Neues Widerrufsrecht 2015

Neue Widerrufsbelehrung 2015

Im Gegensatz zur Vergangenheit kann der Kunde den Vertrag nicht mehr einfach widerrufen. Erscheinungsdatum 20.07. 2015 in: Nein: Das neue Verbraucherrecht findet keine Anwendung. Zu den größten Änderungen gehört das Widerrufsrecht.

Der Mieter hat am Freitag, den 13. Juni 2014, ein Widerrufsrecht.

Neue Verbrauchergesetzgebung: White Paper zum Widerrufsrecht für Downloads

Durch das Umsetzungsgesetz der Verbraucherrechtsrichtlinie, das am 14. Juli 2014 in Kraft tritt, werden erstmalig bindende Vorschriften für das Widerrufsrecht für digitale Inhalte eingeführt. Die große Ungewissheit, wie z.B. mit einem Download im Fall eines Widerrufes umgegangen werden soll, ist damit beendet. Es ist nach dem bisherigen Recht strittig, ob ein Download vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, weil er nicht zur Rückgabe berechtigt ist, oder ob ein Download als Dienstleistung gilt, für die das Widerrufsrecht erlischt.

Seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechtsrichtlinie am 12. Juli 2014 enthält das Recht nun erstmalig eigene Bestimmungen für "Verträge über elektronische Medieninhalte, die nicht auf einem physischen Träger ausgeliefert werden". Der Begriff "digitale Inhalte" wird in 312f Abs. 3 BGB aus 2 Nr. 11 VRL übernommen.

Das Widerrufsrecht für digitalen Inhalt gilt jedoch nur für Inhalt, der nicht auf einem physischen Träger liegt. Dazu gehören das Herunterladen, das Versenden von Programmen oder PDF-Dateien per E-Mail und App, aber auch Musik- oder Video-Streaming oder Produktschlüssel (per E-Mail oder zum Download auf der Website). Bei allen diesen Verträgen wurde ab dem 13. Juli klargestellt, dass ein grundsätzliches Widerrufsrecht vorliegt.

Sie kann jedoch vor Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist beendet werden. hat ihre Erkenntnis bekräftigt, dass sie mit Vertragsbeginn ihr Widerrufsrecht durch ihre Zusage erlischt. D. h. der Gewerbetreibende muss - wenn er will, dass das Widerrufsrecht erlischt - zunächst die Einwilligung des Verbrauchers im Online-Shop eingeholt haben.

Wenn das Widerrufsrecht nicht verfällt und der Konsument z.B. den Abruf komplett durchführt, kann er seinen Abruf noch nachträglich (innerhalb der 14-Tage-Frist) aussprechen. Für Anbieter, die bezahlte elektronische Angebote machen, ist es daher von großer ökonomischer Bedeutung, dass das Widerrufsrecht ausläuft. Der Konsument erhält wie bei allen Vertragsabschlüssen im Fernabsatz eine Vertragsbestätigung mit dem Inhalt des Vertrages über die Bereitstellung von digitalem Inhalt, der nicht auf einem physischen Träger übermittelt wird.

In Analogie zu den Regelungen über die Warenlieferung und die Leistungserbringung kann man hier jedoch feststellen, dass diese Erklärung innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Vertragsabschluss, längstens jedoch bei Auslieferung der elektronischen Daten, zur Verfügung zu stellen ist.

In unserem kostenfreien White Paper "Widerrufsrecht für digitale Inhalte" findet sich eine an solche Vereinbarungen angepaßte Widerrufsbelehrung: P.S.: Weitere praxisnahe Whitepapers zum neuen Verbraucherschutzgesetz hier.

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