Muster Abmahnung wegen Verspäteter Krankmeldung

Beispielwarnung wegen verspäteter Krankheitsmeldung

Ein Warnhinweis wegen Krankheit ist nicht möglich. Eine häufige Ursache für eine Abmahnung ist die verspätete Einreichung der Krankheitsmeldung, die eine ordentliche Kündigung nach einer erfolglosen Abmahnung rechtfertigt. Sie kennen das Problem: Ihr Mitarbeiter meldet sich am Montagmorgen krank und glaubt, die Sache sei erledigt. Im Unterricht wichtig: Richtige Meldung von Krankheiten, Führung eines Berichtsheftes, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

Musterbrief zur Warnung eines Mitarbeiters bei verspäteter Krankheitsmeldung

Wir laden Sie ein, unseren Musterbriefen zu folgen. Unsere Musterbriefe können Sie entsprechend akzeptieren. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung für einen bestimmten Warntext Rechtsfolgen haben wird, die in Ihrem konkreten Anwendungsfall möglicherweise nicht die richtigen sind. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen.

Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nicht übernommen.

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Es ist umstritten, ob der Angeklagte die vereinbarte "Übergangsvergütung" an den vorzeitigen Austritt aus dem Anstellungsverhältnis zahlt. Die Klägerin, geboren am 8. 4. 1949, war vom 11. 9. 1976 bis einschliesslich 31. 9. 2004 bei der Angeklagten und ihren Rechtsvorgängern T AG (T AG) und C (C) angestellt.

Die T AG hatte in 10 Nr. 5 S. 2 Buchstabe a des Arbeitsvertrages vom 15.12.1991 mit dem Antragsteller die fristlose Beendigung seines Arbeitsverhältnisses "zum Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer volljährig wird" beschlossen. Ziel war es, die Rahmenbedingungen beider Unternehmen zu harmonisieren und die betriebliche Altersvorsorge neu zu strukturieren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 1999 eine Änderungsvereinbarung angeboten. Dieser Brief enthält folgende Bemerkungen: "Im Rahmen der Fusion von C und P in Deutschland haben wir bereits mehrfach bekannt gegeben, dass im Bereich der Partner eine Vereinheitlichung der Altersvorsorge und der Altersgrenzen anstreben wird. - der Umstellung des Rentensystems von einem leistungs- auf ein Beitragsprimat mit Rückwirkung zum1. Oktober 1998, - der Absenkung des vertraglichen Renteneintrittsalters von derzeit 65 auf 60 Jahre.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der beiliegenden Übersicht zu den "Richtlinien für die Bewilligung von Übergangsleistungen". b) Zum Kompensieren der Absenkung des Rentenalters erhalten die Lebenspartner Übergangsleistungen für den Zeitraum von der vorzeitigen Rente bis zum Alter von 60 Jahren. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir die Umwandlung der Vorsorgeeinrichtung von einem Leistungsprimat in ein Beitragsprimat und die Absenkung der Alterslimite von 60 Jahren in Verbindung mit der Auszahlung von Übergangsgeldern nur als "Paket" bieten, da die jeweilige Veränderung in Ihrem Arbeitsvertrag für uns eine feste Größe ist.

Die Klägerin nahm das Gebot der Angeklagten an. Das Arbeitsverhältnis wird zum Monatsende beendet, das sich unter Beachtung Ihres Geburtsjahres bzw. Geburtsmonats aus der "Richtlinie über die Gewährung von Übergangsgeldern in der Fassung vom 17. Dezember 1999" als Anhang 1, längstens jedoch am 31. Dezember 2000, errechnet.

Die Partnervorsorgeeinrichtung in der Neufassung vom 05. 10. 1999 (KKP) beinhaltet folgende Bestimmungen zum "ordentlichen Pensionierungszeitpunkt" und dessen Inkrafttreten: Die Pension wird den zum ordentlichen Pensionierungszeitpunkt ausgeschiedenen Gesellschaftern zuerkannt. Die Leitlinien für die Bewilligung von Übergangsgeldern vom 25. September 1999 (RL ÜV) lauten: 1) Übergangsgeld wird ab dem auf den Austritt folgenden Kalendermonat bis zum Ende des Kalenderquartals bewilligt, in dem der Gesellschafter volljährig wird.

