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Hgb 84 Ausgleichsanspruch Berechnung
Honorarberechnung Hgb 84 EntschädigungsansprücheBerechnen der Rohkompensation
Die Handelsvertretung kann nach Kündigung des Vertrages vom Unternehmen unter gewissen Bedingungen eine angemessene Vergütung nach § 89b Abs. 1 HGB einfordern. Übersteigt die Bruttovergütung den Jahresmittelwert, wird der Jahresmittelwert als Cap angesehen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs hat innerhalb eines Kalenderjahres nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB (Ausschlussfrist) zu erfolgen.
Reklamation von autorisierten Händlern nach 89b HGB sinngemäß? Zur analogen Umsetzung des 89b HGB auf autorisierte Händler hat die Oberlandesgerichtsbarkeit bereits jetzt handfeste Vorgaben erarbeitet. Eine Forderung kann also vorliegen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Schadenersatzanspruch des autorisierten Händlers nach 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB im Falle eines längerfristigen Vertragsverhältnisses: Der Schadenersatzanspruch nach 89b HGB kann entstehen, wenn der autorisierte Händler wie ein Handelsagent in die Verkaufsorganisation des Produzenten oder ggf. in die Verkaufsorganisation des Produzenten integriert ist.
Darüber hinaus setzt die permanente Zuständigkeit voraus, dass der autorisierte Händler seine Kundenbasis an den Produzenten oder Zulieferer weitergeben muss, damit der Auftraggeber die Vorzüge der Kundenbasis bei Vertragsschluss unverzüglich und ohne weiteres nutzen kann (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.01. 10, Az.: VIII ZR 25/08; Bundesgerichtshofurteil vom 06.10. 10, Az.: VIII ZR 210/07).
In der Rechtssprechung wird somit der Tatsache Rechnung getragen, dass im Unterschied zum Handelsvertreter nicht zwangsläufig der Produzent oder Zulieferer über den Verkauf über autorisierte Händler informiert werden muss, da der autorisierte Händler die Abnehmer in seinem eigenen Auftrag und auf eigene Kosten versorgen könnte, ohne eine engere Beziehung zum Produzent zu haben.
Es wird keine Gewähr für die Korrektheit der Berechnung gegeben. Damit Sie sich einen ersten Überblick über Ihre Rechtslage machen können, bitten wir Sie um eine Vorabberatung.
I. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch
Gemäß dieser Rechtsvorschrift kann ein Kaufmann im Falle der Kündigung seines Geschäftsverhältnisses einen Provisionsanspruch gegen seinen Stellvertreter bis zu einer Jahressumme haben. Das Recht auf Entschädigung hängt jedoch von einer ganzen Serie von Bedingungen ab und kann nur als Gelegenheit während der Agenturbeziehung betrachtet werden. Zumal die Kompensation aus einer Einkommenskonzentration zu einer höheren Steuerbelastung im Jahr des Mittelzuflusses führen kann.
Andererseits ist die Angst der Firmen vor dieser Behauptung jedoch in der Regel fehl am Platze und sollte nicht die wichtigste Entscheidungsgrundlage für den Verkauf über Handelsagenten sein. Dies liegt daran, dass die Vergütung nur für die neuen Geschäftsverbindungen des jeweiligen Handelsvertreters gezahlt werden muss, so dass auch ein korrespondierender Nutzen für den Unternehmer entsteht.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, die Vergütung vertraglich an den Nachfolger weiterzugeben. 89b HGB sieht eine besondere Regelung für die Vergütung der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter vor. Der Spitzenverband der Assekuranz und die Versicherungsunternehmen haben so genannten Prinzipien zur getrennten Berechnung des Schadenersatzanspruchs für die verschiedenen Versicherungszweige aufgesetzt.
Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und Bausparvertreters wird in der Regel nach diesen Prinzipien berechnet. Ausgehend von den Anforderungen des EuGH hat der Gesetzgeber die rechtliche Gestaltung des Schadensersatzanspruchs in 89b HGB im Juni 2009 überarbeitet. Dementsprechend wurde die bisher unabhängige Vergütungsvoraussetzung, nach der der Handelsagent durch die Beendigung des Vertrages einen Provisionsverlust erleidet, abgeschafft und als Teil des Eigenkapitals eingefügt.
Allerdings führt diese Veränderung nur in einzelnen Fällen zu anderen Einschätzungen als nach der bisherigen Regel, da die Verluste der Provisionen nach wie vor als Ausnahmefall des Eigenkapitals zu betrachten sind. In § 89 b Abs. 1 HGB sieht das Recht vier Bedingungen vor, die zu erfüllen sind, damit der Handelsagent Anspruch auf Entschädigung hat: Das Handelsagentenverhältnis muss gekündigt werden, der Gewerbetreibende muss auch nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses wesentliche Vergünstigungen erhalten, die Auszahlung der Entschädigung muss dem Eigenkapital gleichkommen, unter Berücksichtigung aller Sachverhalte, vor allem der dem Handelsagenten entstandenen Kommissionsverluste.
