Satz 3 RVG 3, diese Art der Verrechnung korrespondiert mit der vorherrschenden Auffassungsgabe4.

Bei einem Rechtsanwalt, der im gleichen Fall nach der außergerichtlichen Streitbeilegung tätig ist, werden die Honorare im Wesentlichen zunächst im Mahnwesen und dann im Ausgangsverfahren so berechnet, dass die Geschäftsvergütung gemäß RVG 3 (4) zu RVG VVV Nr. 3100 auf die Verfahrensgebühr für die Vertreter des Anmelders im Mahnwesen anrechenbar ist.

Das Verfahrenshonorar für die Darstellung des Anmelders im Zahlungsbefehl wird nach RVG Nr. 3305 vollständig von dem Verfahrenshonorar für die Aktivität im angefochtenen Rechtsstreit abgezogen und nicht - wie die Antragsteller behaupten - in dem durch die Verrechnung der Unternehmensgebühr verminderten Ausmass. Seiner Ansicht nach sollte die Verfahrensgebühr im Ausgangsverfahren nach RVG Nr. 3100 nur die im Zahlungsbefehl verbliebene Verfahrensgebühr (RVG Nr. 3305 - RVG Nr. 2300) entsprechend dem Hinweis zu Nr. 3305 RVG mit einbeziehen.

Nach der Gutschrift in der angegebenen Rangfolge steht nur noch diese zur Verfügung. Die Anrechnungsbestimmung des RVG Nr. 3305 stimmt bereits mit dem Text überein, wonach die oben beschriebene Verfahrensgebühr auf einen späteren Streitfall anrechenbar ist. Aus der Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass im Fall einer früheren Belastung nur die restliche Vergütung im späteren Gerichtsverfahren anrechenbar ist.

15a RVG kann abgeleitet werden, dass die anfallende Vergütung gutgeschrieben werden soll. Dieser Standard stellt klar, dass jedes Honorar in seiner Gesamtheit anfällt, ungeachtet dessen, wie es gutgeschrieben wird6, und nur dieses Einverständnis stellt sicher, dass die Bedeutung des Hinweises zu RVG VVV Nr. 3305 auch angewendet wird, wenn eine vorgerichtliche Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben werden soll.

Andernfalls würde der Rechtsanwalt für die nach der außergerichtlichen Vertretung ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit zunächst im Mahnwesen und dann im Ausgangsverfahren mehr Honorare erheben müssen als für die unmittelbar im Ausgangsverfahren nach der außergerichtlichen Vertretung ausgeübte Tätigkeit7.

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