Verlässt der Gesellschafter die Firma vor Erreichung der vertraglichen Altershöchstgrenze (frühestens im Alter von sechzig Jahren), erlischt der Vergütungsanspruch auf das Übergangsgeld. "Die Klägerin kündigte ihren Arbeitsvertrag durch Entlassung am 3. April 2004 bis zum 3. Oktober 2004, woraufhin die Klägerin eine ausserordentliche Entlassung ausgesprochen hat, deren Ungültigkeit durch das Arbeitsamt in einem Beschluss vom 4. Juli 2004 - 4 Ca 856/04 - gerichtlich bestätigt wurde.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2005 die ihm aus der PPP zustehende Freizügigkeits- und Anwartschaftsrente mitgeteilt. Er weigerte sich, Angaben über die Summe der "Übergangszahlungen" zu machen, da der Antragsteller keinen Anspruch darauf hatte. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Angeklagte ihm " Übergangszahlungen " einräumen müsse.

Sie verstößt jedoch gegen die 1b, 30f BetrAVG und ist daher ungültig. Der vereinbarte "Übergangsgeldanspruch" war Teil der bAV. Sie dient vor allem einem Versorgungszweck: die Feststellung, dass der Antragsgegner gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung für die Bewilligung von Übergangsgeldern in der Version vom 15. November 1999 vom 10. November 2009 bis zum 31. Dezember 2014 zur Zahlung eines Übergangsgeldes verpflichte.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die "Übergangszahlungen" erlangt, da es sich bei dieser Leistungen nicht um eine Rente im Sinn des Betriebsrentenrechts handelte. Diese Rente bestand noch nicht, da die Auszahlung der Übergangsleistungen bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres begann. Ausschlaggebend war, dass die "Übergangszahlungen" nicht primär der Vorsorge, sondern einem anderen Ziel diente.

Es handelt sich um eine Entschädigung für den Einkommensverlust, der dadurch entstanden ist, dass die Klägerin einer Senkung der für die Kündigung geltenden Altersbeschränkung zugestimmt hat. Die Klägerin hat Anspruch auf die beanspruchte Rentenanwartschaft. Die Klägerin fordert nach dem Text ihres Antrags für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis einschliesslich 31. Dezember 2014 unbeschränkte Übergangszahlungen nach den ÜLG; sie begründet ihren Anspruch jedoch damit, dass es sich bei den "Übergangszahlungen" um eine Betriebsrente handelt und dass sie in diesem Zusammenhang auch einen Anspruch auf Freizügigkeit erlangt hat.

Die Zeitverkürzung gemäß 2 Abs. 1 BetrAVG und die Änderungssperre gemäß 2 Abs. 5 BetrAVG führt zu einer Reduzierung der an ihn zu leistenden "Übergangszahlungen". AZR 282/94 - zu BAGE 79, 236[BAG 07.03. 1995 - 3 AZR 282/94]; 18. 11. 2002 - 3 AZR 167/02 - zu BAGE 104, 1[BAG 19.11. 2002 - 3 AZR 167/02]; 26. 03. 2007 - 3 AZR 299/06 - zu B I der Begründung, AP BetrAVG § 1 Zusatzpensionsfonds Nr. 68).

Die Klägerin hat eine Freizügigkeitsleistung gemäß 30f Abs. 1 BetrAVG erlangt. Es beinhaltet die in der Republik Litauen ÜV geregelte Übergangsleistung, die eine Betriebsrente im Sinn des Gesetzes über die Betriebsrente darstellt. Der Anspruch auf diese Leistung ist durch die frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen.

I. Der Klägerin wurden Übergangsleistungen nach dem ÜLG zuerkannt. Gemäß 1 Nr. 1 ÜV werden die Übergangszahlungen ab dem auf den Austritt folgenden Kalendermonat gezahlt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Mai 2000 mitgeteilt, dass dieser Termin im aktuellen Verfahren der Stichtag ist.

Nach § I Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 ÜV darf die Auszahlung von Übergangsgeldern nur bis zum Ende des Kalenderquartals vorgenommen werden, in dem der Begünstigte volljährig wird, d.h. bis zum 31. Dezember 2014 für den am 12. Mai 1949 gebürtigen Kl.

