Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücknahme Kündigung Arbeitnehmer
Tilgung Entlassung des ArbeitnehmersDie Stornierung kann nicht widerrufen werden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer ist rechtskräftig - Berufsrecht
Situation: Die Vertragsparteien bestreiten einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Antragstellers oder alternativ einen Aufhebungsanspruch. Die Klägerin wurde von der Angeklagten angestellt. Der Angeklagte hat mehr als 10 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter können mit Genehmigung einer von der Gesellschaft eingesetzten Provision einen Abfindungsvertrag schließen und gegen eine Abfindungszahlung zurücktreten. Die Klägerin hat ihr Anstellungsverhältnis mit folgender Formulierung schriftlich gekündigt: "...Ich beende den mit Ihnen geschlossenen Anstellungsvertrag unter Vorbehalt der Kommissionsentscheidung über meinen Kündigungsantrag ordnungsgemäß und rechtzeitig zum 30. Juni 2010, spätestmöglich.
Falls die Historikerkommission meinem Wunsch zustimmt, wird er anstelle meiner Entlassung gelten, da ich meinen Nichtigkeitsantrag am 1. März 2010 einreichte. "Einmütig hat die Komission den Vorschlag abgelehnt. Der Angeklagte hat den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin informierte den Beklagten dann per E-Mail, dass seine Kündigung zurückgezogen würde.
Die Klägerin fordert in seiner Klageschrift vor allem seine weitere Beschäftigung, alternativ die Leistung einer Abstandszahlung. Der Arbeitsgerichtshof wies die Klageschrift ab. Entscheidungsfindung: Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht beibehalten, wenn ein Mitarbeiter sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung auflöst. Die Kündigung ist als unilaterales Geschäft prinzipiell bedingungslos. Ausnahmeregelungen bestehen für eine sogenannte potestative Bedingung und eine reine Rechtslage.
Im Falle der potestativen Kondition hängt das Eintreten der Kondition allein vom Wunsch des Empfängers der Kündigung ab, so dass der Empfänger der Kündigung zum Kündigungszeitpunkt unmittelbar entscheiden kann, ob er die Kondition erfüllt oder nicht. Der Entlassene hat in diesem Falle keine Unsicherheit. Eine typische Anwendung der Kündigung unter einer rechtlichen Voraussetzung ist die vorsichtige Kündigung.
Dies gilt für den Falle, dass das Anstellungsverhältnis nicht bereits aus anderen Umständen, vor allem aufgrund einer vorherigen Kündigung, gekündigt wurde. Die vorsichtige Kündigung ist eine bedingungslose Kündigung und ist deshalb möglich, weil der Empfänger der Kündigung weiss, dass das Anstellungsverhältnis in jedem Falle zu beenden ist und er darüber nicht im Ungewissen ist.
Eine vorsichtige Kündigung steht nur unter dem Vorbehalt, dass sie ungültig wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Termin ausläuft. Die LAG interpretiert das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers dann so, dass es aus objektiver Empfängersicht eine reine Rechtslage darstellt und somit effektiv ist. Die Klägerin hatte in der Fassung "vorbehaltlich" eine vorläufige Kündigung vorgenommen, die für den Falle der Ablehnung des Antrags auf Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Provision gegen Gewährung einer Abgangsentschädigung gilt.
Die Klägerin hatte klar zum Ausdruck bringen wollen, dass sie das Anstellungsverhältnis mit dem Angeklagten in jedem Falle auflösen wird. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Behauptung der Nichtigkeit einer schriftlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst regelmässig ein Vertrauensbruch. Die LAG weist darauf hin, dass die Kündigung nicht widerrufen werden kann und dass eine Zusage des Beauftragten des Angeklagten in der Sitzung der Kommission kein verbindliches Übernahmeangebot ist.
Macht ein Unternehmer dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtverpflichtung bekannt, ersetzt dieses Vorgehen nicht den Eingang einer solchen Absichtserklärung bei den zu favorisierenden Mitarbeitern, die für ein vertragliches Angebot in einem Rechtsgeschäft erforderlich ist. Dabei spielte es keine Rolle, ob sich die Versprechen einer individuellen Leistungszusage auf die Mehrheit der Arbeitnehmer oder auf einen individuellen Arbeitnehmer bezogen.
Die Erklärung des Bevollmächtigten in der Sitzung der Kommission stellt daher kein effektives Übernahmeangebot des Antragsgegners an den Antragsteller dar. Dies führt auch nicht zu einer Selbstverpflichtung des Angeklagten unter dem Aspekt von Treu und Glauben. 2. Die LAG weist abschließend auch den alternativ erhobenen Schadensersatzanspruch mit detaillierten Begründungen zurück.
Praktischer Hinweis: Der spätere "Austritt" eines Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis bewirkt kein Aufschwung. Die Kündigung, die nur eine einzige rechtliche Bedingung beinhaltet, ist gültig. Aus der Tatsache, dass Arbeitnehmervertreter des Unternehmers in einer Sitzung der Kommission mit Betriebsratsmitgliedern versprechen, den Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen, kann der Arbeitnehmer auch keinen Weiterbeschäftigungsanspruch ableiten.
Dies stellt kein rechtsverbindliches Übernahmeangebot an den nicht erschienenen Mitarbeiter zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses dar. In einem solchen Falle ist der Unternehmer auch nicht dazu angehalten, in gutem Glauben weiter zu arbeiten.