Abmahnung wegen Lärmbelästigung

Warnung vor Lärmbelästigung

Für die anderen Bewohner des Hauses stellt dieses Verhalten eine erhebliche Lärmbelästigung dar. Ab wann ist es Zeit für eine Abmahnung, wann für eine fristlose Kündigung? Welche Informationen muss ein Lärmprotokoll enthalten? Eine Verwarnung wegen angeblicher Lärmbelästigung durch seinen Vermieter sollte man ernst nehmen. Ab wann kann ich meinen Vertrag wegen Ruhestörung fristlos kündigen?

Warnung vor Lärm und Ruhestörungen

Die Mieterin erfährt, wie ihr direkter Nachbar feiernd oder hörend musiziert und ist beunruhigt. Wenn sich die Bewohnerinnen und Bewohner gut verstehen und mögen, wird hier oft der unmittelbare Draht zu ihnen hergestellt und eine Antwort darauf gegeben. Doch nicht alle Bewohnerinnen und Bewohner wissen Bescheid oder kommen nicht zurecht. Möchte der verstörte Pächter dann nicht unmittelbar mit dem Nachbar verhandeln, wendet er sich an seinen Hausherrn und verlangt Klage gegen den verstörenden Mitbewohner.

Der Hausherr fragt sich dann, ob und wie er dieses Benehmen des "lauten" Mieters nachhaltig abwehren kann. In solchen FÃ?llen ist es oft ratsam, den Nutzer wegen Vertragsverletzung (LÃ?rm und Störung) zu warnen, ohne zu prÃ?fen, ob dies im konkreten Fall erlaubt wÃ?re.

Die Abmahnung soll der anderen Partei deutlich machen, dass ein gewisses Handeln oder eine Versäumnis als Vertragsbruch oder vertragswidrige Handlung angesehen wird und dass dies nicht geduldet wird oder Rechtsfolgen gezogen werden, wenn die Partei ihr Handeln nicht abändert. Dazu muss die Abmahnung den Vertragsbruch, in diesem Fall den Lärm und die Störung, so detailliert beschreiben, dass der Vermieter überprüfen kann, ob der Vermieter den Verdacht begründet hat.

Generelle Informationen wie "Sie sind immer lauter, also klagen andere Mieter" reichen hier nicht aus. Außerdem muss die Warnung in einem nahen Zeitzusammenhang mit dem Ereignis sein. Die Vermieterin darf nicht warten und den Vertragsbruch erst nach Monaten zurechtweisen. Stattdessen muss der Pächter nach Kenntnisnahme der Vertragsverletzung (z.B. durch Zusendung einer Lärmmeldung eines anderen Mieters) ohne schuldhafte Verzögerung eine Verwarnung erteilen.

Eine Vertragsverletzung oder eine mahnende "Lärm- und Ruhestörung" besteht, wenn Lärmbelästigung entsteht, die andere Bewohner oder Anwohner beeinträchtigt und die sie nicht in Kauf nehmen müssen. Auch andere Bewohner oder Anwohner müssen keinen über die gesetzlichen oder vertraglichen Grenzwerte hinausgehenden Schall akzeptieren. Auf jeden Falle handelt es sich um solche Störungen des Lärms und der Ruhe, die ein Eingreifen der Behörden gerechtfertigt hätten.

Wer ohne rechtmäßigen Grund oder in einem unzumutbaren oder umständlich zu vermeidenden Umfang Geräusche hervorruft, die eine erhebliche Belästigung der Bevölkerung oder der Umgebung zur Folge haben oder die gesundheitliche Beeinträchtigung einer anderen Person darstellen können, verhält sich daher nach § 117 OWiG unzulässig. "In der Nachtruhe zeit (in der Regel von 10.00 bis 18.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag über keinen Krach machen, wenn die Gemeinde nur zu gewissen Uhrzeiten Vorkehrungen für den Einsatz bestimmter Lärmschutzeinrichtungen trifft.

Innerhalb dieser Zeit muss der Schall auf das Raumvolumen gesenkt werden. Ausserhalb der Ruhepausen sind Störungen des Friedens eine Verwaltungsübertretung, wenn der Schall andere Menschen oder die Öffentlichkeit beträchtlich stört oder nervt. Darüber hinaus kann ein solcher Krach, der sich gegen mietvertragliche Bestimmungen, die Wohnungsordnung oder den allgemeinen gegenseitigen / nachbarrechtlichen Erwägungsgrund entwickelt, eine Abmahnung rechtfertigen.

Zudem haben die Gerichtshöfe bereits beschlossen, dass Kindeslärm keine Ordnungswidrigkeiten darstellen darf, die Pächter aber dennoch Einfluss auf ihre eigenen Minderjährigen haben müssen, um die Belastungen für andere Pächter zu mindern. Ein Warnhinweis für Lärmbelästigung und Störung der Ruhe kann jedoch nicht erteilt werden, wenn strukturelle Defekte am Mietobjekt oder am Wohnhaus vorhanden sind und der vom Vermieter hervorgerufene Schall daher den anderen Vermieter/Nachbarn über die vernünftigerweise zu erwartenden Grenzwerte hinaus betrifft.

Dem Leasingnehmer ist anzunehmen, dass das Mietobjekt den Bauvorschriften genügt und die entsprechenden Wärmedämmwerte für das Gebäude hat. Bei der Abmahnung ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen, wenn daraus Rechtsfolgen abzuleiten sind. Es muss so beschaffen sein, dass der Leasingnehmer in der Lage ist, das vom Leasinggeber gerügte Nutzungsverhalten innerhalb der festgesetzten Zeit nach Erhalt der Abmahnung zu verändern oder die vom Leasinggeber beanstandeten Einwendungen zu berichtigen.

Das Setzen einer zu kurzen Nachfrist entkräftet jedoch nicht die gesamte Abmahnung, sondern bewirkt nur eine entsprechende Nachfristsetzung oder der Leasinggeber kann erst nach Verstreichen einer entsprechenden Nachfrist Rechte aus der Abmahnung ableiten.

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