Verbraucherschutz

Konsumentenschutz

Aber Verbraucherschutz ist nicht dasselbe wie Verbraucherschutz. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der Verbraucherschutz gliedert sich in zwei Bereiche: den so genannten wirtschaftlichen und den so genannten gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz. Ökonomischer Verbraucherschutz und Verbraucherrechte Sicher vor Abzocke und Betrug! Der Verbraucherschutz gliedert sich in zwei Bereiche: den so genannten wirtschaftlichen und den so genannten gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz.

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Zum Verbraucherschutz gehören neben Konsumgütern auch andere Güter (z.B. ständig verfügbare Infrastruktur), weshalb der Ausdruck "Verbraucher" und "Verbraucherschutz" zeitgemäßer ist. Im weiteren Sinn wird der Ausdruck auch für den durch gesetzliche Bestimmungen (siehe Sicherheitshinweise) garantierten Gesundheitsschutz verwendet, der den Verbraucher in der Regel bedroht (z.B. durch Kontamination im Trinkwasser).

Insofern ist der Gebrauch der Sprache widersprüchlich, manche reden vom Verbraucherschutz, manche vom gesundheitlichen Schutz oder auch vom "Gesundheitsschutz der Verbraucher". Im traditionellen Wirtschaftsmodell wird nicht zwischen dem Konsumenten und dem Entrepreneur unterschieden. Andererseits zeigt das derzeitige Verbrauchermodell ein anderes Gesicht. Untersuchungen des tatsächlichen Verbraucherverhaltens machen klar, dass der Konsument nicht nur auf Angaben des Unternehmens, sondern auch nur eine gewisse Informationsmenge bearbeiten kann (Informationsüberlastung) und auch nicht immer rationell vorgehen kann.

Aber auch die Existenzgründer sind unter Einsatz von psychologischen Erkenntnissen nicht gerechtfertigt Einkaufsanreize subliminär zum Transport und der Konsument zum raschen unkontrollierbaren Geschäftsabschluß zu mahnen. Auf internationaler Ebene soll der Verbraucherschutz große Unternehmen, Kreditinstitute und Wirtschaftsverbände daran hindern, die sie berührenden formalen Anforderungen (z.B. Leitlinien zum Online-Handel, Schreiben in Verbrauchertransaktionen, Unterlagen zum Verbraucherschutz, Existenz aussagekräftiger Register oder Unterlagen bei Veränderungen der Gesellschaftsstruktur oder des Unternehmenskapitals) zurückzudrängen.

Andererseits gewinnen der Verbraucherschutz und die Rückverfolgbarkeit von Finanzdienstleistern und großen Unternehmen in der Bankenaufsicht an Bedeutung. 4] In vielen Gebieten, wie Finanztransaktionen, Textil, Lebensmittel oder Technologie, fehlt es vielen Verbrauchern jedoch noch an umfassenden und aussagekräftigen Angaben über das Erzeugnis oder seine Herkunft. Jüngste Forschungsergebnisse der Gehirnforschung werfen klare Bedenken gegen das Leitbild eines rationell agierenden Konsumenten auf.

Befürworter des Konsumentenschutzes sind öffentliche Einrichtungen, Privatverbände und Konsumentenmedien. Der Verbraucherschutz umfasst u.a. folgende Themen: In Deutschland gibt es kein eigenes "Verbraucherschutzrecht", das alle verbraucherrechtlichen Fragestellungen regelt. In vielen Gesetzen gibt es gesetzliche Normen, die vor allem oder "nebenbei" Verbraucherschutzzielen entsprechen. Die Ziele des Konsumentenschutzes überschneiden sich oft mit anderen Zielstellungen.

Denn der Kunde wird nur in gewissen gesellschaftlichen Kontexten als "Konsument" angesehen. So kann eine Verordnung, die den richtigen Umgang mit Chemikalien reguliert, nicht nur der Arbeitssicherheit, sondern auch dem Verbraucherschutz und eventuell dem Schutz der Umwelt nützen. Der Verbraucherschutz kann nicht klar als Rechtsbereich definiert werden. Das nachstehende Verzeichnis der Verbraucherschutzbestimmungen des Bundesrechts ist daher nicht erschöpfend und beinhaltet Standards, vor allem im Öffentlichen Recht, die auch andere Ziele haben.

