Eigene homepage Impressumspflicht

Die eigene Homepage Impressumspflicht

Ich habe meine eigene, ausschließlich englischsprachige Website. Das Impressum kann auch als Link zu Ihrer eigenen Homepage eingebunden werden. Dort muss auch ein Impressum für das eigene Angebot abrufbar sein. Verlinkung "Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung" auf einer separaten Unterseite. Im Streitfall hatte die Beklagte nicht nur eine Anzeige auf einer ausländischen Homepage geschaltet.

Recht.de - OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auf unabhängigen Seiten

Redaktionelle Leitlinie: Wird eine individuelle Unternehmenspräsentation nicht so in ein einheitliches Gesamtbild einer Website eines anderen Anbieters eingebunden, dass die einzelne Firma keine kommunikative Unabhängigkeit mehr hat, muss auf der Subpage von dem dort vertretenen Anbieter ein eigenes Abdruck genommen werden. Regeln: 1) Nach der Beschwerde des Beschwerdeführers wird das vom Landgericht Wuppertal erlassene Beschluss der Fünften Handelskammer vom 30. September 2006 - 15 O 71/06 - geändert und der Angeklagte zur Zahlung einer Geldstrafe von bis zu 250 Euro aufgefordert.

EUR 000 als Ersatz bis zu einem Zeitraum von sechs Monate von der Werbung für Fahrzeuge auf eigenen Internetseiten innerhalb der Dienstleistung "m. de" abzusehen, wenn der rechtliche Vertreter, die Eintragung in das Handelsregister und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz nicht im eigenen Aufdruck, wie in Anhang K4 dargestellt, vermerkt sind.

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz werden aufgerechnet. Die Klägerin übernimmt von den Beschwerdekosten 1/5 und der Angeklagte 4/5. 4. 5 Die Entscheidung ist provisorisch durchsetzbar. Die Klägerin wandte sich gegen eine von der Beklagten im "C. W." vom 20. Jänner 2006 veröffentlichte Zeitungsanzeige: "N. KG, wo der Verkäufer kaufen!

Insofern hat der Antragsteller die Klageschrift zurückgezogen. Die Klägerin rügt darüber hinaus die Internetpräsenz der Angeklagten auf der Internetplattform www. m..de als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da ein unzureichendes Abdruckmuster vorliegt. Es fehlten vor allem der rechtliche Stellvertreter, die Eintragung im Handelsregister und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Deutschland. Die Klägerin hat diesbezüglich verlangt, dass der Antragsgegner von der Offenlegung des Rechtsvertreters, der Eintragung in das Handelsregister und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz im Web im Impressum abgesehen wird, wenn er eine Verwaltungsstrafe von bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monate, die vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmen ist, vermeidet.

Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass das Teledienstgesetz auf seinen Internet-Auftritt keine Gültigkeit hat. Die Behauptung eines unzureichenden Abdrucks ist daher nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 21. November 2006 folgte das LG dem Rechtsgutachten der Angeklagten. Auf die Internetpräsenz des Antragsgegners findet das Teledienstgesetz keine Anwendung. 2.

Der Sonderfall des 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wurde vom LG Wuppertal für die Aufwendungen der Teilrücknahme der Klage abgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landesgericht den Rechtsrahmen des Teledienstgesetzes falsch eingeschätzt hat. Der Angeklagte hatte im Streit nicht nur eine Werbung auf einer ausländischen Homepage platziert.

Stattdessen hatte sie einen eigenen Internet-Auftritt an einer individuellen Anschrift geboten. Auch wenn die Anfechtungsklage zurückgezogen wurde, war er nicht verpflichtet, die Gerichtskosten zu erstatten. Die Klägerin behauptet, das Urteil der Fünften Handelskammer des Landgerichtes Wuppertal vom 30. September 2006 - 15 O 71/06 - zu ändern und die Angeklagte anzuweisen, es nicht auf ihren eigenen Internetseiten innerhalb der Seite des Services "m" zu veröffentlichen.

de für Fahrzeuge, wenn der Rechtsvertreter, die Eintragung im Handelsregister und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz nicht im eigenen Abdruck aufgeführt sind, wie in Anhang K4 dargestellt, und der Antragsgegner mit den Rechtsstreitkosten belastet wird. Der Angeklagte verlangt die Abweisung der Einsprache. Der Angeklagte macht geltend, dass das Teledienstgesetz auf sie nicht Anwendung findet.

aber nicht für den Angeklagten selbst. Der Beschwerdegegner ist seiner Verpflichtung nach dem TMG und dem TDG zur Bereitstellung eines Impressums nicht nachgekommen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Angeklagte unbestreitbar auch heute noch die umstrittene Homepage nutzt. Demnach sind " Teleservices " im Zusammenhang mit Informations- oder Kommunikationsdiensten im Sinn der Bereitstellung in erster Linie Datendienstleistungen, aber auch Webseiten zur Informationsverbreitung über Waren und Dienste.

