Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Aufsichtsbehörde Immobilienmakler
Regulierungsbehörde für ImmobilienmaklerWarnhinweis: Broker müssen die verantwortliche Aufsichtsbehörde im Aufdruck angeben.
Auch in Niedersachsen gab es in den letzten Monaten eine regelrechte Welle von Warnungen vor Immobilienmaklern. Dies betrifft falsche oder lückenhafte Informationen über die zuständige Aufsichtsbehörde im Online-Impressum des Maklers. Im Regelfall ist die Stelle, die die Genehmigung zur Eintragung eines Unternehmens erteilen kann, zugleich auch die Aufsichtsbehörde. Die Immobilienmakler müssen in ihrem Internet-Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde angeben - dies ist durch das TMG geregelt.
Wer diese Aufsichtsbehörde ist, ist jedoch nicht bundesweit reguliert. So sind dies in Niedersachsen seit Anfang 2017 nicht mehr die Gemeinden, sondern die Industrie- und Gewerbekammern am Wirtschaftsstandort. Da einige Broker nicht daran dachten, ihr Abdruck zu erneuern, wurden sie in den letzten Tagen und Monaten gewarnt.
Damit es nicht zu weiteren Warnungen kommt, sollten Broker noch mehr darauf achten, ihr Aufdruck auf dem neuesten Stand zu sein. Broker gehen auf Nummer Sicher, wenn sie im Aufdruck immer die verantwortliche Aufsichtsbehörde angeben. Die Angabe, welche Stelle die Genehmigung gegeben hat, ist nach dem TMG nicht aussagekräftig. "Im Zweifelsfall hilft die örtliche Industrie- und Handelskammer", sagt Jürgen Hahn von der Industrie- und Handelskammer Hannover.
Broker können sich auch an Berufsverbände wie den IVD wenden.
Aufsichtsbehörde im Immobilienmaklerbereich Impressum
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde im Abdruck eines Maklers anzugeben. Zuwiderhandlungen können gerügt werden (LG Leipzig, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13). Jeder, der unter anderem den Abschluß von Grundstücks-, Gewerbe- oder Wohnraumverträgen gewerblich vermittelt oder die Möglichkeit zum Abschluß solcher Geschäfte nachweist, bedarf einer Genehmigung der jeweils verantwortlichen Stelle (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).
Insbesondere ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde im Abdruck eines Grundstücksmaklers zu nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Mit den Informationen über die jeweils verantwortliche Aufsichtsbehörde erhalten die Konsumenten insbesondere Unterstützung bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Brokers und bei Beschwerden an die benannte Aufsichtsbehörde. Schon 2013 hatte das LG Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen zwei Immobilienmaklern bekräftigt, dass die verantwortliche Aufsichtsbehörde im Makleraufdruck aufzuführen ist.
Von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG folgt jedoch nicht, dass auch die Genehmigungsbehörde anzugeben ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13 U). Ältere Gerichtsentscheidungen, die einen fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde als Baagatelle bewertet haben, könnten nach der Neuregelung des UWG im Jahr 2008 veraltet sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2006, Az. 4 U 1587/04; Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07). ein rechtssicherer Abdruck für Ihren Internetauftritt.