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Widerrufsrecht bei Kauf
Rücktrittsrecht im Falle des KaufsKeine Widerrufsbelehrung für den Erwerb des Messestandes möglich| Rechte
Verbraucher, die einen Kaufvertrag über auf einer Konsumgütermesse angebotenen Waren schließen, haben kein Widerrufsrecht. Messeauftritte auf solchen Publikumsmessen sind in der Regel als mobile Geschäftslokale zu bezeichnen. Verbraucher, die einen Kaufvertrag über auf einer Konsumgütermesse angebotenen Waren schließen, haben kein Widerrufsrecht. Messeauftritte auf solchen Publikumsmessen sind in der Regel als mobile Geschäftslokale zu bezeichnen.
Das Formblatt enthält keine Sperranweisung. Eine Verbrauchervereinigung hat er über das Fehlen eines Widerrufsrechts informiert. Daraufhin verlangte der Verein eine Versicherung des Staubsaugerhändlers, dass er auf der "Grünen Woche" in Berlin künftig auf den Abschluss von Kaufverträgen über die Belieferung mit Dampfsaugern verzichtet, ohne den Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach §§ 312 g, 355 BGB aufzuklären.
Entscheidend: Ist ein Ausstellungsstand eine Geschäftsfläche? Dieser sieht ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossene Aufträge vor. Der Vertragsabschluss erfolgt außerhalb von Betriebsstätten, die in der gleichzeitigen physischen Präsenz des Konsumenten und des Geschäftspartners an einem Standort abgeschlossen werden, der nicht die Betriebsstätte des Geschäftspartners ist. Nach der gesetzlichen Definition des 312 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - Halbsatz BGB schließt der Ausdruck "Geschäftsräume" auch bewegte Betriebsstätten ein, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten üblicherweise durchführt.
Ein Ausstellungsstand muss nach Ansicht des Landgerichts - zumindest auf der Gruenen-Woche - als bewegliche Geschaeftsraeume im Sinn des Rechts qualifiziert sein. Verbraucher, die dort einen Kaufvertrag abschliessen, haben daher kein Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch auf die mehrmals abgeänderte Verordnung 2011/83/EU des Europaparlaments und des Rats vom 25. Oktober 2011 verwiesen, wonach es sich bei den Geschäftsräumen um alle Typen von Geschäftsräumen handelt, in denen der Gewerbetreibende dauerhaft oder normal tätig ist.
Auch aus der Direktive ergibt sich nach Ansicht des Gerichtshofs, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit nicht dauerhaft in den Geschäftsräumen ausübt. Ebenfalls im Sinne des Gesetzgebers, der den Konsumenten vor Überraschungsangeboten oder vor speziellen Belastungssituationen außerhalb der üblichen Geschäftsräumlichkeiten bewahren will, ist nach Ansicht des LG ein Konsument, der einen Industriestaubsauger in einer Ausstellungshalle für die Gebäudetechnik erwirbt, nicht in besonderer Weise schutzwürdig.
Für den Endverbraucher könnte das Staubsaugerangebot in einer Ausstellungshalle für die Gebäudetechnik nicht überraschen. Ein anderes gilt nur, wenn der Fachhändler auf einem unvorhergesehenen Messeplatz oder -stand Waren verkauft, die nicht für die Fachmesse oder den Handelstypisch sind. In jedem Fall war der Vertrieb von Saugern in einer für die Gebäudetechnik bestimmten Ausstellungshalle kennzeichnend für die Fachmesse.
Schliesslich ist die Lage in einer solchen Ausstellungshalle nach Ansicht des Landgerichts nicht mit solchen Fällen zu vergleichen, in denen der Konsument unerwartet mit unvorhergesehenen Einkaufsangeboten ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten - z.B. beim Kauf an der Wohnungstüre - in Berührung kommt und daher vom Parlament als besonders schützenswert erachtet wird. Ein Messeerwerb ist daher nach Ansicht des Landgerichts kein Widerrufsrecht nach §§ 312 b, 355 BGB.