Die Vergütung tritt erst bei Auflösung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Auftragsverhältnis entweder durch den jeweiligen Vertreter beendet wurde, dass ein befristetes Vertretungsverhältnis erloschen ist oder dass die Vertragsparteien es im gegenseitigen Einvernehmen auflösen. Ein signifikanter Flächenrückgang kann als (Teil-)Kündigung kompensiert werden. Im Gegensatz dazu schliesst das Recht in der Regel eine Entschädigung aus, wenn der Handelsagent den Vertrag mit dem Handelsagenten auflöst.
Die Entschädigung wird vom Handelsagenten trotz eigener Beendigung einbehalten, wenn er entweder einen berechtigten Grund zur Beendigung hatte oder wenn er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen oder krankheitsbedingten Gründen kündigen musste. Von einem berechtigten Grund kann ausgegangen werden, wenn sich der Kaufmann durch das Handeln des Unternehmens in einer unzumutbaren Situation befindet. In der Regel wird eine altersabhängige Abfindung, die zu einer Entschädigung führt, unterstellt, wenn der Vermittler das Pensionierungsalter von aktuell 65 Jahren durchlaufen hat.
Ein krankheitsbedingter Abbruch ist ausgleichend, wenn die gesundheitliche Situation ernst und von unvorhersehbarer Dauer ist und zu einer dauerhaften Vorbeugung der Aktivität beiträgt. neue Auftraggeber gewonnen haben, die wahrscheinlich auch nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses weiter Geschäftsabschlüsse mit dem Gewerbetreibenden tätigen werden. Eine Neueinstellung zum Handelsagenten gilt als erfolgt, wenn er zu Beginn der Handelsvertretung mit dem Auftragnehmer noch keine Transaktionen abgeschlossen hat und der Abschluß des ersten Geschäfts mit dem Auftraggeber durch den Handelsagenten mindestens teilweise zustande gekommen ist.
Der Gesetzgeber betrachtet aber auch diejenigen als neue Kunden, die bereits vor der Handelsvertretung mit dem Unternehmen ein Geschäft getätigt haben, deren preisbereinigten Umsätze aber durch die Vermittlungstätigkeit des Handelsagenten doppelt so hoch sind. Die Geschäftsbeziehung kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber mehrfach Transaktionen mit dem Auftragnehmer durchführt.
Einmal bestellte Debitoren werden daher nicht in die Entschädigungsberechnung miteinbezogen, auch wenn sie vom Vermittler erneut akquiriert wurden. Zur Beurteilung, ob die Abnehmer auch nach Kündigung des Geschäftsverhältnisses mit dem Unternehmen Transaktionen tätigen werden, muss zum Kündigungszeitpunkt eine Forecast erstellt werden. Hatte z.B. ein Auftraggeber bereits während des Vermittlungsverhältnisses Zahlungsprobleme und wird in der Folge zahlungsunfähig, soll er nicht in die Entschädigungsberechnung miteinbezogen werden.
Bereits bei Vertragsauflösung waren die Zahlungsprobleme vorhersehbar. Andernfalls ist eine andere Einschätzung erforderlich, wenn die Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende des Geschäftsbesorgungsverhältnisses nicht vorhersehbar war. Dabei ist der neue Kunde in die Entschädigungsberechnung einzubeziehen, auch wenn die weitere Abwicklung ergibt, dass der Kunde aus der Geschäftsverbindung mit diesem ausfällt.
Die Entschädigung muss nämlich gerecht sein. Im Rahmen der Eigenkapitalprüfung wird das ganze Agenturverhältnis einschließlich der Kündigungsgründe beurteilt und entschieden, ob die Entschädigung unter allen Umständen angemessen ist. Vor allem ist nach der neuen Fassung des Rechts zu beachten, ob Handelsagenten aus dem Geschäft mit Neukunden Kommissionen verlieren (sog. Provisionsverluste).
Obwohl Kommissionsverluste keine eigenständige Grundvoraussetzung für das Clearing mehr darstellen, sind sie nach wie vor ein herausragender Sachverhalt ("insbesondere") im Bereich der Eigenkapitalprüfung. Kommissionsverluste sind die Kommissionen, die der Vermittler noch verdient hätte, wenn das Auftragsverhältnis nicht gekündigt worden wäre. Allerdings sollte der Handelsagent nur für seinen Kommissionsverlust entschädigt werden, den er mit neu gewonnenen Neukunden hätte erzielen können.