Dazu zählen im BGB die Bestimmungen über unverlangte Dienstleistungen ( 241a), die Bestimmungen über die Grundlagen von Konsumentenverträgen und besonderen Formen des Vertriebs ( 312 bis 312k), die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht bei Konsumentenverträgen (355 bis 361), die Bestimmungen über den Kauf von Konsumgütern ( 474 bis 479), Teilzeitwohnrechtsverträge, Verträge über Langzeiturlaubsprodukte, Agenturverträge und Wechselkursverträge (§§ 481 bis 487),

über Verbraucherkreditverträge ( 491 bis 505) sowie die Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten ( 506 bis 509) und über Teilzahlungsverträge ( (510)) und die Bestimmungen über die Verbindlichkeit und Anwendbarkeit auf Startkunden (511 bis 512), den Bestimmungen über die Vermittlungsgeschäfte von Konsumentenkreditverträgen ( 655a bis 655e), Gewinnverpflichtungen ( 661a), Wertstellung und Geldverfügbarkeit ("§§ 675t").

Auch die Regelungen zur Wohnungsmiete (§§ 549 bis 577a) sind Teil des Verbraucherrechts im weiteren Sinne. Zahlreiche andere zivilrechtliche Bestimmungen können dem Verbraucherschutz nicht klar zugeordnet werden, da sie darauf abzielen, typische Interessenkonflikte zwischen den Vertragspartnern auszugleichen und daher nicht nur Schutzstandards zugunsten des Konsumenten darstellen, sondern in der Regel auf den Schutz des Vertragspartners abzielen.

Auch viele Formerfordernisse sind durch den Verbraucherschutz begründet, z.B. die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages (§ 311b Abs. 1 BGB). Hinzu kommen Formerfordernisse, die klar auf das Verbraucherschutzrecht zurückzuführen sind, z.B. die schriftliche Form für Teilzeitwohnrecht und Verbraucherkreditverträge, aber auch die für bestimmte Vertragstypen (Verbraucherkredite, Teilzeitwohnrechtsverträge) oder Vertriebswege (z.B. Haus-zu-Haus-Geschäft, Fernabsatzverträge) geltende textliche Form für Verbraucheranweisungen zum Rücktrittsrecht.

Eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Regelungen, die über eine Vielzahl von Gesetzen verteilt sind, dient dem (meist gesundheitlichen) Verbraucherschutz. Nach diesen Gesetzen sind Produzenten und Vertreiber von Waren in der Regel verpflichtet, bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Rohmaterialien, andere Ausgangsstoffe oder Additive oder auch in Bezug auf Herstellungsprozesse oder Verpackung einzuhalten. Zu den weiteren wichtigen Gesetzen in diesem Zusammenhang gehören das (inzwischen aufgehobene) Fleischhygiene- Gesetz und das Arzneimittel-Gesetz.

Die Überschuldung der Konsumenten hat seit Beginn des Jahres 1999 die Option, nach Ablauf von sechs Jahren des Verbraucherinsolvenzverfahrens von der Zahlung befreit zu werden (Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO). Das (!) Kartellrecht (primär durch das UWG geregelt), das bisher nur Wettbewerber voreinander und nur mittelbar (reflexiv) auf die Interessen der Konsumenten ausgerichtet war, hat nach der derzeitigen Gesetzeslage auch eine verbraucherschutzrechtliche Funktion (so explizit § 1 UWG).

In Deutschland haben die Verbraucherstellen das Recht, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nach 8 Abs. 2 Nr. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (seit dem 01.07.2008, bisher 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes) zu erbringen und können somit im Umfang ihres Auftrags neben den Anwälten die außergerichtliche Beratung und Vertretung der Konsumenten gewährleisten. Das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Verbraucherschutz ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Nahrungsmittelskandale, Gefahr bringende Hausgeräte, die Liberalisierung früherer Staatsmonopole (z.B. Briefpost, Telefone, Eisenbahnen) oder regionale Kartelle (z.B. Strom), neue Vertragsgestaltungen (z.B. Mobilfunkverträge) sind für die Konsumenten neue Anforderungen. Das ehemalige Ministerium für Lebensmittel, Land- und Forstwirtschaft wurde 2001 im Rahmen von Nahrungsmittelskandalen in Ministerium für Verbraucherschutz, Lebensmittel und Landbau umfirmiert.

Vor allem die zum Teil fragwürdigen Verhaltensweisen von Telekommunikationsanbietern sind in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Thema des Verbraucherschutzes geworden. Seit 2002 verwendet eine Berliner Verwaltung den Ausdruck Verbraucherschutz in ihrem Firmennamen. In einem Verbraucherschutznetzwerk sind die rund 200 in der City aktiven Verbraucherschutzverbände zusammengeschlossen und stellen sich in einem Verbraucherführer, einer Form von Branchenbuch im Intranet vor.

