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263 Zpo
Zpo 263263 ZPO Klageänderung
Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Nach der Eingabe von Rechtshängigkeit erfolgt eine Änderung der Beschwerde zulässig, wenn der Antragsgegner zustimmt oder das zuständige Gericht die Änderung für angemessen hält: für Es ist in weniger als einer Minute aufgebaut und Sie können diese und weitere freie Funktionen bereitstellen.
Änderung der Maßnahme (§ 263 ZPO): Anforderungen
Die Klage gilt als abgeändert, wenn sich der Gegenstand der Streitigkeit verändert. Danach besteht der Gegenstand der Auseinandersetzung aus einem Anspruch und den dargestellten Lebensdaten. Wenn eine oder beide Änderungen vorgenommen werden, wird sich der Gegenstand der Streitigkeit ändern. Infolgedessen gibt es auch eine Änderung der Klage. Eine Änderung einer Klage ist auch darin zu erkennen, dass die Abfolge zwischen Haupt- und Nebenanspruch verändert wird[BGHZ 170, 164].
Im Falle einer Prozessänderung erhebt sich die Fragestellung, ob dies möglich ist. Dort beschriebene Änderungen der Klage sind immer gesetzlich erlaubt. Das Falldesign des 264 Nr. 1 ZPO bedeutet definitionsgemäß keine Handlung. Werden, wie dort dargestellt, die sachlichen oder juristischen Angaben einfach vervollständigt oder korrigiert, ohne den Klagegrund zu ändern, so ist der Gegenstand des Rechtsstreits derselbe.
Daher besteht in diesem Falle kein Anlass zur Diskussion, ob die Prozessänderung erlaubt ist. Das ist nicht der Fall. Du hast Recht. Da steht: "Es kann nicht als eine Veränderung der Anklage angesehen werden....". Mit diesem Wortlaut ist beabsichtigt, dass eine solche Veränderung einer Handlung immer erlaubt ist. Sie sind dadurch charakterisiert, dass der Rechtsbehelf beibehalten wird.
Die Lebensumstände bleiben also im Wesentlichen gleich. Die Einrede des Klagegrundes gilt auch in den in § 264 Nr. 3 ZPO genannten Rechtssachen nicht. Ergibt die vorangegangene Untersuchung, dass kein Sachverhalt nach 264 Nr. 2 oder 3 ZPO besteht, müssen nun die allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen geprüft werden.
Das ist z.B. bei einer Änderung der Handlung oder einer anschließenden sachlichen Anhäufung von Handlungen notwendig. Erstes Beispiel ist die Änderung der Lebensumstände und/oder des Rechtsfolgenantrags. Wenn dagegen zusätzlich zu einer bereits anhängigen Klage eine neue unabhängige Klage eingereicht wird, ist dies ein Vorgang im Sinn des zweiten Vorgangs.
Die Abänderung der Klageschrift ist in diesen Rechtssachen statthaft, wenn der Antragsgegner der Abänderung der Klageschrift zustimmt, 263 1. altern. Nach § 267 ZPO ist die Zustimmung des Antragsgegners zur Ergänzung der Klageschrift zu akzeptieren, wenn er der geänderten Klageschrift in einer Anhörung zugestimmt hat, ohne der Ergänzung zu widersprechen.
Unterbleibt auch dies, ist die Änderung der Klage nur möglich, wenn das zuständige Gericht sie für zweckmäßig hält, § 263 2. Ob sie von Bedeutung ist, ergibt sich aus verfahrensrechtlichen Erwägungen[BGH NJW 12, 2662]. Eine Relevanz besteht, wenn der Inhalt des bisherigen Verfahrens auch für die Beurteilung der neuen Forderung mitentscheidend ist.
Wenn der Ausgang des bisherigen Verfahrens jedoch für die Entscheidungsfindung über die geänderten Klagen nicht wesentlich ist, ist der Fall nicht relevant. Die Änderung der Rechtssache ist dann nicht zulässig.