Im Laufe des Auftragsverhältnisses hätte der Handelsagent entweder Agenturprovisionen mit ihnen oder, wenn er nicht an der Transaktion teilgenommen hätte, sogenannte Nachfolgeprovisionen erhalten können. Die Handelsvertretung ist zu Nachfolgeprovisionen berechtigt, wenn der Gewerbetreibende ein Nachfolgegeschäft mit einem vom Gewerbetreibenden hinzugewonnenen Abnehmer ohne Rücksprache mit dem Gewerbetreibenden durchführt. Daher werden nur Makler- und Anschlussprovisionen in die Clearing-Berechnung einbezogen.
Bezirkskommissionen und so genannten Verwaltungskommissionen sind jedoch nicht entschädigungspflichtig. Zu den Verwaltungskommissionen zählen alle Kommissionen, die der Vermittler für Aktivitäten erhalten hat, die nicht direkt auf den Abschluss eines Geschäfts abzielen. Darüber hinaus werden nur solche Kommissionen vergütet, die dem Handelsagenten innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages entstanden wären.
Sie ist dabei auf die Konsistenz der vom Handelsagenten aufgebauten Geschäftsverbindungen ausgerichtet. Diese Einschätzung basiert regelmässig auf der Geschäftsentwicklung in den vergangenen Jahren der Handelsvertreterbeziehung. Die Vergütung wird gekürzt, wenn z.B. der Handelsagent eine Pensionszusage hat. Im Falle einer gut etablierten und renommierten Handelsmarke gehen Gerichtsurteile davon aus, dass es für den Handelsagenten einfacher war, neue Kunden zu gewinnen.
Spart der Kaufmann nach Vertragsbeendigung erhebliche Einsparungen oder hat er Vertragsbrüche vorgenommen, können diese auch zu einer Minderung der Vergütung führen. Die Jurisprudenz hat eine Methode zur Berechnung der Entschädigung entwickelt. Dies ist vor allem durch den Versuch einer exakten Berechnung bis auf den Dezimalpunkt einerseits und den erheblichen Ermessensspielraum andererseits geprägt, der eine zuverlässige Aussagen über den Verlauf des Verfahrens im Hinblick auf einen Rechtsstreit äußerst erschweren kann.
Anschließend sind die Leistungen des Entrepreneurs zu errechnen. Weil der Entrepreneur dem Handelsagenten keine höhere Provision zahlt, als er selbst an sich hat. Erst in Ausnahmefällen, wenn der Handelsagent einerseits keine Provisionsausfälle durch die Beendigung des Vertrages erleiden muss und andererseits die Auszahlung einer Entschädigung günstig scheint, muss eine genaue Berechnung der unternehmerischen Leistungen vorgenommen werden.
Bei der Ermittlung von Provisionsverlusten muss geschätzt werden, für welchen handhabbaren Zeitrahmen die Kommissionärin nach Beendigung des Vertrages noch eine Provision erwirtschaften konnte. Darüber hinaus müssen die Erfahrungswerte aus der Zusammenarbeit mit Handelsvertretern zur Berechnung der Migrationsrate herangezogen werden. Inwieweit die Kunden ihre Geschäftsbeziehung zum Unternehmen jedes Jahr kündigen, muss abgeschätzt werden. Bemessungsgrundlage sind nun die Vermittlungs- und Nachfolgeprovisionen, die der Handelsagent in den vergangenen zwölf Monate seines Auftragsverhältnisses mit mehreren von ihm erworbenen Kunden erlangt hat.
Berücksichtigt werden sollen nur die vergangenen zwölf Monate des Vertrages: Erträge mit neuen Kunden, von denen erwartet wird, dass sie das Geschäft auch nach Vertragsende weiterführen. Der Kommissionsverlust des Handelsagenten wird auf Basis des vorher abgeschätzten Prognosezeitraumes und der definierten Abwanderungsrate errechnet. Für das erste Prognose-Jahr wird die Berechnungsbasis abzüglich der Abwanderungsrate verwendet und damit der Kommissionsverlust für das erste Jahr nach Auflösung des Agenturverhältnisses ermittelt.
In den Folgejahren wird der für das vorangegangene Prognose-Jahr errechnete Kommissionsverlust wieder um die Abwanderungsrate korrigiert. Der Gesamtprovisionsverlust errechnet sich dann aus den Ergebnissen der Prognose-Jahre. Bei der Berechnung des Provisionsverlusts ist zu prüfen, ob weitere Eigenkapitalaspekte zu einer Reduktion oder auch zu einer Steigerung der Vergütung beitragen.