Gemäß 1 Nr. 2 UEV erlischt der Vergütungsanspruch, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor Erreichung der vertraglichen Altershöchstgrenze verlässt. Das Anstellungsverhältnis endet im aktuellen Verfahren mit dem Ende des Geschäftsjahres 2004, als der Antragsteller erst fünfundfünfzig Jahre alt war.

Jedoch ist die in 1 Nr. 2 UVV genannte Unterkunftsbedingung gemäß 17 Abs. 3 BetrAVG, 134 BGB gegenstandslos. Der Anspruch der Klägerin auf die "Übergangsleistungen" ist erwachsen. Es werden die Anforderungen des 30f Abs. 1 BetrAVG eingehalten. Die Mindestlaufzeit der Pensionszusage wird auch dann eingehalten, wenn die Zusage, dem Antragsteller "Übergangsleistungen" zu erteilen, gesondert berücksichtigt wird.

Abweichend von der Auffassung des Antragsgegners gelten die dem Antragsteller zugesagten Übergangszahlungen an die betriebliche Altersvorsorge im Sinn des bAVG. Die Klassifizierung der zugesagten Leistungen hängt allein davon ab, ob die Bedingungen einer im BVG endgültig aufgeführten beruflichen Vorsorge erfuellt sind: BAGE 34, 442; BAGE 90 bage 34, 442; bage 90, 120; cia. 2003 - AZR 81/02 - bis I cia. der Begründung, AP BetrAVG§ 1 Ersatz Nr. 38 = EzA BetrAVG? § 2, 35).

Die nach dem ÜV der Republik Litauen zu leistenden Übergangszahlungen erfüllen entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch einen Rentenzweck im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersvorsorge. a) Allein die Tatsache, dass die Leistungen auf einem biologischen Vorkommnis beruhen, das für die betriebliche Altersvorsorge relevant ist, ist jedoch noch nicht ausreichend. Altersversorgungsleistungen decken einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", Hinterbliebenenleistungen einen Teil der Todesfall- und Invalidenrisiken (vgl. BAG Nr. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 33, BAGE 120, 330).

für vergünstigten Stromeinkauf; Stand 1. Januar 2008 - AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsübung Nr. 9, für Personalrabatt). Das betrifft vor allem die Differenzierung der Übergangszahlungen von der bAV. Übergangsgeld überbrückt die Zeit bis zur Pensionierung oder Neueinstellung (BAG 9. April 1992 - 153/91 - auf 2 b der Begründung, AP BetrAVG 1 Nr. 17 = EzA BetrAVG 1 Nr. 454/97 - auf B II der Begründung, BAGE 90, 120; 8. April 2003 - AZR 315/02 - auf I3a der Begründung, DB 2004, 1624).

Es ist harmlos, dass die "Übergangsgeldzahlungen" ab dem Alter von sechzig Jahren fällig werden. Zum jetzigen Zeitpunkt soll das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der beschlossenen Altersbeschränkung auslaufen. Dementsprechend war bei Erreichung der Altershöchstgrenze in der Regel mit dem Eintritt ins Erwerbs- oder Erwerbsleben zu rechnen, so dass die Entscheidung für die untere Altershöchstgrenze auf objektiven Erwägungen beruhte (vgl. hierzu BAG Nr. 454/97 - zu B II der Gründen, BAGE 90, 120).

Es bleibt daher offen, ob die in der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 (- 454/97 - a.a.O.) festgelegten Bedingungen einzuhalten sind oder ob eine Altersbeschränkung, die nicht unter das Alter von sechzig Jahren fällt, für eine Betriebsrente ohne weitere Anforderungen ausreichend ist, für die es viel zu sagen gibt. c ) Die "Übergangsleistungen" sollen auch dazu dienen, den Wohnstandard des Rentners nach der "Pensionierung" zu gewährleisten.

Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts verändert es nichts am Zweck der Rente (vgl. BAG Nr. 19.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624, für die Auszahlung eines auf die ersten drei Lebensmonate nach "Pensionierung" beschränkten "Übergangsgeldes"). Sogar Einmalzahlungen können Rentencharakter haben (BAG 08.03.2003 - 3 AZR 315/02 - bis I 3 a der Begründung, a.a.O.).

