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Während der Ausbildung Kündigen
Stornierung während des TrainingsBeendigung des Ausbildungsvertrags wegen Freiheitsstrafe? - Fachliche Ausbildungsförderung in Betrieben und Berufsschulen
Beendigung des Ausbildungsvertrags wegen Freiheitsstrafe? Folgender Sachverhalt ist völlig hyptisch, ich interessiere mich für die Rechtslage und bin mit zahlreichen Rückmeldungen zufrieden: Trainee T ist im zweiten Ausbildungsjahr zum Kaufmann. Ein Verbrechen (bewaffneter Diebstahl) und wird zu 13 Monate Gefängnis bestraft. Kann der Schulungsvertrag daher beendet werden?
Was, wenn die Angestellten im Ausbildungsunternehmen vor dem Auszubildenden ängstlich sind? Ein Entlassungsgrund? Zur Unternehmensgruppe "Qualifizierte Ausbildungsberatung in Betrieben und Berufsschulen".
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Die Berufsausbildungsverhältnisse in Deutschland sind durch das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) regelm? Anstelle eines Ausbildungsverhältnisses wird auch von einem Ausbildungsverhältniss gesprochen. Die Auseinandersetzung ist in der Regel unbedeutend, da der Ausbildungsvertrag nach 10 Abs. 2 BGB im Wesentlichen dem Anstellungsvertrag entspricht. Andererseits ist der Praktikant zur Ausbildung verpflichtet, während die Hauptaufgabe des Praktikanten nach 14 MBiG darin liegt, dem Praktikanten die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendigen Fertigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Praktikant hat die Aufgabe, seine Ausbildung zu absolvieren.
Im Unterschied zum Mitarbeiter schulde der Praktikant keine Arbeit gegen Entgelt, sondern müsse "sich um die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche fachliche Handlungskompetenz gemäß 13 S. 1 ÜBiG bemühen"[1]. 26 In den Vertragsverhältnissen, die nicht als Arbeitsverhältnis konzipiert sind und den Erwerb von beruflichen Kenntnissen, Kompetenzen oder Berufserfahrungen zum Gegenstand haben (Auszubildende, Freiwillige oder Praktikanten), regeln die Regelungen des BBI.
Die Ausbildung in einem "anerkannten Ausbildungsberuf" darf nach 4 Abs. 2 BbG nur im Wege eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Gemäß 10 Abs. 2 BGB gelten für den Ausbildungsvertrag "soweit Art und Gegenstand des Vertrages" und das BGB "nichts anderes folgt" (§ 10 Abs. 2 BGB).
Somit ist 10 Abs. 2 BGB die maßgebliche Bezugsnorm für das Gesamtarbeitsrecht. Beispielsweise sind nach 23 Abs. 1 S. 2 KG "in der Ausbildung Beschäftigte" nicht in die Fragestellung einbezogen, ob das KG angewendet werden soll. Das Ausbildungsverhältnis entsteht durch den Abschluß eines Ausbildungsvertrages ( 10 Abs. 1 BBiG) zwischen dem Praktikanten und dem Azubi.
Mit einem Ausbildungsvertrag verpflichten sich die Praktikanten, den Praktikanten in einem konkreten Lehrberuf zu schulen, und der Praktikant zu erlernen. Das Konzept des Trainers ist von dem des Trainers zu trennen. Bei Minderjährigen ist zur Rechtfertigung eines Ausbildungsvertrags die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretungen erforderlich (§ 10 Abs. 3 BBiG).
Gemäß 10 (5) BGiG ist auch eine gemeinsame Ausbildung durch mehrere Auszubildende möglich. Nach § 11 BBI-G ist der Auszubildende nach § 11 BBI-G dazu angehalten, die wichtigsten Inhalte in einem Vertragsprotokoll aufzuführen. Die Auszubildenden müssen den Ausbildungsvertrag in das Berufsbildungsregister eintragen (§§ 24 ff. BBiG).
Eine Einstellung von Auszubildenden ist nur möglich, wenn sie für sich genommen in Frage kommen ( 28 Abs. 1 S. 1 BBiG). Zur Ausbildung sind nur Personen zugelassen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen ( 28 Abs. 1 S. 2 BBiG). Personenbezogene Tauglichkeit ist in 29BiG, berufliche Tauglichkeit in 30IBiG geregelt.