Eigenkapitalaspekte können die Vergütung jedoch nicht über die vorher festgelegten unternehmerischen Vorzüge hinaus anheben. Das Neue ist, dass selbst wenn keine Provisionsausfälle festgestellt werden können, eine Entschädigung günstig erscheint, wenn der Gewerbetreibende beträchtliche Gewinne aus der Arbeit des Handelsagenten erlangt. Das ist notwendig, weil der Vermittler seinen Provisionsausfall für mehrere Jahre mit der Vergütung in einer Gesamthöhe erhält, die er bei einer weiteren Aktivität erst in einem größeren Zeitabschnitt durch die monatlichen Provisionen erhalten hätte.
Nicht immer hat der Handelsagent jedoch Anspruch auf den abgezinsten Abrechnungsbetrag. Die Gesetzgebung hat einen Maximalbetrag festgelegt. Die Vergütung darf demnach eine auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit des Handelsagenten in den vergangenen fünf Jahren berechnete jährliche Durchschnittsprovision nicht überschreiten. Diese Höchstsumme soll den Unternehmen vor überhöhten Schadensersatzansprüchen schützen und bildet somit eine Obergrenze.
Im Falle einer Vertragslaufzeit von weniger als fünf Jahren wird die Vergütung auf der Grundlage der Gesamtvertragslaufzeit berechnet. Bei der Berechnung des Höchstbetrags werden jedoch alle Kommissionen für die vergangenen fünf Jahre berücksichtigt. Die durch die Prognoserechnung festgelegte Vergütung kann somit mit der durchschnittlichen Jahresprovision verglichen werden. Überschreitet er den Maximalbetrag, wird er durch ihn limitiert.
Als Entschädigungsanspruch kann der Handelsagent den maximalen Betrag einer durchschnittlichen Jahresprovision einfordern. Wenn die Vergütung jedoch nicht die jährliche Durchschnittsprovision beträgt, wird kein Cap angewendet. In diesem Falle hat der Handelsagent nur Anspruch auf den abgezinsten Erfüllungsbetrag unter dem Maximalbetrag. In den vergangenen zwölf Vertragsmonaten hat der Außendienstmitarbeiter 100.000 Euro an Kommissionen für mehrere von ihm akquirierte Kunden erlangt.
An den Vermittler wurde eine Pensionszusage mit einem Geldwert von EUR 4.000,- gemacht. Der Außendienstmitarbeiter hat in den vergangenen fünf Jahren eine Provision von rund EUR 5.000,- erlangt. Aus der Prognoserechnung resultiert somit eine Verrechnung von 208.849,35 ?. Die maximale Provision beträgt: 5 Jahre = 110. 000,00 ?.
Wenn Sie den nach der Prognoserechnung ermittelten Verrechnungsbetrag mit dem Maximalbetrag vergleichen, können Sie erkennen, dass der Verrechnungsbetrag den Maximalbetrag überschreitet. Die Entschädigung ist daher durch den Maximalbetrag beschränkt. Die Handelsvertretung kann einen Schadenersatz nach § 89 b HGB in einer Gesamthöhe von 110.000,00 Euro einfordern. Sie können mit dem folgenden Werkzeug selbst eine Berechnung durchführen:
Neben der oben genannten Kündigung des Vertrages durch den Handelsagenten sind zwei weitere Schadenersatzfälle vorgesehen. Dementsprechend hat der Kaufmann keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gewerbetreibende das Mietverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden wesentlichen Grunde auflöst. Der unehrliche Geschäftsmann sollte daher keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Ferner kann der Handelsagent keine Entschädigung fordern, wenn ein Nachfolgervertreter aufgrund einer zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsagenten getroffenen Abmachung in das Auftragsverhältnis tritt. In diesem Falle geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Handelsagenten von seinem Rechtsnachfolger eine Entschädigung zugesagt wird, so dass es für ihn unzumutbar wäre, auch vom Unternehmen einen Anspruch auf Entschädigung zu haben.
Die Entschädigung muss der Handelsagent innerhalb eines Jahrs nach Beendigung des Vertrages beim Auftraggeber eingefordert haben. Unterlässt er dies, ist sein Anspruch auf Schadensersatz ausgeklammert. Zur Einhaltung der Ausschlußfrist genügt es, wenn der Handelsagent vom Auftraggeber Schadensersatz fordert, ohne den Betrag bereits zu quantifizieren. Es ist keine Mitteilung über die Entschädigung erforderlich.
Jedoch muss der Handelsagent die Einhaltung der Fristen beweisen können. Aufgrund der Vielzahl sehr komplexer rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch empfiehlt es sich, die anwaltliche Beratung eines Rechtsanwalts oder des zuständigen CDH-Regionalverbandes (Wirtschaftsverband der Händlervertretungen Hessen-Thüringen, Straßemannallee 35-37, 60596 Frankfurt, Tel.: 069/ 630091-0) in Anspruch zu nehmen, sofern eine Zugehörigkeit vorlag.