Mit der Auflistung der von der Beklagten unter der Handelsplattform "m. de" offerierten Motorfahrzeuge hat sie über den verfügbaren Bestand (Fahrzeugpalette) und die entsprechenden Merkmale der Güter (Beschreibungen der Einzelfahrzeuge ) Auskunft gegeben. Das Telemediengesetz in seiner neuen Fassung konzentriert sich nach § 5 Abs. 1 TMG auf "Business-Telemedien, die grundsätzlich gegen Gebühr angeboten werden".

Entgegen der bisherigen Rechtsvorschrift des 6 TDG, wonach auch reine Privat-Websites der Impressumspflicht unterliegen, wenn sie lediglich Werbe-Banner oder Pop-ups auf ihren Websites gezeigt haben, verlangt 5 TMG nun explizit Zahlungsaufforderungen. Dienstanbieter ist gemäß 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Dienste zur Benutzung bereitstellt oder zugänglich macht.

Urteilsbegründung vom 06. 03. 2007, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 112). Im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten in dem nach der Berufung eingelegten Schriftstück stellt die Last der Informationspflicht des Werbetreibenden im Netz keine Grundrechtsverletzung dar.

Der Antragsgegner ist ein Dienstleister im Sinn von § 2 Nr. 1 TMG. In der Regel ist nur der Inhaber der Homepage ein Dienstleister, so dass in erster Linie das für die gesamte Webseite zuständige Untenehmen ein Dienstleister ist. Hierbei wird erkannt, dass die jeweiligen Provider bei Ebay, soweit sie geschäftsähnliche Teleservices bieten, verpflichtet sind, ein Impressum für ihre Unterseite zu erstellen, obwohl sie den "übergeordneten" Teleservice unter "ebay. de" nicht unterhalten.

Eine weitere kann in Ausnahmefällen zutreffen, wenn eine Einzelpräsentation von Filialen in ein einheitliches Gesamtbild einer Unternehmensgruppe so eingefügt wird, dass die Einzelgesellschaften keine kommunikative Unabhängigkeit haben (so das Ergebnis des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 6. 03. 2007, MMR 2007, 379ff.). Die spezielle Ausgestaltung der " m.de " Seite steht für eine komplette Impressumspflicht des Angeklagten.

Die Internetpräsenz unter "m. de" hat nur dann eine einheitliche Wirkung, wenn Sie über die Startseite darauf zugreifen. Auf den " m..de " Seiten hat jeder Fachhändler sein eigenes Logo, das er selbst entwirft und für das er entsprechend auch einsteht. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf der Seite "m. de" eine völlig eigenständige Website betreibt.

Ist ein solcher selbständiger Internetauftritt jedoch auf einem Internetportal zu sehen, kann die maßgebliche Öffentlichkeit auch mit einem entsprechenden Aufdruck rechnen. Der Abdruck des Angeklagten ist unter der "m. de"-Adresse h.m. de/cgi zu erreichen.... Hier wird im Aufdruck auf die Kategorien Handelsregister: "keine Eintragung", Handelsregistereintrag: "keine Eintragung" und auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: "nicht verfügbar" hingewiesen.

Natürlich hat eine Kommanditgesellschaft eine Handelsregister- und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Fragwürdig sind insbesondere die Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die als nicht verfügbar gekennzeichnet sind. Die Verletzung der Impressumspflicht nach 5 Abs. 1 TMG ist ebenfalls ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht. Der Angeklagte muss die mit der Klage verbundenen Folgekosten übernehmen, da sie in dieser Hinsicht minderwertig ist.

Bezüglich der zurückgezogenen Klage hat der Antragsteller die anfallenden Gebühren zu übernehmen, da dem Antragsgegner gemäß 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Platz für eine Sonderbelastung bleibt. Die Existenz eines Markenschutzes für die Angeklagte war von Anfang an ohne Belang für den Fairnessanspruch der Klägerin, auf die Verwendung des Slogans zu verzichten.

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