Abmahnung und Betriebsrat

Warnung und Betriebsrat

Kostenlose Musterbriefe und Checklisten. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat über eine Abmahnung zu informieren. Ist der Betriebsrat berechtigt, bereits erteilte oder noch zu erteilende Abmahnungen zur Einsichtnahme zu erhalten? sich dabei um eine sogenannte arbeitsverfassungsrechtliche Abmahnung.

Arbeitsgesetz und Warnungen: Müssen die geplanten Warnungen dem Betriebsrat vorgebracht werden?

Der Betriebsrat ist als Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb daran interessiert, über einen Interessenkonflikt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern so früh wie möglich zu unterrichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Kontext zu beurteilen, ob der Betriebsrat grundsätzlich von jedem bereits ergangenen oder geplanten Mahnschreiben eine Kopie einfordern kann.

So muss der Vorgesetzte nach 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) den Betriebsrat vor der Entlassung eines jeden Arbeitnehmers konsultieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung einräumen. Es ist jedoch fragwürdig, wie weit sein Auskunftsrecht nach 80 II BetaVGgeht. Der Betriebsrat forderte unter Hinweis auf sein Auskunftsrecht nach 80 II BetaVG die Herausgabe aller Warnungen, die das Untenehmen in den vergangenen Jahren ausgesprochen hatte und in Zukunft aussprechen wollte.

Der Betriebsrat ging vor Gericht, als sich der Unternehmer geweigert hatte, Kopien der Warnungen zu unterbreiten. Die Mahnungen, die unter anderem wegen der Verweigerung von Mehrarbeit ausgesprochen wurden, müsse er inhaltlich wissen, um frühzeitig auf den Unternehmer einzuwirken, schon vor der Entlassung einzugreifen und auch seine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ausübt.

Zudem hatte der Unternehmer den Betriebsrat nie in eine Abmahnung einbezogen. Doch das BAG lehnte alle Forderungen des Betriebsrates ab. Der Betriebsrat kann nach 80 II BetaVG die Zustellung von Information anfordern, wenn er den Betriebsrat braucht, um seine Aufgabe richtig wahrnehmen zu können.

In diesem Fall konnte der Betriebsrat jedoch keine Aufgabenstellung beweisen, die ihn dazu berechtigen würde, die Abgabe aller Verwarnungen zu fordern.

Warnung und Betriebsrat - Ist eine Warnung mitbestimmbar?

Bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, haben die Unternehmer grundsätzlich festgelegt, dass der Betriebsrat vor jeder Entlassung konsultiert werden muss, § 102 Abs. 1 BertrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Erfolgt in einem solchen Betrieb eine Entlassung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats, so ist die Entlassung gegenstandslos. Eine Abmahnung des Arbeitnehmers kann einer späteren Entlassung durch den Auftraggeber vorausgehen.

Die Frage stellt sich daher, ob der Unternehmer im Falle einer von ihm gewollten Abmahnung den Betriebsrat vorher anzuhören hat. Vor allem nach der Lesung des 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG könnte man auf den Gedanken kommen, dass auch Warnungen an Mitarbeiter der Beteiligung unterworfen sind. Entsprechend ist Mitsprache gefragt: die Frage nach der Ordnung des Unternehmens und dem Verhalten der Mitarbeiter im Unternehmen.

Warnungen des Unternehmers unterliegen nach vorherrschender Meinung jedoch nicht der Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin muss den in ihrem Betrieb eingesetzten Betriebsrat also weder vor einer geplanten Abmahnung hören noch anderweitig von den Tatsachen der Abmahnung unterrichten. 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist für eine Einzelwarnung nicht relevant. In einem Abmahnschreiben äußert der Auftraggeber sich kritisch über das persönliche Benehmen eines Teilnehmers.

Letzterer ist prinzipiell auch nicht dazu angehalten, den Betriebsrat im Rahmen einer geplanten Abmahnung miteinzubeziehen. Im Land Brandenburg beispielsweise ist in § 68 Abs. 1 Nr. PersVG explizit vorgesehen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, an einer Abmahnung des Arbeitnehmers teilzunehmen.

Der Betriebsrat muss in Nordrhein-Westfalen vor einer Abmahnung die Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Da eine Entlassung mit einer Abmahnung durch den Unternehmer verbunden sein kann, kann es sinnvoll sein, den Betriebsrat über eine Abmahnung zu unterrichten. Wenn die Abmahnung bei einer späteren Beendigung eine Bedeutung hat, ist der Betriebsrat im Zuge seines Anhörungsrechtes nach 102 BetrVG zu unterrichten.

Warnung - Erhalt der "Gelben Karte" des Arbeitgebers - Ist die Warnung überhaupt effektiv? muss der Mitarbeiter vor einer Entlassung immer eine Warnung haben?

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