Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung an Mieter wegen Beleidigung
Warnung an Mieter wegen BeleidigungSchimpfwort an den Vermieter: Mieter droht seine Wohnung zu verlieren!
Eine Beleidigung des Eigentümers als "Schwein" bedeutet einen so schwerwiegenden Vertragsbruch durch den Mieter, dass der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann. Im noch zu klärenden Verfahren gab es einen Streit zwischen dem klagenden Hausherrn und dem beklagten Mieter, bei dem die Ursache und die genauen Verhältnisse zwischen beiden umstritten waren. Unstrittig bleibt jedoch bis zum Schluss, dass der Hausherr vom Mieter als "Schwein" beleidigt wurde.
Aufgrund dieser Beleidigung des Eigentümers hat dieser den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und eine Klage auf Zwangsräumung eingereicht. Das Landgericht München urteilt den Mieter als "Schwein" zur Vertreibung und Übergabe seiner Eigentumswohnung wegen Beleidigung des Wirtes. 543 BGB kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist auflösen.
Eine wichtige Ursache liegt vor, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien die Fortführung des Mietvertrages bis zum Fristablauf der Kündigung für die kündigende Partei nicht zu erwarten ist. Der Vermieter wurde vom Mieter unbestreitbar mit dem Begriff "Schwein" beleidigt.
Es stimmt, dass eine Beleidigung des Eigentümers weniger beleidigend sein kann, wenn sie durch Provokationen oder im Rahmen einer bereits bestehenden Streitkultur verursacht wird. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht festgestellt werden, da die Aussage des Hausherrn, der Mieter habe ihn vorher offensiv und provokativ gehandhabt und ihm auch den mittleren Finger vorgeführt, vom Hausherrn umstritten und vom Mieter nicht nachgewiesen worden sei.
Die Beleidigung des Eigentümers war daher nicht gerechtfertigt. Eine Beleidigung stellt stattdessen eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches und gleichzeitig eine nicht unwesentliche Verletzung des Vertrages gegenüber dem Mietvertragspartner dar. Ein schwerwiegender Verstoß gegen den Vermieter könnte eine Beendigung nach 543 Abs. 1 BGB begründen. Das sind nicht nur Beleidigungen, sondern eine explizite massiven Verletzung der Ehre.
Der Angeklagte hatte sich zudem nicht für die Beleidigung beim Vermieter entschuldigt. 2. Zuwiderhandlungen gegen die andere Vertragspartei sind schwere Vertragsverletzungen, unzumutbar und unter keinen UmstÃ? Anders das Landgericht München, dessen Meinung überzeugt: Eine Beleidigung des Eigentümers ist prinzipiell ein wichtiger Anlass für die sofortige Kündigung des Mieters.
Ein Abmahnschreiben, das sonst vor einer außerordentlichen Beendigung erforderlich wäre, sollte in diesen FÃ?llen unterbleiben. Denn: Niemand darf durch eine Warnung darauf aufmerksam gemacht werden, dass Verbrechen (mietrechtlich) Folgen haben. Wenn man das anders haben wollte, dann hätte jeder Mieter eine freie Strafbarkeit - das kann natürlich nicht betreffen. on.