Kennzeichnungspflicht Textilien

Textilien müssen gekennzeichnet werden

Mit dem Gesamtverband textil+mode wurde ein Leitfaden zur Textilkennzeichnung erstellt, der Sie über die einzelnen Regelungen informiert. führt zu einer Kennzeichnungspflicht für die beworbenen Textilien. für Pflegeetiketten für Textilien (Ginetex). Dies bedeutet, dass einmalige Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Die Kennzeichnungspflicht für Textilien gilt für alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Kleidungsstücke.

Textilauszeichnungsverordnung

Im Jahr 2011 tritt die neue Kennzeichnungsverordnung (nachfolgend "Verordnung" genannt) in Kraft. 2. Es ersetzt die bisher in den meisten Fällen für die Kennzeichnung von Textilien in Europa gültigen Rechtsvorschriften. Seit vielen Jahren gibt es eine europaweite Direktive zur Kennzeichnung von Fasern, die die Grundlage für die Vorschriften in den jeweiligen Staaten bildet.

Jetzt gibt es eine Regelung mit direkter Wirkung, mit der Konsequenz, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten die gleiche Regelung gilt. Es gibt nur in wenigen marginalen Bereichen Raum für eigene Vorschriften der Mitliedstaaten. Auch die Österreichische Pflegekennzeichnungsverordnung ist davon nicht betroffen. Es wurde ein neues Gebiet, das über die Etikettierung von Faserstoffen hinaus geht, in die Regelung aufgenommen:

Sie beinhaltet Vorschriften für die Etikettierung von Erzeugnissen tierischer Herkunft. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ist bis zum 8. Mai 2012 (= Erstversorgung im EU-Markt) erlaubt, deren Etikettierung sich an den bisherigen Vorschriften orientiert. Nach wie vor ist der Hersteller/Importeur/ Händler, der seinen Namen/Marke aufbringt, zur Etikettierung verpflichtet.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind Textilprodukte, die ohne Eigentumsübertragung an Heimwerker oder unabhängige Betriebe zur weiteren Verarbeitung abgegeben werden. Ausgeschlossen sind auch massgeschneiderte Textilprodukte, die von unabhängigen Bekleidungsherstellern gefertigt werden. Diese Kennzeichnungspflicht besteht weiterhin für Produkte, die zu mind. 80% aus textilen Fasern bestehen. Ist die Etikettierung fakultativ, so muss sie den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht wurden die aus der Textil-Kennzeichnungsverordnung bekannt gewordenen Vorschriften beibehalten. Die Neuerung besteht darin, dass Filzhüte und Filzhüte jetzt kennzeichnungspflichtig sind. Künftig müssen Angaben gemacht werden, wenn ein Textilerzeugnis Komponenten tierischer Herkunft enthält, auch wenn sie keine sind.

Weil keine Mindestmengen an Ledern oder Pelzen angezeigt werden, müssen auch die kleinsten Stückzahlen markiert werden, z.B. das Lederetikett auf der Jeanshose oder die Knopfleiste aus Horn. Man muss wortwörtlich sagen: "enthält nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft". Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass statt dessen "Leder" oder "Pelz" verwendet werden darf.

Es ist jedoch zulässig, die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu vervollständigen. Für den Verweis auf nichttextile Bestandteile tierischer Herkunft finden die Vorschriften über die Etikettierung von Fasern ebenfalls Anwendung. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf Textilprodukte anwendbar. Das heißt, dass Ledermantel oder Fellmäntel, die keine Textilprodukte im Sinn von Artikel 2 sind, weil sie nicht zu 80 Prozent aus textilen Fasern hergestellt sind, nicht kennzeichnungspflichtig sind.

Nach wie vor können Informationen über die Zusammensetzung der Fasern durch ein beigefügtes oder durch ein (z.B. eingenähtes) Schild gegeben werden. Der Faseraufbau muss haltbar, gut ablesbar, gut erkennbar und leicht zugängig sein. In der Versorgungskette, d.h. bevor das Erzeugnis den Endverbraucher erreicht, ist es noch ausreichend, wenn sich die Zusammensetzung der Fasern aus den Handelspapieren errechnet.

