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Auch wenn die Beibehaltung des § 53 UrhG auch für den digitalen Bereich gilt. Downloads für private Zwecke sind gemäß §53 UrhG zulässig. Gemäß § 54 UrhG hat der Urheber ein Urheberrecht in den Fällen des § 53 Abs. 1-3 UrhG. Kopien zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs.

1 UrhG) . Kopien für den sonstigen persönlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 UrhG).

§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum Privat- und anderen eigenen....

Unter 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werks einer natürliche Persönlichkeit für den Privatgebrauch auf irgendeinem Trägern zu verstehen, sofern sie weder direkt noch indirekt Gewinnzwecken dient, soweit nicht auf Vervielfältigung ein offenkundig illegal hergestelltes oder veröffentlichtes zugänglich Template benutzt wird. 2Die zum Besuch von Vervielfältigung berechtigte Personen können auch Vervielfältigungsstücke von einer anderen Personen erstellen, sofern dies kostenlos erfolgt oder es sich um Vervielfältigungen auf einem Blatt oder ähnlichen Träger mit fotomechanischen oder anderen Methoden mit ähnlicher Effekt.

In ein separates Verzeichnis aufzunehmen, wenn und soweit Vervielfältigung zu diesem Zwecke erforderlich ist, und als Schablone für, die Vervielfältigung eigene Werkstück, 3.for its own information Vervielfältigung Tägliche Fragen, wenn es sich um ein per Radio übermittelten Werkauftrag und 4.for other own use handelte, a) wenn es sich um kleine Auszüge aus einem veröffentlichten Werkauftrag oder um einzelne Publikationen auf der Internetseite Werkstück handelte, b) wenn es sich um ein seit gut zwei Jahren in der Zeitung oder Zeitschrift verlegtes Produkt handle.

a) Grafische Aufnahmen von Musikwerken, b) ein Buch oder eine Zeitung, sofern es sich um ein im Kern vollständige Vervielfältigung bezieht, ist, soweit sie nicht durch Abschreibung erfolgt, immer nur mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person zulässig oder unter den Bedingungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder zur eigenen Verwendung, wenn es sich um ein für wenigstens zwei Jahre nicht abgedrucktes Werk handelt. ("out of print").

1Die Website Vervielfältigungsstücke dürfen darf weder vertrieben noch für öffentliche Reproduktionen verwendet werden. 2Zulässig ist jedoch die Ausleihe von Vervielfältigungsstücke, hergestellt von Vervielfältigungsstà aus Tageszeitungen und nicht mehr erhältlichen Publikationen, sowie von solchen, bei denen kleine beschädigte oder verlorene Stücke durch Vervielfältigungsstücke abgelöst wurden. Der Einbezug von öffentlichen Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werks auf Bild oder Tonträger, der Plänen und Entwürfen zu Kunstwerken Künste und die Reproduktion eines Werks der Architektur sind immer nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig gestattet.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 53 UrhG:

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