Eine lange Verbraucherschutznacht, eine öffentliche Veranstaltung mit vielen tausend Gästen, bildete den Startschuss. Seitdem organisiert die Verbraucherschutzverwaltung des Senats regelmässig Konsumentenmärkte zum Welttag der Konsumenten, organisiert zum ersten Mal in Deutschland Jugend-Verbraucherschutztage und Seniorentagungen, führt Verbraucherinstitutionen in Stadtteile mit einer hohen Arbeitslosenquote und einem hohen Migrantenanteil und stellt das Berlin Consumer Festival als Straßenfestival am Kürfürstendamm, Berlin's Shopping-Meile par excellence, vor.

Der Verbraucherschutz ist heute in der Wissenschaft an mehreren Hochschulen fest verwurzelt. 5 ] Die Uni Bayreuth hat 2010 eine Stiftungsprofessur für Konsumentenrecht eingerichtet, die vom Bundesumweltministerium gefördert wird. Seit 2010 hat die Humboldt-Universität zu Berlin eine Juniorprofessur für Zivilrecht und Europarecht mit dem Schwerpunkt Verbraucher- und Wettbewerbsrecht inne.

Der Verbraucherschutz auf föderaler Ebene wird seit Ende 2013 vom Bundesjustizministerium wahrgenommen. Grundlegende Kritiken gibt es an individuellen Verbraucherschutzkonzepten und -massnahmen. In vielen Fällen schränkt der Verbraucherschutz die vertragliche Freiheit ein. Es darf keine Abweichung von gewissen gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Konsumenten geben. So hat der Gesetzgeber zum Beispiel eine Garantieverpflichtung als Verbraucherschutz für Gebrauchtgüter (z.B. Gebrauchtwagen) eingeführt.

Erwirbt ein Konsument Waren von einem kommerziellen Lieferanten (z.B. einem Gebrauchtwagenhändler), kann der Händler den Erwerber nicht verpflichten, auf die Garantie zu verzichten. Auf der Lieferantenseite wird beanstandet, dass verbraucherschutzrechtliche Regelungen (z.B. das mittlerweile in das BGB übernommene AGB-Gesetz) häufig dazu geführt haben, dass nach dem Verursacherprinzip keine Gebühren mehr erhoben werden.

Problematisch ist auch die rechtliche Durchsetzung des gesetzlichen Verbraucherrechts. Insbesondere wenn ein Konsument keinen oder nur einen geringen finanziellen Nachteil erleidet, ist ein Rechtsstreit für ihn nicht lohnend oder bringt unverhältnismäßig hohe Gefahren mit sich. Weil es oft keine Lobbygruppe gibt, die für Konsumenten Gemeinschaftsklagen veranstaltet oder kostenlose Rechtsberatung anbietet, werden Verletzungen des Verbraucherrechts oft nicht geahndet.

Vor allem Unternehmen der Telekommunikationsindustrie - darunter auch die Telekom, an der die Öffentliche Verwaltung maßgeblich beteiligt ist - ignorieren daher immer wieder Verbraucherschutzgesetze, etwa durch ungewollte Anzeigen. Milton Friedman aus den USA kritisiert[6] den Verbraucherschutz am Beispiel des Zulassungssystems. Vor allem kritisierte er, dass die Verbraucherschutzbehörden eher zögerlich auf Innovationen reagierten und zum Beispiel eine unangemessene Anzahl von Prüfungen vor der Genehmigung von neuen Medikamenten benötigten, um schädigende Wirkungen auszugrenzen.

Auswahl von Verbraucherverbänden nach geografischen Tätigkeitsbereichen: éuvr - Journal of European Consumer and Market Law. The Institutionalization of Consumer Protection Policy in Germany and in International Comparison (= Modern Governance. ) Schreiben über eine neue Regierungstheorie. Bd. 8). In Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5723-0 Eike von Hippel: Verbraucherschutz.

Mohr, Tübingen 1986, ISBN 3-16-644969-8 Sebastian Nessel: Verbraucherverbände und Markt. Verlagshaus VS-Verlag, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-11033-8. ? Verbraucherpolitik/Verbraucherschutz. Wie die US-Verhandlungsführer den Verbraucherschutz in Europa angreifen: B. Alexander Hagelüken, Silvia Liebrich, Jan Willmroth. Lutz Reiche "Finanzaufsicht findet Verbraucherschutz" im Managers Magazine vom 11. März 2016. - ? Patrik Bernau: Der Schaden des Verbraucherschutzes.

Frankfurt am Main Blog. 9 /8/2013. Retrieved 9 /8 / 2013. 11 Consumer Journal. at by the Austrian Consumer Protection Association.

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