Diese wird gemäß 32 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (BBiG) kontrolliert. Ein Ausbildungszentrum muss die Anforderungen des 27 Bundesgesetzes (BBiG) einhalten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf die Ausbildungszeit drei Jahre nicht überschreiten und nicht weniger als zwei Jahre sein. Wie lange die Ausbildung tatsächlich dauert, hängt von der jeweiligen Ausbilderordnung ab. Gemäß 8 Abs. 1, 2 und 2 des Bundesgesetzes kann die Behörde die Dauer der Ausbildung im Einzelnen erweitern oder verringern.
Gemäß 21 Abs. 3 BBIG wird ein Lehrverhältnis um maximal ein Jahr bis zur nächsten möglichen Wiederholung der Prüfung erweitert, wenn der Lehrling die Abschlußprüfung "auf Antrag" nicht durchführt. Wird auch die erste Wiederholung der Prüfung nicht bestanden, so verlängern sich die Ausbildungsverhältnisse auf seinen Wunsch erneut, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird[6].
Vorbildliche Ausbildungszeiten können zur Kürzung der Ausbildungszeit nach einer gesetzlichen Verordnung gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung (BBiG) angerechnet werden. Für die Inhalte des Schulungsverhältnisses gelten die jeweiligen Ausbildungsordnungen gemäß 5 BIBiG. Der Auszubildende ist für die Ausbildung nach 14 GBiG zuständig. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BIBiG hat der Trainer dem Praktikanten den Berufsschulbesuch sowie das Anhalten und Prüfen von Berichtsbüchern zu gestatten.
Nach § 15 S. 1 BIBiG hat der Auszubildende den Praktikanten von der Pflicht zur Berufsschulausbildung und -prüfung zu befreien. Gleiches trifft zu, wenn Schulungsmaßnahmen außerhalb des Schulungszentrums durchgeführt werden sollen ( 15 S. 2 BBiG). Die Vergütungsansprüche des Praktikanten richten sich nach den §§ 17-19 BBiG: Die Auszubildende hat dem Praktikanten eine "angemessene" Bezahlung zu zahlen ( 17 Abs. 1 S. 1 BBiG), die im Laufe der Ausbildung zumindest einmal pro Jahr steigen muss (§ 17 Abs. 1 S. 2 BBiG).
Eine Weiterzahlung der Vergütungen hat nach § 19 BGB zu erfolgen. 2. "zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ( 13 S. 2 Nr. 6 BBiG). Der Arbeitsvertrag kann aus verschiedenen Gruenden beendet werden (§§ 21 f. BBiG). Im Falle einer vorzeitigen Kündigung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 23 BBiG). Bei Kündigung ist eine Bescheinigung auszustellen (§ 16 BBiG).
Zu den Kündigungsgründen zählen vor allem die fristlose Auflösung ( 21 Abs. 1 BBiG), die Auflösung aufgrund einer erfolgreichen Prüfung (" 22 Abs. 2 BBiG"), die Auflösung ( 22 Abs. 1 S. 113 InsO) oder ein Aufhebungsabkommen. Existiert der Praktikant vor Ende der Ausbildung, beendet sich das Lehrverhältnis "mit Verkündung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss" gemäß 21 Abs. 2 BBIEG.
Hinsichtlich der Erweiterung des Lehrverhältnisses bei nicht bestandener Klausur ( 21 Abs. 3 BBiG) wird auf die Dauer der Ausbildung verwiesen. Kündigungen im Rahmen eines Trainingsverhältnisses bedürfen der Schriftform ( 22 Abs. 3 BBiG) und im Falle einer Beendigung nach 22 Abs. 2 BBiG der " Begründung der Beendigung " (siehe unten).
Der minderjährige Praktikant kann nur durch seinen Rechtsvertreter zurücktreten. Bei der Entlassung eines geringfügigen Praktikanten müssen seine rechtlichen Vertretungen erreicht werden. Innerhalb der Bewährungsfrist ( 20 BBiG) kann das Lehrverhältnis von beiden Parteien "jederzeit ohne Beachtung einer Kündigungsfrist" beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Am Ende der Bewährungszeit kann der Praktikant das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er "die Ausbildung abbrechen oder für einen anderen Beruf eine Ausbildung absolvieren will".
Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist nach dem Ende der Bewährungszeit "aus wichtigen Gründen" ( 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) - mit Ausnahmen der beruflichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach 22 Abs. 2 Nr. 2 und der Beendigung der Zahlungsunfähigkeit nach 113 Abs. 1 Slg.
Die Bezeichnung "wichtiger Grund" in 22 Abs. 2 Nr. 1 BGB korrespondiert mit dem "wichtigen Grund" im Sinn von 626 Abs. 1 BGB[10] und ist vorhanden, "wenn Sachverhalte vorhanden sind, die eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungsdauer unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Würdigung der beiderseitigen Belange des Vertragspartners unzumutbar machen"[11].
Gibt es in der Fachkammer oder Gilde in der Regel einen gleichberechtigten Schiedsausschuss, ist die nach 111 Abs. 2 S. 5 Schiedsgerichtsgesetz vorgesehene Anhörung nach dem BAG als Voraussetzung für das Vorgehen und ein direktes Arbeitsgerichtsverfahren inakzeptabel. Wenn ein Praktikant sich nicht sicher ist, ob es eine Schiedskommission gibt oder nicht, aber möglicherweise nicht zuständiges Gericht ist, und wenn Termine eingehalten werden müssen, ist es ratsam, Vorsichtsmaßnahmen vor dem Gericht zu ergreifen und das Arbeitsgerichtsverfahren bis zum Ende des Vermittlungsverfahrens auszusetzen.
Gibt es keinen Vermittlungsausschuss, hat der Praktikant die 3-wöchige Kündigungsfrist der 4, 13 KVG bei fristloser Entlassung durch den Praktikanten einzuhalten - andernfalls wird die Wirkung der Entlassung gefälscht. Im Falle der Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Ende der Bewährungszeit kann jede Vertragspartei von der anderen Vertragspartei Schadenersatz fordern, wenn "die andere Partei für den Kündigungsgrund verantwortlich ist" ( 23 Abs. 1 S. 1 BBiG), nicht aber, wenn das Lehrverhältnis durch die Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit beendet wurde (§ 23 Abs. 1 S. 2 BBiG).
Diese Forderung verfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kündigung erhoben wird (§ 23 Abs. 2 BBiG). Der Auszubildende hat prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Übernahmerecht haben nur die Betriebsverfassung und die Personalvertretungen (siehe auch: Jugend- und Auszubildendenvertretung).
Im Rahmen eines Tarifvertrags gibt es teilweise eine begrenzte Übernahmepflicht (etwa für ein Jahr) gemäß dem jeweiligen Kollektivvertrag. Individuelle vertragliche Pflichten zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach der Ausbildung sind für den Praktikanten nur dann verbindlich, wenn er diese Pflicht innerhalb der vergangenen sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses übernommen hat ( 12 Abs. 1 S. 2 BBiG).
Im Übrigen ist nur der Auftraggeber, nicht der Praktikant, daran geknüpft ( 12 Abs. 1 S. 1 BBiG). Gemäß 24BiG entsteht ein festes Anstellungsverhältnis, wenn der Praktikant "nach dem Ausbildungsverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung eingestellt wird" (§ 24 BBiG). Dem Auszubildenden steht bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eine schriftliche Bescheinigung ( 16 Abs. 1 S. 1, 2 BBiG) zu, dass, wenn der Auszubildende seine berufliche Ausbildung nicht selbst absolviert hat, auch der Ausbildungsleiter zu unterzeichnen hat (§ 16 Abs. 1 S. 3 BBiG).
Die Auszubildenden erhalten eine einfache Bescheinigung ( 16 Abs. 2 S. 1 BBiG), nur auf Wunsch auch eine qualifizierte Arbeitgeberbescheinigung (§ 16 Abs. 2 S. 2 BBiG). Ergänzend zum Abschlusszertifikat nach 37 Abs. 2 S. 1 UBiG. Schlagwort: Ausbildung. Küttner/Kania: Persönliches Buch 2015. Ausgabe 2015: Ausbildung.