Ein erhöhter Versorgungsabstand resultiert daraus, dass die Ansprüche aus der Entgeltumwandlung und der Pensionskasse des Abschlussprüfers auf das Alter von sechsundsechzig Jahren als fixe Altersbeschränkung festgelegt sind. d) Der Zweck der Pension kann nicht mit der BegrÃ?ndung bestritten werden, dass der Antragsgegner die durch die KÃ?rzung der Lebenserwartung und die damit zusammenhÃ?ngende frÃ?here KÃ?ndigung des AnstellungsverhÃ?ltnisses entstandenen Einnahmeverluste kompensieren wollte.

Die Zweckbestimmung der Rente ist unabhängig von den Begründungen und dem Grund der Leistungszusage (BAG 08.05.1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Auch eine für die Zeit der Pensionierung versprochene Vorsorgeleistung wird nicht zu einer Abfindung, weil der Dienstherr sie zugesagt hat, um den Dienstnehmer zur Entlassung zu überreden (BAG Nr. 8.5.1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 b der Begründung, ebd.).

Dem Antragsgegner stand es frei, mit dem Antragsteller eine andere, nicht unter das betriebliche Altersversorgungsgesetz fallende Zuwendung, wie zum Beispiel eine Abgangsentschädigung ohne Rentencharakter, gegen die Einwilligung des Antragstellers in die Veränderung seiner Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, sich mit dem Antragsteller zu einigen. Die Einstufung einer für die Anwendung des Betrieblichen Altersversorgungsgesetzes maßgeblichen Versorgungsleistung steht den Parteien des Arbeitsvertrages nicht zur Verfügung, so dass sie nicht von den formellen Voraussetzungen des Antragsgegners abhängt. a) Es ist irrelevant, dass die von der Klägerin verlangten "Übergangszahlungen" nicht in der Pensionskasse, der PPP, sondern separat in der BVG reguliert worden sind.

Auch die Benennung der zu gewährenden Leistungen ("Übergangszahlungen") ist nicht von Bedeutung (vgl. BAG Nr. 454/97 - zu B I der Gründen mwN, BAGE 90, 120). b) Auch ist es nicht wichtig, dass Mitarbeiter, die frühzeitig mit einer Anwartschaft auf eine unverfallbare Rente ausscheiden, von der Bewilligung von "Übergangsgeldern" vollständig auszunehmen.

Ein solcher dauerhafter Zustand verändert nicht den rechtlichen Charakter der Leistungen, sondern ist, wenn - wie hier - eine Betriebsrente nach dem Leistungsinhalt zu bestätigen ist, nach dem Massstab des 1 Abs. 1 BetrAVG e. V. oder 1b Abs. 1 BetrAVG nF (BAG vom 18. 2. 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründen, AP BetrAVG 1 Abt. Nr. 38 = EzA BetrAVG 1 Erlös. 35) zu bemessen.

Der Antragsgegner kann aus der Berechnungsmethode der "Übergangszahlungen" nicht ableiten, dass diese Vorteile nicht als Betriebsrenten zu betrachten sind. Der Pensionsbedarf ergibt sich gerade durch den Entfall der aktiven Vergütung, so dass er dem Zweck des Pensionsplans gerecht wird, wenn sich die Betriebsrente an der aktiven Vergütung und deren Auszahlungsart ausrichtet.

Gleiches trifft auch zu, wenn aktive Mitarbeiter und Betriebsrentner die gleichen Vergünstigungen erhalten (vgl. BAG 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330, zum vergünstigten Stromeinkauf; 19.02.2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsausübung Nr. 9, zum Personalrabatt).

Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die " Übergangszahlungen " nicht dazu da sind, zukünftige oder vergangene Unternehmenstreue zu kompensieren. Eine Besonderheit der Betriebsrentenregelung besteht nicht darin, dass die Leistungen im Vorgriff auf die künftige Betriebszugehörigkeit oder als Vergütung für bereits gezahlte Loyalität zugesagt wurden. Auch wenn der Dienstgeber der Betriebspension zustimmt, und zwar ungeachtet einer bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG Nr. 7 Nr. 58 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 d der Gründe, AP BetrAVG 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG 7 Nr. 35, zur Vereinbarung zusätzlicher Versorgungsleistungen eines Aufhebungsvertrags), kann eine Betriebspension bestehen.

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