Das Gleiche trifft auf die Ausführung von öffentlichen Aufträgen zu. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnungspflicht gleich ist, unabhängig davon, ob der Endverbraucher ein Privat- oder ein Gewerbekunde ist (z.B. ein Hotel, das Bettzeug kauft). Artikel 16 beinhaltet nach wie vor die grundlegende Regel, dass beim Fernverkauf darauf geachtet werden muss, dass der Konsument vor dem Einkauf über die Zusammensetzung der Fasern informiert wird.

Gemäß der Regelung soll der Konsument in allen Fällen über die Zusammensetzung der Fasern informiert sein. Bei Anzeigen und Broschüren ohne Bestelloption ist die Markierung nicht notwendig, denn hier erhält der Auftraggeber die Informationen später, aber dennoch pünktlich - entweder im Shop oder an dem Ort, an dem er die Bestellung aufgeben kann. Auch die sogenannte weltweite Markierung bleibt bestehen.

In der Anlage sind z.B. die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kennzeichnung im Verkaufsregal ausreichend ist. Die Gesamtzahl der Glasfasern ist in Annex I aufgeführt. Sie sind aus der Textil-Kennzeichnungsverordnung bekannt. Der Gewichtsanteil der darin befindlichen Ballaststoffe ist in abnehmender Folge aufzuführen. Die prozentualen Anteile der Einzelfasern müssen immer angegeben werden.

Der Hinweis "Faser XY 85 % Mindestgehalt " ist nicht mehr zugelassen. Es ist auch nicht mehr gestattet, nur die beiden wichtigsten Ballaststoffe mit ihrem Gewichtsprozentsatz anzuzeigen und diese Angaben für die anderen Ballaststoffe auszulassen. Geringfügige Veränderungen gab es bei der Zulassung des Begriffes "andere Fasern". Ein Ballaststoff mit bis zu 5 Gew.-% kann als "andere Ballaststoffe" bezeichnen werden.

Einzelne Ballaststoffe mit einem Gesamtgewicht von bis zu 15 Prozent können auch als "andere Ballaststoffe" angesehen werden. Beide sind jedoch nur unter der Bedingung gültig, dass die eigentliche Zusammenstellung zum Herstellungszeitpunkt schwer zu eruieren ist. Ebenso ist die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 5 neu: Danach können Ballaststoffe, die (noch) nicht im Ballaststoffkatalog gelistet sind, als "andere Ballaststoffe" gekennzeichnet werden.

Diese Angabe ist in Abweichung von der Regel zulässig, auch wenn der Anteil am Gewicht mehr als 5 Gew-% oder 15 Gew-% beträgt. Wenn Sie zusätzliche Informationen über das Vormaterial der Chemiefaser angeben möchten, empfiehlt es sich, den Begriff "andere Fasern" zu benutzen und einen zusätzlichen Klammerzusatz hinzuzufügen.

Ballaststoffe mit einer dekorativen Eigenschaft von höchstens 7 Gew.-% müssen nicht angezeigt werden. Für antistatische Faser beträgt dieser Anteil 2%. Ein vergleichbarer Artikel wurde in 6 (2) Textil-Kennzeichnungsgesetz gefunden. Wenn ein ( "einheitliches") Textilprodukt aus mehreren Bestandteilen mit unterschiedlichen Fasergehalten zusammengesetzt ist, ist die Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile zu nennen.

Bei zwei oder mehr textilen Produkten mit gleichem Faseranteil ist eine Etikettierung nur dann erforderlich, wenn sie gemäß der Handelsphilosophie ein Ganzes sind. Hinsichtlich der Faserzusammensetzungstoleranzen können 2 % des Erzeugnisses fremde Fasern enthalten (5 % für die Produktion nach dem Streichgarn-Verfahren und 0,3 % für Schurwolle).

Sonderkennzeichnung von bestimmten Erzeugnissen, vor allem von Korsett (Anhang IV) Nach wie vor gibt es eine Vielzahl von Erzeugnissen (z.B. Korsett unterliegt noch besonderen Kennzeichnungsvorschriften. Bei BHs und Korseletten sind die Einzelteile zu bezeichnen, die Außen- und Innenstruktur der Schalenoberfläche ist zu kennzeichnen.

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